REACH in der Praxis IV, Fachworkshop 4: REACH 2018 – meine Pflichten, meine Sorgen

Deckblatt des Leitfadens
© Umweltbundesamt

Workshop 4: 16. November 2016 in Berlin

Hintergrund

Die EU-Chemikalienverordnung ⁠REACH⁠, hat zum Ziel, Informationen über chemische Stoffe zu sammeln, hinsichtlich ihrer Verwendungsrisiken zu bewerten und ein System zur Risikokontrolle zu etablieren. 2018 läuft die letzte Übergangsfrist für die Registrierung von Stoffen in den Mengenbändern unter 100 Tonnen pro Jahr und Hersteller/Importeur unter REACH aus. Danach ist für alle Stoffe in einer Menge oberhalb von einer Tonne Jahresproduktions- bzw. Importmenge zumindest ein Grunddatensatz zu den Stoffeigenschaften zur Verfügung zu stellen. Diese Daten wirken sich auf Art und Umfang der notwendigen Risikokontrolle aus. Letzteres ist zum Beispiel im Rahmen der Stoffbewertung unter REACH möglich. Auch diese Daten können wieder zu neuen Einstufungen führen. Weiterhin werden die Informationen der REACH-Registrierungen dazu führen, dass Stoffe im Rahmen der Zulassung in ihrer Verwendung eingeschränkt werden oder Verbote im Rahmen der Beschränkung unter REACH ergehen.

All diese Prozesse werden weit über 2018 andauern und erfordern an vielen Stellen den aktiven Austausch und die Beteiligung verschiedenster Akteure. Zum Teil sind diese Prozesse in REACH festgelegt, zum Teil sind sie eher informeller Natur. Eine genaue Kenntnis dieser Austauschprozesse ist von grundlegender Bedeutung, wenn die Instrumente von REACH erfolgreich etabliert werden sollen und die Interessen verschiedener Akteure hinreichend und frühzeitig berücksichtigt werden sollen. Gleichzeitig ist die Mitwirkung aller Akteure für Behörden wichtig, um die Regelungen zu Stoffen so ausgestalten zu können, dass Maßnahmen, wie z.B. Verbote, die Risiken hinreichend beherrschen helfen, jedoch nicht zu unangemessenen Marktverwerfungen führen.

Notwendige Voraussetzung zur Mitwirkung im Rahmen der formellen Informationsprozesse sowie der informellen Prozesse ist die genaue Kenntnis dieser Prozesse. Das bedeutet Antworten auf folgende Fragen zu kennen:

  • Welchen Zweck hat die Weitergabe einer Information?
  • Welchen Inhalt soll die Informationsweitergabe haben?
  • Ist eine Informationsweitergabe verpflichtend oder trage ich dazu bei, hilfreiche Prozesse im Sinne aller zu unterstützen?

Inhalt und Ablauf

Der vierte Fachworkshop der Veranstaltungsreihe REACH in der Praxis richtet sich somit an alle Akteure unter REACH, die ggf. Informationspflichten haben oder die erfahren wollen, warum ihre Mitwirkung an den informellen REACH-Prozessen wichtig ist. Solche Akteure können z.B. sein:

  • Empfänger und Ersteller von Sicherheitsdatenblättern
  • Verwender von Stoffen und/oder Gemischen, die besonders besorgniserregende Eigenschaften besitzen, z.B. solche, die krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe enthalten, oder Stoffe, die sich in der Umwelt nicht abbauen, jedoch anreichern und giftig sind.

Ein besonderes Augenmerk wird der Workshop auch den Stoffen widmen, die bereits Gegenstand von weiterreichenden Risikomanagementmaßnahmen unter REACH geworden sind. Was muss ein Akteur beachten, wenn er einen ⁠Stoff⁠ in Folge einer erteilten Zulassung verwendet, aber selbst keinen Zulassungsantrag stellt, da ein vorgeschalteter Akteur der Lieferkette dies getan hat.

In den Beiträgen werden die Bereiche erläutert, die für die Kommunikation unter REACH zentral sind. Dabei teilt sich der Workshop in mehrere Abschnitte:

  1. Im ersten Teil wird auf das Sicherheitsdatenblatt eingegangen. Hier wird erläutert, wann die Weitergabe eines Sicherheitsdatenblatts Pflicht ist. Es wird eine deutliche Unterscheidung gemacht zu Situationen, in denen es zwar branchenüblich ist „Sicherheitsdatenblätter“ zu versenden, dies aber rechtlich nicht verbindlich ist.
  2. In einem zweiten Block wird auf Informationspflichten gegenüber der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingegangen. Es wird hier auch von der sogenannten Notifizierung gesprochen. Dazu zählt die Informationsweitergabe an die ECHA, wenn

    • eigene Stoffsicherheitsberichte erstellt wurden,
    • ein Stoff infolge einer erteilten Zulassung verwendet wird
    • Stoffe in Erzeugnissen zu mehr als 0,1 % enthalten sind und zu mehr als eine Tonne pro Jahr in den Erzeugnissen des Akteurs

    In diesem Workshop werden nicht die Informationspflichten zu Stoffen in Erzeugnissen gegenüber Marktakteuren (Unternehmen und Verbraucher) nach Artikel 33 thematisiert. Dieser Frage wurde maßgeblich in Workshop 3 am 26. April 2016 nachgegangen (Dokumentation).1

  3. Im dritten Teil des Tages werden, im Gegensatz zu den in den beiden vorangegangenen Teilen behandelten rechtlichen Pflichten, Informationsrechte behandelt. Dabei geht es vor allem um die große Anzahl an öffentlichen Konsultationen, die durchgeführt werden, um Informationen zu sammeln, die dazu beitragen zielgerichtetes Risikomanagement für Chemikalien zu etablieren. Dabei besteht keine Pflicht zur Mitwirkung, aber es werden Möglichkeiten eingeräumt, Informationen in den Prozess einfließen zu lassen und so eine informierte Vorgehensweise der Behörden zu ermöglichen. Gerade dieser Teil ist für viele Unternehmen noch unklar und soll erläutert werden, damit diese verstehen, warum eine Mitwirkung hier wichtig ist und auch den ggf. damit verbundenen innerbetrieblichen Mehraufwand rechtfertigt und lohnt. 

Zielgruppe

Vorrangig kleine und mittlere Unternehmen, die (ggf. erstmalig) in den REACH-Prozessen aktiv werden wollen oder dies müssen und auf Anfragen von Lieferanten, Kunden und Behörden adäquat reagieren möchten und ihre Kommunikationspflichten und -rechte aktiv wahrnehmen wollen

 

1 Weitere Workshops zu diesem Themenkreis fanden im Jahr 2013 statt (Workshop 7 und Workshop 6). Zudem hat das Umweltbundesamt 2015 einen Leitfaden zur Umsetzung der entsprechenden Pflichten veröffentlicht. 

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