Hintergrund und Ziele des Umweltinformationsgesetzes
Das Umweltinformationsgesetz (UIG) schafft den Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen und regelt ihre aktive Verbreitung. Das UIG des Bundes trat am 14. Februar 2005 in Kraft und setzt die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG um.
Die Bundesländer haben eigene Landesgesetze für den freien Zugang zu Umweltinformationen erlassen. Diese Landesgesetze entsprechen inhaltlich den Bundesregelungen oder verweisen auf das UIG des Bundes. Der folgende Text stellt am Beispiel des Bundesgesetzes die wichtigsten Regelungen vor. Wie Sie Ihr Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen wahrnehmen können, erfahren Sie zudem in einem Flyer, den Sie am Textrand unter „Dokumente“ einsehen können.
Das UIG regelt den Zugang zu Umweltinformationen für Bürgerinnen und Bürger. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes sowie bestimmte private Stellen sind zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet (sogenannte informationspflichtige Stellen). Die Stellen der öffentlichen Verwaltung in den Ländern sind nach den jeweiligen Landesgesetzen informationspflichtig.
Ziel des Gesetzes ist es, Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, zu ermöglichen und dadurch mehr Transparenz des Verwaltungshandelns zu erreichen. Ein möglichst weitreichender Zugang zu behördlichen Informationen ist Voraussetzung dafür, dass sich Bürgerinnen und Bürger effektiv in Verwaltungsverfahren einbringen und die Tätigkeit der Verwaltung kontrollieren können.