Umweltordnungswidrigkeiten und Umweltstraftaten

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Sanktionen bei Verstößen gegen das Umweltrecht schützen die Umwelt.
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Das Umweltrecht schützt die Umwelt nur, wenn es befolgt wird. Schwere Verstöße gegen das Umweltrecht werden daher als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld oder sogar als Straftat mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Diese Regelungen zum Schutz der Umwelt sind unter anderem wichtig, um mögliche Täterinnen und Täter abzuschrecken.

Ob ein Verstoß gegen das Umweltrecht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat ist, entscheidet sich nach der Schwere der Tat und ist gesetzlich festgelegt.

So ist in den meisten Umweltgesetzen geregelt, welche Verstöße ordnungswidrig sind. Zum Beispiel handelt nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ordnungswidrig, wer eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung errichtet. Solche Ordnungswidrigkeitstatbestände finden sich auch in anderen Umweltgesetzen (z. B. § 26 Bundesbodenschutzgesetz, § 103 Wasserhaushaltsgesetz, 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 26 Chemikaliengesetz, § 69 Bundesnaturschutzgesetz). 

Umweltstraftaten sind besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Umweltrecht. Diese ahndet der Gesetzgeber als letztes Mittel (sog. ultima ratio) mit Geld- oder Freiheitsstrafen. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Gesellschaft diese schweren Verstöße gegen das Umweltrecht besonders missbilligt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit diesen Regelungen europäische Vorgaben zur wirksamen Umweltpflege (EU-Richtlinie Umweltstrafrecht, 2008/99/EG) umgesetzt.

Umweltrechtliche Straftatbestände finden sich in den §§ 324 ff. im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter dem Titel „Straftaten gegen die Umwelt“ und in einigen Umweltgesetzen (z. B. §§ 27 ff Chemikaliengesetz, §§ 71, 71a Bundesnaturschutzgesetz). 

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie von Straftaten gehört grundsätzlich zu den Aufgaben der Bundesländer, für die Verfolgung einiger Taten ist jedoch der Bund zuständig. Das Umweltbundesamt ist z. B. für die Verfolgung und Ahndung einiger Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie nach § 29 Batteriegesetz zuständig; so etwa jeweils betreffend die Nichtregistrierung im bei der stiftung elektro-altgeräte register geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem ElektroG wie auch im Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem BattG.

Bußgelder

Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten können gegen Einzelpersonen und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Unternehmen, verhängt werden. Die Höhe des Bußgeldes bestimmt sich nach den näheren Umständen der Tat. Das Bußgeld für die oben erwähnte Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne Genehmigung  (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) kann im Höchstfall bis zu 50.000 € betragen. In Sonderfällen, wenn ein Unternehmen für eine Straftat einer leitenden Mitarbeiterin oder eines leitenden Mitarbeiters haftet, kann die Geldbuße bis zu zehn Millionen betragen. Diese Grenzen können überschritten werden, damit die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den die Täterin oder der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigt. Im Normalfall ist die Geldbuße aber geringer. Aussagen dazu, wie hoch eine Geldbuße im Regelfall für verschiedene Verstöße gegen das Umweltrecht ist, finden sich in den Bußgeldkatalogen der Bundesländer. 

Strafrechtliche Sanktionen

Besonders schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das Umweltrecht können als Umweltstraftaten mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu zwei, drei oder fünf Jahren bestraft werden. Besonders schwerwiegende Straftaten, z. B. solche, die die öffentliche Wasserversorgung gefährden (§ 330 StGB), sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn oder fünfzehn Jahren bewehrt. Die Strafen erreichen aber, wie die Geldbußen, zumeist nicht das Höchstmaß (s. zur Statistik auch unten).

Anders als bei den Ordnungswidrigkeiten und anders als in anderen Ländern können in Deutschland nur Individuen, nicht aber juristische Personen strafrechtlich belangt werden, da das deutsche Strafrecht eine persönliche Schuld des Täters voraussetzt. Seit 2017 ist es aber möglich, Gewinne von Unternehmen abzuschöpfen, falls diese durch die Straftat eines Mitarbeitenden entstanden sind (§ 73b StGB). 

Verwaltungsakzessorietät 

Ob ein Verhalten, sei es als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat, geahndet werden kann, ist oft vom Verwaltungsrecht, insbesondere von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen, abhängig. So ist das Betreiben einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage nur dann eine Straftat, wenn der Betreiber keine Genehmigung hat. Diese sogenannte Verwaltungsakzessorietät von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten stellt sicher, dass niemand für etwas, das ihm verwaltungsrechtlich erlaubt wurde, bestraft werden kann.  

Statistik

Das ⁠UBA⁠ beschreibt den Stand und die Entwicklung der Umweltstraftaten anhand der Polizei- und Gerichtsstatistiken seit 1978 mit der Reihe „Umweltdelikte“.  Diese Reihe gibt einen Überblick zu Fallzahlen von der Ermittlung bis zur Verurteilung bei Umweltdelikten sowie Informationen zu Tatorten, Täterinnen und Tätern.

Die aktuelle 31. Auflage enthält einen Überblick über die Entwicklung der Umweltkriminalität in Deutschland in den Jahren 2010 bis 2019.