Sinn und Zweck des Verpackungsgesetzes
Das „Verpackungsgesetz” (VerpackG; Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 05. Juli 2017) soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Verpackungen umsetzen. Es dient den Zielen
- die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern,
- das Verhalten der Verpflichteten so zu regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden und
- die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb zu schützen.
Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen unterliegen zwei wichtigen Pflichten. Ab dem 1. Juli 2022 müssen sie sich vor dem Inverkehrbringen von diesen Verpackungen im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen. Außerdem haben sie sich mit ihren systembeteiligungspflichten Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ soll sicherstellen, dass der Wettbewerb der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer transparent und fair ist.
Ab 1. Juli 2022 wird eine neue Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister eingeführt. Elektronische Marktplätze dürfen demnach das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei ihnen als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen einer getrennten Sammlung zuführen. Konkret heißt das, dass Glasverpackungen in der Altglassammlung und Verpackungen aus Papier, Pappe oder Kartonagen in der Altpapiersammlung entsorgt werden. Alle anderen Verpackungen gehören in die gelbe Tonne oder den gelben Sack. In manchen Regionen gibt es auch Wertstofftonnen, wo sie gemeinsam mit stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoff oder Metall gesammelt werden. Die flächendeckende Abholung der so gesammelten Verpackungsabfälle übernehmen die dualen Systeme. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Abfälle zu verwerten. Damit möglichst viele wertvolle Ressourcen im Kreislauf geführt werden und nicht verloren gehen, müssen die Systeme anspruchsvolle Recyclingquoten einhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, finanzielle Anreize für besser recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu setzen.
Verpackungen, die nicht über die dualen Systeme gesammelt werden, zum Beispiel Transportverpackungen oder Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, müssen vom Hersteller und Vertreiber entsprechend der näheren Maßgaben des Verpackungsgesetzes zurückgenommen werden. Auch das Einwegpfand für Getränkeverpackungen ist im Verpackungsgesetz geregelt.