Was regelt das Verpackungsrecht (PPWR, VerpackDG)?
Ab dem 12.08.2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsverordnung – PPWR) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und prägt die Anforderungen an Verpackungen europaweit. Das erfolgt zum Beispiel durch
- die Festlegung von Umweltanforderungen (Begrenzung von Schadstoffen, Vorgaben zur Recyclingfähigkeit und zum Einsatz von Sekundärrohstoffen, Verpackungsvermeidung und -minimierung),
- die Pflicht zur Kennzeichnung von Verpackungen, damit für Verbraucher*innen der richtige Entsorgungsweg leicht erkennbar ist und
- die Pflicht der Hersteller, sich im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (bislang in Deutschland als abfallrechtliche „Produktverantwortung“ bezeichnet) finanziell und organisatorisch um die Sammlung, Sortierung und das Recycling ihrer Verpackungsabfälle zu kümmern. Dies erfolgt im Rahmen einer getrennten Sammlung beziehungsweise bei Getränkeverpackungen auch im Rahmen von Pfand- und Rücknahmesystemen.
Zugleich gilt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) als neue nationale Grundlage des Verpackungsrechts. Dieses ergänzt die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung durch Konkretisierungen und legt behördliche Zuständigkeiten und Details zur Verpackungsentsorgung in Deutschland fest. So regelt das VerpackDG zum Beispiel
- die Registrierung von Verpackungsherstellern im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und ihre Verpflichtung, sich mit ihren systembeteiligungspflichten Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen,
- die Entsorgung von Verpackungsabfällen bei privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen wie Hotels und Gastronomie über duale Systeme (Altglas- und Altpapiersammlung, Gelbe Tonne/gelber Sack) und die dabei zu erreichenden Recyclingquoten,
- das Pfandsystem für viele Einweg-Getränkeverpackungen sowie
- Zulassungs- und Rücknahmepflichten für Hersteller von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind.
Verbraucher*innen müssen bei ihnen als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen einer getrennten Sammlung zuführen. Konkret heißt das, dass Glasverpackungen in der Altglassammlung und Verpackungen aus Papier, Pappe oder Kartonagen in der Altpapiersammlung entsorgt werden. Alle anderen Verpackungen gehören in die gelbe Tonne oder den gelben Sack. In manchen Regionen gibt es auch Wertstofftonnen, wo sie gemeinsam mit stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoff oder Metall gesammelt werden. Die flächendeckende Abholung der so gesammelten Verpackungsabfälle übernehmen die dualen Systeme. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Abfälle zu verwerten. Damit möglichst viele wertvolle Ressourcen im Kreislauf geführt werden und nicht verloren gehen, müssen die Systeme anspruchsvolle Recyclingquoten einhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, finanzielle Anreize für besser recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu setzen.