Zugang zu Umweltinformationen

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Die Umweltinformation am Hauptsitz des Umweltbundesamtes in Dessau-Roßlau
Quelle: Silke Seider / Umweltbundesamt

Inhaltsverzeichnis

 

Hintergrund und Ziele des Umweltinformationsgesetzes

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) schafft den Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen und regelt ihre aktive Verbreitung. Das UIG des Bundes trat am 14. Februar 2005 in Kraft und setzt die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG um.

Die Bundesländer haben eigene Landesgesetze für den freien Zugang zu Umweltinformationen erlassen. Diese Landesgesetze entsprechen inhaltlich den Bundesregelungen oder verweisen auf das UIG des Bundes. Der folgende Text stellt am Beispiel des Bundesgesetzes die wichtigsten Regelungen vor. Wie Sie Ihr Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen wahrnehmen können, erfahren Sie zudem in einem Flyer, den Sie am Textrand unter „Dokumente“ einsehen können.

Das UIG regelt den Zugang zu Umweltinformationen für Bürgerinnen und Bürger. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen sind zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet (so genannte informationspflichtige Stellen). Die Stellen der öffentlichen Verwaltung in den Ländern sind nach den jeweiligen Landesgesetzen informationspflichtig.

Ziel des Gesetzes ist es, Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, zu ermöglichen und dadurch mehr Transparenz des Verwaltungshandelns zu erreichen. Ein ungehinderter Zugang zu behördlichen Informationen ist Voraussetzung dafür, dass sich Bürgerinnen und Bürger in Verwaltungsverfahren einbringen und die Tätigkeit der Verwaltung kontrollieren können.  

 

Was sind Umweltinformationen?

Umweltinformationen sind – unabhängig von der Art ihrer Speicherung – unter anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und ⁠Atmosphäre⁠, Wasser, Boden, Landschaft sowie die Wechselwirkungen der einzelnen Umweltmedien untereinander (vergleiche Paragraf 2 Absatz 3 UIG). Bürgerinnen und Bürger können bei Behörden also beispielsweise Daten über die Qualität der Luft, der Gewässer oder Daten über Biotope und Schutzgebiete abfragen. Ebenso sind auch Daten über Einwirkungen auf die Umwelt – wie Lärm, Energie, Strahlung und Abfälle –, Umweltinformationen. Informationen über Tätigkeiten und Maßnahmen, die zur Förderung des Umweltschutzes ergriffen werden, fallen ebenfalls unter diesen Begriff. Erfasst sind darüber hinaus Berichte, die die Umsetzung des Umweltrechts betreffen, sowie Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit.

 

Wer kann einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellen?

Jede Person hat Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen (Paragraf 3 Absatz 1 UIG). Auch Bürgerinitiativen oder sonstige Vereinigungen können Anträge stellen.

 

Was müssen Sie tun, um Informationen zu erhalten?

Um die gewünschten Informationen zu erhalten, muss jeder, egal, ob Bürger oder Verein, zunächst bei der informationspflichtigen Stelle einen Antrag stellen. Niemand braucht ein rechtliches Interesse geltend zu machen. Der Antrag muss die begehrten Informationen hinreichend bestimmen, das heißt, die informationspflichtige Stelle muss erkennen können, welche Informationen sie zugänglich machen soll. Sollte der Antrag zu unbestimmt sein, so teilt die informationspflichtige Stelle dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mit. Diese bekommt dadurch die Gelegenheit, ihren Antrag zu präzisieren. Die informationspflichtige Stelle macht sodann die Informationen, die ihr vorliegen, zugänglich. Verfügt sie nicht über die begehrten Informationen, muss sie den Antrag an die zuständige Stelle weiterleiten, soweit ihr diese bekannt ist.

Die antragstellende Person kann die begehrten Informationen in Form der Akteneinsicht, der Auskunft oder in sonstiger Weise beantragen. Die Behörde muss die Informationen grundsätzlich in der vom Antragsteller gewünschten Form zugänglich machen. Wenn gewichtige Gründe gegen eine bestimmte Art der Offenlegung sprechen – etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand –, darf die Behörde auch eine andere Form wählen.

Die ersuchte Stelle erteilt grundsätzlich innerhalb der vom Antragsteller oder der Antragstellerin gesetzten Frist, spätestens jedoch nach einem Monat, die Information. Sollte ein Sachverhalt umfangreich und komplex sein, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate. Die informationspflichtige Stelle muss die Fristverlängerung spätestens einen Monat nach Antragstellung mitteilen.

 

Wo können Sie die Informationen erhalten?

Umweltinformationen können Sie bei allen informationspflichtigen Stellen erhalten. Auch Behörden, die keine Umweltfachbehörden sind, sind verpflichtet, Umweltinformationen zugänglich zu machen. Es ist also nicht notwendig, dass die Stelle typische Umweltschutzaufgaben wahrnimmt. Die obersten Bundesbehörden (zum Beispiel Ministerien) sind jedoch dann nicht auskunftspflichtig, soweit und solange sie mit der Gesetzgebung oder dem Erlass von Rechtsverordnungen befasst sind.

Auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sind unter bestimmten Voraussetzungen informationspflichtige Stellen, sofern sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Dazu können beispielsweise Unternehmen der Abfallentsorgung und Betreiber von Schienen- und Elektrizitätsnetzen gehören.

 

Können informationspflichtige Stellen bestimmte Informationen verweigern?

Informationspflichtige Stellen können Umweltinformationen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange in bestimmten, gesetzlich benannten Fällen verweigern (Paragrafen 8, 9 UIG). Zum Beispiel dürfen sie Informationen, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens sind, nicht herausgeben. Auch die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen ist grundsätzlich geschützt. Das gleiche gilt, wenn durch das Bekanntgeben der begehrten Informationen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Kein Anspruch besteht ferner auf die Übermittlung noch nicht aufbereiteter Daten.

Will die auskunftspflichtige Stelle den Antrag auf Informationsgewährung ablehnen, muss sie zuvor in jedem Einzelfall prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information das Gewicht der entgegenstehenden Belange nicht überwiegt. Überwiegt das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe, dann muss die Information trotzdem offenbart werden. Auch der Zugang zu Informationen über Emissionen darf in der Regel nicht verweigert werden, wenn öffentliche oder private Belange entgegenstehen könnten. Diese Informationen bleiben nur dann unter Verschluss, wenn ihre Herausgabe nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit oder auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens hätte (Paragraf 8 Absatz 1 Satz 2 UIG).

In einigen speziell geregelten Fällen besteht ferner eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. So bestimmt Paragraf 22 Absatz 3 Chemikaliengesetz (ChemG), dass die Handelsbezeichnung eines Stoffes oder die physikalisch-chemischen Eigenschaften nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens fallen.

 

Was kostet die Informationsbeschaffung?

Grundsätzlich erhebt die Behörde für die Informationsbeschaffung Kosten (Gebühren und Auslagen). Lehnt sie den Antrag ab, fallen keine Kosten an. Insgesamt müssen die Gebühren so bemessen sein, dass der Bürger oder die Bürgerin den Informationsanspruch wirksam in Anspruch nehmen kann.

Die Gebühren bestimmen sich nach dem Aufwand, den die Informationsbeschaffung erfordert. Muss eine Behörde bestimmte Informationen aussondern (weil sie zum Beispiel unter das Betriebsgeheimnis fallen), so können im Einzelfall erhebliche Kosten entstehen, maximal allerdings bis 500 Euro. Details regelt die Umweltinformationskostenverordnung. So sind beispielsweise mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme vor Ort kostenfrei. Für eine umfassende schriftliche Auskunft darf maximal eine Gebühr von bis zu 250 Euro erhoben werden. DIN A 4 Kopien von Papiervorlagen kosten 0,10 Euro pro Seite.

 

Aktive Verbreitung von Umweltinformationen

Über die Offenlegung einer Information auf Antrag hinaus haben informationspflichtige Stellen die Pflicht, die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt zu unterrichten. Sie müssen Umweltinformationen, über die sie verfügen und die für ihre Aufgaben relevant sind, verbreiten. Zu den Umweltinformationen, die der aktiven Informationspflicht unterliegen, gehören unter anderem der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das europäische Gemeinschaftsrecht sowie die Regelungen des Bundes und der Länder, aber auch politische Konzepte mit Bezug zur Umwelt und Zusammenfassungen von Daten, die aus der Überwachung von umweltrelevanten Tätigkeiten hervorgehen (Paragraf 10 UIG).

 

Fragenkatalog

Damit die informationspflichtige Stelle Ihren Antrag möglichst ohne weitere Nachfragen bearbeiten kann, sollten Sie zunächst folgende Fragen klären:

  • Sind die Informationen, die ich haben möchte, Umweltinformationen? D.h. handelt es sich um Daten, die den Zustand eines Umweltmediums, eine die Umwelt beeinträchtigende Tätigkeit oder umweltschützende Tätigkeiten betreffen?
  • Ist mein Antrag hinreichend bestimmt, d.h. ist dem Antrag klar zu entnehmen, welche Informationen ich in welcher Form erhalten möchte?
  • Habe ich den Antrag bei der Behörde gestellt, die über die Informationen verfügt (falls nicht, ist die Behörde verpflichtet, den Antrag weiterzuleiten, s.o.)?

 

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