Gefährliche Abfälle

Arbeiter entfernen Asbestdachplattenzum Vergrößern anklicken
Asbest gilt als gefährlicher Abfall
Quelle: Ecology / Fotolia.com

Der Begriff „Gefährlicher Abfall“ beschreibt verschiedene Abfallarten mit festgelegten Gefährlichkeitsmerkmalen. Sie stellen eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt dar. Für gefährliche Abfälle existieren spezielle Entsorgungswege und -verfahren. Diese gewährleisten eine sichere und umweltverträgliche Zerstörung der enthaltenen Schadstoffe.

Bestimmung, Aufkommen und Verbleib

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch der Begriff „Sonderabfall” für verschiedene Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt, ohne dass eine klare rechtliche Definition existiert.

Bestimmung gefährlicher Abfallarten

Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist ein zentrales Element der Abfallwirtschaft. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen. Maßgebend für die Bezeichnungen und die Einstufung von Abfällen in der Europäischen Union ist das Europäische Abfallverzeichnis (EAV), welches in Deutschland mit der Abfallverzeichnisverordnung  (AVV) ins nationale Recht überführt wurde. Alle Abfallarten, die im EAV als gefährlich eingestuft sind, werden durch einen Stern (*) hinter der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet. Neben den generell gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen enthält das EAV so genannte „Spiegeleinträge”. Diese betreffen Abfallströme, bei denen von Fall zu Fall eine Einstufung abhängig vom Gehalt gefährlicher Inhaltsstoffe oder Eigenschaften zu erfolgen hat. Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) definiert 15 Gefährlichkeitskriterien (HP-Kriterien). Mit ihnen kann die Gefährlichkeit von Abfällen, die zu Spiegeleinträgen gehören, bestimmt werden. Für bestimmte Gefährlichkeitskriterien führt Anhang III Richtlinie 2008/98/EG- Grenzkonzentrationen der Gefährlichkeitsmerkmale auf.
Die aufgeführten Grenzkonzentrationen stützen sich auf chemikalienrechtliche Regelungen (Verordnung Nr. 1272/2008/EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) auch kurz ⁠CLP⁠-Verordnung genannt.

Umgang mit gefährlichen Abfällen

Die Vermeidung und die Bewirtschaftung von Abfällen unterliegen nach Paragraf 47 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) der Überwachung durch die zuständige Länderbehörde. In den Ländern, in denen eine Andienungs- und Überlassungspflicht für gefährliche Abfälle besteht, muss der Abfall erzeugende Betrieb seine Behörde über Art, Menge und Zusammensetzung des Abfalls und über die vorgesehene Entsorgungsanlage informieren. Die Behörde weist den Abfall dann einer geeigneten Anlage zu. Je nach Abfallart können ganz unterschiedliche Entsorgungsverfahren zum Einsatz kommen oder es sind besondere Regelungen oder Rechtsvorschriften zu beachten, beispielsweise bei der Entsorgung von Asbest, von persistenten organischen Schadstoffen (POPs) wie PCBs oder von quecksilberhaltigen Abfällen.

POP⁠-Abfall-Überwachungsverordnung

Seit 2017 die „Verordnung über die Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ in Kraft getreten ist, müssen Abfälle, welche einen in der ⁠EU POP-Verordnung⁠ Anhang IV enthaltenen ⁠Stoff⁠ enthalten oder durch diesen verunreinigt sind und den dort angegebenen Grenzwert erreichen oder überschreiten sowie unter der Abfallverzeichnis-Verordnung als nicht gefährlicher Abfall gelten, getrennt von anderen Abfällen gesammelt und befördert werden. Eine Vermischung ist nur zulässig, sofern sichergestellt wird, dass das gesamte entstehende ⁠Gemisch⁠ laut Kreislaufwirtschaftsgesetzt ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt wird. POP-haltige Abfälle die unzulässig vermischt worden sind, sind zu trennen und einer schadlosen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen, wenn die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (Bundesrat 2017).


Die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise

Die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (in der jeweils geltenden Fassung) regelt im Kern die formalisierte Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Dies geschieht mittels der sogenannten Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine. Mit dem Entsorgungsnachweis wird – unter Beteiligung des Abfallerzeugers, des Abfallentsorgers und der zuständigen Behörde – die Umweltverträglichkeit eines vorgesehenen Entsorgungsweges vorab geprüft (Vorabkontrolle). Durch Begleit- und Übernahmescheine wird in einem „Quittierungsverfahren“ nachvollziehbar dokumentiert, ob der vorab geprüfte Entsorgungsweg für jeden einzelnen Abfalltransport eingehalten wurde (Verbleibskontrolle). Erfolgt die Entsorgung der Abfälle durch ein nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifiziertes Unternehmen, entfällt die Einzelfallprüfung durch die zuständigen Behörden. Das gesamte Nachweisverfahren wird elektronisch abgewickelt. Für Abfallkleinmengen sieht die Verordnung bei der Nachweisführung ebenfalls vereinfachte Regelungen vor. Abfälle aus privaten Haushalten unterliegen nicht den Nachweispflichten.


Aufkommen und Verbleib gefährlicher Abfälle

Für die statistische Erhebung der gefährlichen Abfälle werden die Begleitscheine des Nachweisverfahrens ausgewertet. Auskunftspflichtig gegenüber den Statistischen Ämtern sind die zuständigen Behörden. Nicht erfasst werden die innerbetrieblich entsorgten Abfallmengen sowie die grenzüberschreitenden Verbringungen (Importe und Exporte nach/aus Deutschland) die gesondert statistisch erfasst werden. Statistische Daten zu gefährlichen Abfällen finden Sie unter Abfallstatistik.

 

Merkmale und Grenzwerte