Fördermittel

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Seit 2008 fördert das Bundesumweltministerium im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen. Die Förderung soll zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele beitragen: die Emissionen von Treibhausgasen in Deutschland sollen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um mindestens 65 Prozent sinken, bis 2045 soll weitgehende Treibhausgasneutralität erreicht werden.

Inhaltsverzeichnis

 

Aktuelles

  • Die Kälte-⁠Klima⁠-Richtlinie vom 11.11.22 ist zum 31.12.2023 ausgelaufen. Wann es eine Nachfolge-Richtlinie geben wird, ist derzeit offen.
 

Förderung von Kälte- und Klimaanlagen

Welche Ziele hat das Förderprogramm der nationalen Klimaschutzinitiative?

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt die novellierte Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit natürlichen Kältemitteln. Das Förderprogramm ist auf drei Jahre angesetzt und endet am 31. Dezember 2023. Die Richtlinie fördert ausschließlich Anlagen und Anwendungen mit nicht-halogenierten Kältemitteln. Zielgruppe der Förderung sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser und kirchliche Einrichtungen. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise Betreiber von Supermärkten oder Kühlhäusern und von Klimaanlagen in Verwaltungsgebäuden, aber auch Betreiber von Gewerbekälteanlagen wie Bäcker oder Metzger Anträge stellen können. 

Was wird durch die Kälte-⁠Klima⁠-Richtlinie gefördert?

Gefördert werden grundsätzlich gewerbliche Anlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.

Förderfähig ist einerseits die Neuerrichtung und die Neuinstallation von stationären Kälte- und Klimaanlagen. Wird eine Kälteerzeugungseinheit neu erstellt, während das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt, ist ebenfalls eine Förderung möglich.

Andererseits umfasst das Förderprogramm auch die Neuanschaffung von Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen sowie die Nachrüstung solcher Anlagen bei Bahnen.

Eine genaue Übersicht zu den förderfähigen Anlagen und Komponenten finden Sie auf den Seiten des BAFA

Für Antragssteller gilt es im Rahmen der Förderung einige Besonderheiten zu beachten:

  • Anträge auf Förderung sind vor Vorhabenbeginn zu stellen.
  • Die Förderung der Kälteerzeuger und Speicher ist auf bestimmte Leistungs- bzw. Kapazitätsbereiche eingeschränkt.
  • Es gelten maßnahmenspezifische Voraussetzungen, bspw. in Bezug auf die Energieeffizienz von Flüssigkeitskühlsätzen oder für die Wärmequelle bei Sorptionskälteanlagen.
  • Es kann eine Planungspauschale beantragt werden, bspw. für Systeme ab zwei Luftkühlern oder für die Integration von einem oder mehreren Kälte- bzw. Wärmespeichern.
  • Eine Pauschale kann gewährt werden, wenn zeitgleich und im räumlichen Zusammenhang eine Anlage zur Erzeugung regenerativer Energien errichtet wird.

Weiterführende Informationen zur Kälte-Klima-Richtlinie und Details zur Förderung hält das Onlineangebot der Nationalen Klimaschutzinitiative bereit.

Tipp: Der Förderrechner für Investitionen in Kälte- und Klimaanlagen

Mit dem Förderrechner für Investitionen in Kälte- und Klimaanlagen erhalten Sie eine wertvolle Hilfestellung bei der Berechnung einer möglichen Förderung. Der Rechner ist einfach, verständlich und ermittelt in wenigen Schritten die Zuschüsse für die Errichtung einer Kälte- oder Klimaanlage. Die Ergebnisse sind unverbindlich und dienen als Planungshilfe für die Finanzierung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen. Denn der Rechner ermittelt nicht nur, welche Maßnahmen förderfähig sind, er zeigt zugleich auch die konkrete Höhe des Zuschusses an. Das Angebot eignet sich auch dazu, verschiedene Anlagenvarianten miteinander zu vergleichen, um so die beste Option zu ermitteln. 

Ihre Anträge stellen Sie im nächsten Schritt dann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

Förderung von Wärmepumpen

Wärmepumpen sind über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderbar, wenn sie die Effizienzanforderungen erfüllen. Bezüglich des verwendeten Kältemittels wird in den Technischen Mindestanforderungen – Einzelmaßnahmen „die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder synthetischen Kältemitteln mit einem geringen Treibhauspotenzial“ empfohlen. Gemäß der Präambel zur BEG wird bis zum 01.01.2025 geprüft, ob die Förderung zukünftig fluorierte Treibhausgase als Kältemittel ausschließt. Weitere Details zur Förderung inkl. der Liste der förderfähigen Wärmepumpen sind auf den Seiten des BAFA und der KfW zu finden.

Tipp: Einen Überblick über diese und weitere Fördermöglichkeiten finden Sie für den Einzelhandel auch auf den Seiten der HDE-Klimaschutzinitiative.

 

Förderung von Energieberatungen für Nichtwohngebäude

Optimierungspotentiale ergeben sich nicht nur aus der direkten Anlagentechnik, sondern auch aus der Einbeziehung der Bedarfe für das gesamte Gebäude. Eine Energieberatung für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau kann hier weitere Potentiale aufzeigen. Gefördert wird die Energieberatung durch einen zugelassenen Energieberater für kleine und mittelständische Unternehmen.

Ob Sie antragsberechtigt sind und wie hoch die mögliche Förderung sein könnte erfahren Sie auf den Seiten des BAFA zur Energieberatung.

Tipp: Einen Überblick über diese und weitere Fördermöglichkeiten finden Sie für den Einzelhandel auch auf den Seiten der HDE-Klimaschutzinitiative.