Seerechtsübereinkommen (SRÜ)
Das Seerechtsübereinkommen (SRÜ, bzw. United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) der Vereinten Nationen wurde am 10. Dezember 1982 unterzeichnet und ist am 16. November 1994 in Kraft getreten. Es wird durch das Übereinkommen zur Durchführung der Regelungen zum Meeresbergbau vom 28. Juli 1994 ergänzt. Das SRÜ ist ein bedeutender multilateraler Vertrag, der unter anderem Regelungen über folgende Bereiche des Seevölkerrechts trifft:
- zur Abgrenzung der verschiedenen Meereszonen, z. B. Küstenmeer, Anschlusszonen, Meerengen, ausschließliche Wirtschaftszone, Festlandsockel und Hohe See,
- zur Nutzung dieser Gebiete, z. B. durch Schifffahrt, Fischerei, wissenschaftliche Meeresforschung,
- zum Schutz der Meeresumwelt,
- zur Regulierung des Meeresbodenbergbaus und
- zur Streitbeilegung.
Damit bildet das SRÜ auch die Rechtsgrundlage für Territorialfragen, Ressourcennutzung und Umweltschutz in der Arktis.
Bisher haben 167 Staaten (einschließlich der EU) das SRÜ ratifiziert. Unter den großen Industriestaaten und den fünf „Arktischen Staaten“ sind die USA dem Abkommen als einzige nicht beigetreten.
Teile des arktischen Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, die jenseits der Bereiche nationaler Hoheitsbefugnisse liegen, genießen nach dem SRÜ als „gemeinsames Erbe der Menschheit“ einen besonderen Status. Gemäß Artikel 76 Absatz 1 SRÜ sind die dem SRÜ beigetretenen Arktischen Staaten befugt, ein nationales Küstenmeer von bis zu 12 Seemeilen ab der Basislinie und eine anschließende ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) von maximal 200 Seemeilen (ab der Basislinie) in Anspruch zu nehmen. In der AWZ hat der jeweilige Staat souveräne Rechte zur Erforschung und wirtschaftlichen Nutzung des Meeres und des Meeresbodens. Innerhalb der AWZ haben Küstenstaaten zudem das Recht, Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in eisbedeckten Gebieten zu erlassen und durchzusetzen.
Im Zusammenhang mit der Arktis ist in den letzten Jahren der Begriff des so genannten Festlandsockels vermehrt in den Medien aufgetaucht: Der Festlandsockel stellt die die gesamte natürliche Verlängerung eines Landgebietes bis zur äußeren Kante des Festlandrandes unterhalb der Wasseroberfläche dar. Laut SRÜ umfasst er den Meeresboden und Meeresuntergrund jenseits des Küstenmeeres bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen und entspricht damit eigentlich dem Gebiet der AWZ. Innerhalb dieses definierten Festlandsockels werden dem jeweiligen Staat hoheitliche Rechte zur Erforschung und wirtschaftlichen Nutzung der Ressourcen am und unter dem Meeresboden eingeräumt. Dieser Festlandsockel kann bis zu 350 Seemeilen (ab der Basislinie) erweitert werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Staat beweisen kann, dass „(…)die geologische Struktur des Kontinental-/Festlandsockels eine Erweiterung seiner Landmasse darstellt.“ Dem Festlandsockel folgt dann ab 350 Seemeilen von der Basislinie entfernt „das Gebiet“ („The Area“), das aus dem Meeresboden und dem Untergrund besteht und rechtlich keinem Staat zugeordnet ist. Es gilt als „Gemeinsames Erbe der Menschheit“.
Die unten stehende Abbildung zeigt einen Querschnitt der verschiedenen maritimen Zonen nach dem SRÜ, die die Ausübung souveräner Rechte vorgeben.
Unter besonderen Umständen kann ein Staat seine Grenze alternativ maximal 100 Seemeilen entfernt von dem Punkt „(…) an dem das Meer über dem Kontinentalschelf eine Tiefe von 2.500 Metern erreicht….“ ziehen. Etwa ein Viertel des gesamten arktischen Ozeans bilden Festlandsockelmassen, das heißt, die Schelfbereiche im arktischen Ozean reichen besonders weit ins Meer hinein. Da dieser unterseeische Boden als besonders ressourcenreich gilt, sind die einzelnen Arktischen Staaten bestrebt, so viele Gebiete wie möglich, für sich zu gewinnen.
Mit dem SRÜ wurden drei neue Institutionen geschaffen:
- die Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels (FSGK) in New York,
- die Internationale Meeresbodenbehörde (IMB) in Kingston/Jamaika und
- der Internationale Seegerichtshof (ISGH) in Hamburg.