Direkt zum Inhalt Direkt zum Hauptmenü Direkt zur Fußzeile

Verpackungsrecht

Gelbe Säcke mit Verpackungsmüll
Gelbe Säcke mit weggeworfenen Verpackungen auf Kunststoff, Metallen und Verbundmaterialien
Quelle: Zauberhut / Fotolia.com

Ziele des Verpackungsrechts sind Umweltschutz und fairer Wettbewerb. Es schont natürliche Ressourcen, indem Abfälle vermieden, hochwertig verwertet und Rohstoffe im Kreislauf geführt werden. Die EU-Verpackungsverordnung und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) verpflichten u. a. Hersteller zur Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Verpackungen.

Inhaltsverzeichnis

Was regelt das Verpackungsrecht (PPWR, VerpackDG)?

Ab dem 12.08.2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsverordnung – PPWR) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und prägt die Anforderungen an Verpackungen europaweit. Das erfolgt zum Beispiel durch 

  • die Festlegung von Umweltanforderungen (Begrenzung von Schadstoffen, Vorgaben zur Recyclingfähigkeit und zum Einsatz von Sekundärrohstoffen, Verpackungsvermeidung und -minimierung),
  • die Pflicht zur Kennzeichnung von Verpackungen, damit für Verbraucher*innen der richtige Entsorgungsweg leicht erkennbar ist und
  • die Pflicht der Hersteller, sich im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (bislang in Deutschland als abfallrechtliche „Produktverantwortung“ bezeichnet) finanziell und organisatorisch um die Sammlung, Sortierung und das Recycling ihrer Verpackungsabfälle zu kümmern. Dies erfolgt im Rahmen einer getrennten Sammlung beziehungsweise bei Getränkeverpackungen auch im Rahmen von Pfand- und Rücknahmesystemen.

Zugleich gilt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) als neue nationale Grundlage des Verpackungsrechts. Dieses ergänzt die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung durch Konkretisierungen und legt behördliche Zuständigkeiten und Details zur Verpackungsentsorgung in Deutschland fest. So regelt das VerpackDG zum Beispiel

  • die Registrierung von Verpackungsherstellern im Verpackungsregister LUCID  bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und ihre Verpflichtung, sich mit ihren systembeteiligungspflichten Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen,
  • die Entsorgung von Verpackungsabfällen bei privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen wie Hotels und Gastronomie über duale Systeme (Altglas- und Altpapiersammlung, Gelbe Tonne/gelber Sack) und die dabei zu erreichenden Recyclingquoten,
  • das Pfandsystem für viele Einweg-Getränkeverpackungen sowie
  • Zulassungs- und Rücknahmepflichten für Hersteller von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind.

Verbraucher*innen müssen bei ihnen als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen einer getrennten Sammlung zuführen. Konkret heißt das, dass Glasverpackungen in der Altglassammlung und Verpackungen aus Papier, Pappe oder Kartonagen in der Altpapiersammlung entsorgt werden. Alle anderen Verpackungen gehören in die gelbe Tonne oder den gelben Sack. In manchen Regionen gibt es auch Wertstofftonnen, wo sie gemeinsam mit stoffgleichen Nichtverpackungen aus Kunststoff oder Metall gesammelt werden. Die flächendeckende Abholung der so gesammelten Verpackungsabfälle übernehmen die dualen Systeme. Sie sind auch dafür verantwortlich, die Abfälle zu verwerten. Damit möglichst viele wertvolle Ressourcen im Kreislauf geführt werden und nicht verloren gehen, müssen die Systeme anspruchsvolle Recyclingquoten einhalten. Außerdem sind sie verpflichtet, finanzielle Anreize für besser recyclingfähige Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten zu setzen.

Welche Aufgaben hat das Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der PPWR und dem VerpackDG?

Fachliche Aufgaben

Das Umweltbundesamt lässt jährlich Daten zu Verpackungsabfällen erheben, wertet diese aus und führt die Berichterstattung an die Europäische Kommission entsprechend den Anforderungen der Berichtspflichten durch. Ebenso lässt das Umweltbundesamt den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke jährlich erheben und veröffentlicht die Ergebnisse entsprechend den Vorgaben des  § 44 VerpackDG.

Auch die Fortentwicklung der Gesetzgebung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene wird durch das Umweltbundesamt unterstützt und begleitet. Schließlich informiert das UBA die Öffentlichkeit über die richtige Entsorgung, das Recycling und auch die Vermeidung von Verpackungsabfällen.

Die Rechts- und Fachaufsicht

Der Gesetzgeber hat im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz eine Reihe von hoheitlichen Aufgaben auf die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) übertragen. Sie führt das Verpackungsregister LUCID und entscheidet zum Beispiel darüber, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Unternehmen finden auf der Homepage der ZSVR viele hilfreiche Antworten, unter anderem zu Fragen rund um die Pflicht zur Systembeteiligung und Registrierung.

Die staatliche Verantwortung wird jedoch nicht vollständig abgegeben. Das Umweltbundesamt übt gemäß § 57 Absatz 1 VerpackDG die Rechts- und Fachaufsicht über die ZSVR aus, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Als Rechtsaufsicht überprüft das UBA die Rechtmäßigkeit der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Stelle Verpackungsregister, insbesondere die Sicherstellung der fehlerfreien und einheitlichen Rechtsanwendung. Als Fachaufsicht überprüfen wir die Zweckmäßigkeit deren Verwaltungshandeln. Darüber hinaus sind wir auch Genehmigungsbehörde für die Bemessung des Umlageaufkommens der ZSVR sowie für dessen Nachkalkulation (§ 50 Absatz 5 VerpackDG), für den Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme eines Darlehens (§ 51 Absatz 6 Satz 6 VerpackDG) sowie für die Kriterien für die Aufteilung der Gemeinkosten (§ 53 Absatz 5 VerpackDG).

Organisatorisch ist im Umweltbundesamt das Fachgebiet Fachgebiet III 1.6 Kunststoffe und Verpackungen, Sachgebiet „Vollzug Verpackungsrecht“ zuständig.

Die Widerspruchsbehörde

Das UBA ist als Widerspruchsbehörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Zentralen Stelle Verpackungsregister zuständig. Lediglich gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Marktanteilsberechnung findet kein Widerspruchsverfahren statt (§ 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 25 VerpackDG), hier ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht das statthafte Rechtsmittel. Der Widerspruch ist bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister einzulegen; er kann aber auch beim Umweltbundesamt eingelegt werden.

Die Einvernehmensstelle

Das VerpackDG sieht vor, dass duale Systeme finanzielle Anreize für Hersteller schaffen, damit diese Verpackungen recyclinggerechter gestalten und bei der Produktion verstärkt Rezyklate einsetzen. Als methodische Grundlage für die Bemessung der Recyclingfähigkeit veröffentlicht die Zentrale Stelle Verpackungsregister im Einvernehmen mit dem UBA einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (§ 26 Absatz 3 VerpackDG). Die dualen Systeme haben diesen Mindeststandard zu beachten und berichten jährlich darüber, wie sie die gesetzlichen Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte umsetzen. Die ZSVR prüft diese Berichte und erteilt im Einvernehmen mit uns die Erlaubnis zur Veröffentlichung (§ 26 Absatz 2 VerpackDG).

Wer ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig?

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 66 VerpackDG sind die Bundesländer. Welche Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Nähere Auskunft kann Ihnen zum Beispiel das für den Bereich „Umwelt“ zuständige Ministerium des betroffenen Bundeslandes geben. Oftmals haben die Länder die Aufgabe der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach VerpackDG an die Unteren Abfallbehörden (in der Regel die Landkreise bzw. kreisfreien Städte) übertragen. Örtlich zuständig für die Entgegennahme einer Anzeige ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das angezeigte Unternehmen seinen Sitz hat.

Associated content

Links

Schlagworte

Kurzlink: https://www.uba.de/n69299de