POP-haltige Abfälle
Wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften gibt es zu persistenten organischen Schadstoffen (POPs) verschiedene internationaler Umwelt-Abkommen. Das Stockholmer Übereinkommen ist ein globales Abkommen zur Beendigung oder Einschränkung der Produktion, Verwendung und Freisetzung von POPs. Es fordert entweder die konsequente Eliminierung eines Stoffes (Aufnahme in Anhang A) oder es schränkt seine Produktion und Verwendung ein (Aufnahme in Anhang B). Abfälle, die POPs enthalten oder damit kontaminiert sind, müssen so entsorgt werden, „dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, so dass sie nicht mehr die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen oder auf andere Weise umweltgerecht entsorgt werden, wenn ihre Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt“.
Die neu gefasste europäische Verordnung (EU) 2019/1021 hat diese Grundforderung übernommen und die Formulierung „auf andere Weise umweltgerecht entsorgt“ präzisiert.
Die besonderen Eigenschaften der POPs erfordern spezielle Entsorgungsmethoden, die die oben genannten Forderungen erfüllen. Diese Entsorgungsmethoden werden näher beschrieben in allgemeinen (POPs) und speziellen (z.B. PCB) technischen Richtlinien die im Rahmen des Basler Übereinkommens erarbeitet wurden. In Deutschland wird hauptsächlich die Hochtemperaturverbrennung und die dauerhafte Ablagerung in Untertagedeponien angewendet.
POP-Abfall-Überwachungsverordnung
Seit 2017 die „Verordnung über die Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ in Kraft getreten ist, müssen Abfälle, welche einen in der EU POP-Verordnung Anhang IV enthaltenen Stoff enthalten oder durch diesen verunreinigt sind und den dort angegebenen Grenzwert erreichen oder überschreiten sowie unter der Abfallverzeichnis-Verordnung als nicht gefährlicher Abfall gelten, getrennt von anderen Abfällen gesammelt und befördert werden. Eine Vermischung ist nur zulässig, sofern sichergestellt wird, dass das gesamte entstehende Gemisch laut Kreislaufwirtschaftsgesetzt ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt wird. POP-haltige Abfälle die unzulässig vermischt worden sind, sind zu trennen und einer schadlosen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen, wenn die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (Bundesrat 2017).