Wie gefährden Pflanzenschutzmittel unsere Gewässer?
Pflanzenschutzmittel werden in der Landwirtschaft in großem Stil eingesetzt, um unerwünschte Kräuter, Pilze und Insekten zu bekämpfen. Von den Ackerflächen gelangen sie durch Wind und Niederschlag in unsere Gewässer. Ein Teil der Mittel kann beim Versprühen verwehen und sich schließlich in den umgebenden Bächen und Flüssen niederschlagen (Abdrift). Mit Regenwasser können die Mittel in anliegende Gewässer gespült werden (Oberflächenabfluss und Drainage). Manche Wirkstoffe werden in der Umwelt schnell abgebaut, andere bzw. ihre Abbauprodukte sehr langsam oder gar nicht. Je nach Beständigkeit können diese so vom Acker bis in die Meere transportiert werden.
Für die Beurteilung des Risikos von Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerlebewesen ist die sogenannte Regulatorisch Akzeptable Konzentration (RAK) ausschlaggebend. Die RAK ist die Konzentration eines Mittels, unterhalb derer keine negativen Auswirkungen auf Gewässerorganismen zu erwarten sind. Sie basiert auf der Konzentration, bei der im Labor beispielsweise die Hälfte einer Regenbogenforellenpopulation stirbt, verrechnet mit einem Sicherheitsfaktor. Die Regenbogenforelle dient dabei als Stellvertreter für heimische Fische. Dem RAK-Wert werden bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln die zu erwartenden Konzentrationen im Gewässer gegenübergestellt. Solange die erwarteten Konzentrationen unter den akzeptablen Konzentrationen liegen, wird davon ausgegangen, dass die verbleibenden Restrisiken, und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gewässerorganismen, gering sind. Trifft dies zu, kann ein Pflanzenschutzmittel zugelassen werden.
Gegebenenfalls können mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen erteilt werden. Das sind zum Beispiel die Verwendung driftmindernder Spritzdüsen oder ein Randstreifen zum Schutz der Gewässer. So können die Einträge von Pflanzenschutzmitteln vermindert und die Gewässerbelastung reduziert werden. Lässt sich auf diese Weise der erwartete Eintrag eines Pflanzenschutzmittels trotzdem nicht ausreichend verringern, ist eine Zulassung nicht möglich. Solche Mittel dürfen dann nicht in Deutschland verkauft werden.