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Fragen und Antworten: Verpackungen und Verpackungsabfälle

In verschiedene Kisten ordentlich sortierte Materialien wie Altpapier, Altglas und Plastikfalschen
Mülltrennung ist wichtig. Die Entsorgung sichern die Verantwortlichen per Produktverantwortung.
Quelle: Rawpixel.com / Fotolia

Unser Verpackungsverbrauch ist weiterhin hoch. Das merken wir täglich an den Abfällen im eigenen Haushalt. Aber woran liegt das eigentlich? Und wie können wir Verpackungsabfälle vermeiden? Wer kümmert sich um die entsorgten Abfälle? Welche Getränkeflaschen sind denn nun eigentlich Einweg und welche Mehrweg? Antworten auf diese und viele weitere Fragen finden Sie in unseren FAQ.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

Die Fragen und Antworten nehmen an vielen Stellen auf die Verordnung (EU) 2025/40 (EU-Verpackungsverordnung – PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) Bezug. Die jeweils geltenden Fassungen finden Sie auf den hinterlegten Links.

Eine rechtlich unverbindliche Hilfestellung für Anwender*innen geben z.B. Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR und eine FAQ der EU-Kommission zur PPWR. Informationen zum Hersteller-Begriff, zu Registrierung und Systembeteiligung (umgangssprachlich: „Verpackungslizenzierung“) in Deutschland gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

1. Verbrauch und Verwertung von Verpackungen

1.1 Was ist eine Verpackung?

In der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsverordnung – PPWR) werden Verpackungen so definiert: Eine Verpackung ist ein Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur zur Aufnahme oder zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsakteur oder an einen Endabnehmer bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann (hierzu näher Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 EU-Verpackungsverordnung). Hierbei umfasst die Verordnung 

  • Verkaufsverpackungen, 
  • Serviceverpackungen, 
  • Umverpackungen, 
  • Transportverpackungen (letztere einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel, also Verpackungen für den Warenversand) und
  • Primärproduktionsverpackungen. 

Zu Verpackungen zählen auch Gegenstände, die erforderlich sind, um das Produkt während seiner Lebensdauer aufzunehmen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen und die dazu bestimmt sind, mit dem Produkt verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden (z.B. Streichholzschachteln; weitere Beispiele sind in Anhang I der PPWR enthalten). 

Seit dem 12.08.2026 gelten auch als Verpackungen: 

  • durchlässige Tee- oder Kaffeebeutel oder Beutel für andere Getränke und aufweichende Einzelportionseinheiten, die dazu bestimmt sind, mit dem Produkt entsorgt zu werden, sowie 
  • undurchlässige Einzelportionseinheiten, die zur Verwendung in einer Maschine bestimmt sind und mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden (z.B. Kaffeekapseln).

Details entnehmen Sie bitte Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben f und g der PPWR.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt auf ihrer Webseite Informationen zu 

bereit. Weitere Informationen finden Unternehmen in den Leitlinien zur PPWR (v.a. Ziffer 1) und der FAQ der EU-Kommission (Abschnitt II).

 

1.2 Wo finde ich Daten zum Aufkommen und zur Verwertung von Verpackungsabfällen?

Die Daten zu Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland werden jährlich in einem Bericht des Umweltbundesamtes entsprechend der rechtlichen Berichtspflicht (EU-Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle gegenüber der Europäischen Kommission erhoben und anschließend veröffentlicht. Die aktuellen Daten finden Sie auf der Daten-Seite: Verpackungsabfälle.

Die Studie bestimmt jährlich die in Deutschland in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungen (Verpackungsverbrauch) für die Materialgruppen Glas, Kunststoff, Papier, Aluminium, Weißblech, Verbunde, Sonstiger Stahl, Holz und Sonstige Packstoffe. Es wird angenommen, dass der Verpackungsverbrauch das Aufkommen von Verpackungsabfällen hinreichend wiedergibt. Das Aufkommen an Verpackungsabfällen wird auch mit Ergebnissen aus Abfallanalysen verglichen und die Werte angepasst. Zur Bestimmung der Verwertungsmengen und Verwertungswege wurden die vorliegenden Daten von Verbänden, der Entsorgungswirtschaft und der Umweltstatistik systematisch zusammengetragen und dokumentiert. Die Zahlen beziehen sich dabei auf die dem ersten Verwertungsverfahren zugeführte Menge und nicht auf den Output, wie beispielsweise Kunststoffrezyklat. Mittels durchschnittlicher Verlustquoten werden diese Recyclingmengen so angepasst, das sie die Mengen bei der Zuführung zum letzten Recyclingverfahren widerspiegeln, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden. Dies ist der Messpunkt, an dem die offiziellen Zahlen bestimmt werden, die Deutschland an die EU meldet. Die Methodik ist ausführlich in der Studie „Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2019“ beschrieben.

 

1.3 Welche Gründe gibt es für den hohen Verbrauch von Verpackungen bei Verbrauchern und beruflichen Endabnehmern?

Viele Faktoren wirken sich auf den Verpackungsverbrauch aus. Getränke und Nahrungsmittel (dazu zählt auch Heimtierfutter) sind für etwa 60 Prozent des Verpackungsverbrauchs von privaten Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen (z.B. Hotels, Gastronomie, Verwaltungen, …) verantwortlich. Der Anteil kleinerer Haushalte (Ein- und Zweipersonenhaushalte) nimmt in Deutschland seit vielen Jahren zu. Durch die sich verändernde Altersstruktur in Deutschland nehmen auch Seniorenhaushalte zu. Beides führt dazu, dass tendenziell kleinere Portionsgrößen und Verpackungseinheiten gewählt werden, was sich steigernd auf den Verpackungsverbrauch auswirkt. Zusätzlich gibt es seit Jahren einen steigenden Verbrauch von Getränken und Nahrungsmitteln, was sich ebenfalls auf deren Verpackungsmengen auswirkt. Weitere Punkte sind die Zunahme von Verpackungen mit Zusatzfunktionen, wie beispielsweise wiederverschließbare Lebensmittelverpackungen oder Sprühaufsätze bei Reinigungsmitteln sowie die Zunahme des Unterwegs-Konsums (To-Go) von Essen und Getränken. Große und steigende Mengen von Verpackungsabfällen fallen durch den zunehmenden Onlinehandel und den Einsatz von Einwegverpackungen für den Warenversand an. Auf weitere Trends und Einflüsse auf den Verpackungsverbrauch wird in der Studie „Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2019“ eingegangen. Sehen Sie auch Punkt 3.1.

 

1.4 Beim Verpackungsmüll gehört Deutschland zu den Ländern mit dem höchsten pro Kopf Aufkommen in der EU. Woran liegt es, dass bei uns so viele Verpackungsabfälle anfallen?

Auf den Verpackungsverbrauch wirken sich viele Faktoren aus. Wir haben keine Untersuchungen, die solche Faktoren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ermitteln. Die jährlich an die Europäische Kommission übermittelten Daten der Mitgliedstaaten sind nur eingeschränkt vergleichbar, da die Methoden für die Erhebung des Verpackungsverbrauchs nicht ganz einheitlich sind. Deutschland ist aber ein Land mit einer sehr starken Industrie. Die Produktions- und Vertriebsstrukturen sind in Deutschland so ausgelegt, dass viele Abfälle von Einwegverpackungen entstehen. Mehr als die Hälfte der angefallenen Verpackungsabfälle fallen nicht bei privaten Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen wie Hotels, Gastronomie etc., sondern in Industrie und Gewerbe an. Speziell bei privaten Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen gibt es sozioökonomische Faktoren, die sich in anderen Mitgliedstaaten anders darstellen können.

2. Pflichten der Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Hersteller von Verpackungen und des Handels

2.1 In welchen Gesetzen sind Verpackungen und Verpackungsentsorgung geregelt?

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsverordnung – PPWR) gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und regelt die Anforderungen an Verpackungen und die Verpackungsentsorgung europaweit. Das erfolgt zum Beispiel durch

  • Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen,
  • die Pflicht zur Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallsammelbehältern, damit für Verbraucher*innen der richtige Entsorgungsweg leicht erkennbar ist und
  • die Pflicht der Hersteller, sich im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung finanziell und organisatorisch um die Sammlung, Sortierung und das Recycling ihrer Verpackungsabfälle zu kümmern.

Damit rückt erstmals der gesamte Lebenszyklus von der Gestaltung über das Inverkehrbringen bis zur Entsorgung der Verpackungen in den Blick und wird aus einem Guss geregelt. Manche Vorgaben sind seit dem 12.08.2026 wirksam, andere kommen im Laufe der nächsten Jahre hinzu.

In Deutschland ergänzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die Regelungen der EU-Verpackungsverordnung durch Konkretisierungen. Es legt behördliche Zuständigkeiten und Details zur Verpackungsentsorgung in Deutschland fest. Dabei bleiben viele bewährte Normen des früheren Verpackungsgesetzes im Wesentlichen erhalten, aber es gibt auch wichtige Neuerungen. 

Auch in verschiedenen anderen Rechtsnormen auf EU- und nationaler Ebene gibt es Regelungen zu einzelnen Aspekten, die Auswirkungen auf Verpackungen und deren Entsorgung haben können. So dürfen z.B. bestimmte Verpackungen aufgrund der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

 

2.2 Wer ist im Sinne der Gesetze Hersteller oder Erzeuger von Verpackungen?

Unternehmen müssen vor allem klären, ob sie im Sinne der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) Hersteller und/oder Erzeuger von Verpackungen sind. Denn viele Pflichten der PPWR knüpfen an diese Eigenschaft an. Wer Hersteller ist, ist in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR neu definiert und nicht in jedem Fall identisch zur alten Definition aus dem deutschen Verpackungsgesetz. Hinzu kommt die neue Definition des Erzeugers in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR. Hilfestellungen zur Definition und Abgrenzung der Begriffe stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf ihrer Webseite bereit. Dort sind Informationen der Leitlinien zur PPWR und der FAQ der EU-Kommission bereits eingeflossen.

Beachten Sie: Eine natürliche oder juristische Person kann zugleich Erzeuger und Hersteller im Sinne der PPWR sein; dies muss aber nicht der Fall sein. 

 

2.3 Welche Pflichten haben Erzeuger von Verpackungen?

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unterscheidet zwischen Erzeuger und Hersteller. Erzeuger sind insbesondere für die Konformität der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen mit den Nachhaltigkeitsanforderungen in oder gemäß den Art. 5 bis 12 PPWR verantwortlich. Dazu gehören 

  • die Einhaltung von Stoffbeschränkungen (Artikel 5), 
  • Anforderungen an die Recyclingfähigkeit (Artikel 6), 
  • Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7),
  • die Kompostierbarkeit von Brühhilfen wie Teebeutel und Kaffeepads (Artikel 9), und
  • Anforderungen an die Minimierung von Gewicht und Volumen der Verpackung (Artikel 10).
  • Wiederverwendbare Verpackungen müssen zudem besondere Anforderungen an Wiederverwendung und Wiederaufbereitung erfüllen (Artikel 11). 
  • Verpackungen müssen zudem EU-weit einheitlich gekennzeichnet werden (Artikel 12).

Die Konformität von Verpackungen mit diesen Anforderungen muss in einer EU-Konformitätserklärung dokumentiert werden (siehe Punkt 2.4).

Zudem sind Informationen zur Identifikation des Erzeugers gemäß Artikel 15 Absatz 5 und 6 PPWR ab dem 12.08.2026 auf der Verpackung anzubringen. Dies betrifft:

  • Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen sowie 
  • Name, Marke, Anschrift und ggf. elektronische Kommunikationsmittel.

Weitere Pflichten und nähere Details können Unternehmen insbesondere Artikel 15 PPWR (Pflichten) und Artikel 24 ff. (Verpackungsvermeidung) entnehmen.

 

2.4 Welche Vorgaben müssen Erzeuger bei der EU-Konformitätserklärung beachten?

Vor dem Inverkehrbringen müssen Erzeuger das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren für ihre Verpackungen durchführen (Artikel 38 PPWR). Sie müssen die in Anhang VII der PPWR vorgeschriebene technische Dokumentation erstellen. Wird die Konformität mit den Nachhaltigkeitsanforderungen zu Kennzeichnungsvorschriften der Artikel 5 bis 12 nachgewiesen, muss der Erzeuger außerdem eine EU-Konformitätserklärung ausstellen (Artikel 39 PPWR). Inhalte der Konformitätserklärung sind in Anhang VIII PPWR festgelegt. Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung sind bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre aufzubewahren.

Bei der Konformitätsbewertung müssen Erzeuger bedenken, dass manche Nachhaltigkeitsanforderungen seit dem 12.08.2026 relevant sind, andere Anforderungen erst nach der Veröffentlichung von ergänzenden Rechtsakten der EU-Kommission in den nächsten Jahren relevant werden. Im Einzelnen betrifft dies:

Zweispaltige Tabelle zu Fristen der PPWR-Konformitätsbewertung. Die linke Spalte nennt Daten ab 12.08.2026 bis 01.01.2030, die rechte Spalte regelt Themen wie Wiederverwendbarkeit, Stoffbeschränkungen (u. a. PFAS), Kompostierbarkeit, Kennzeichnung, Verpackungsminimierung, Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile inklusive Artikelangaben. Zeitplan für Themen der Konformitätsbewertung nach der PPWR
Quelle: Umweltbundesamt | 2026

Die Konformitätserklärung muss in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden (§ 62 VerpackDG).

Unternehmen finden Informationen und Hilfestellungen insbesondere bei den folgenden Stellen:

Auch Branchenverbände und andere Akteure bereiten Hilfestellungen und Templates vor oder stellen diese bereits bereit. Das UBA kann hier keine vollständige Übersicht über Hilfsangebote geben.

 

2.5 Welche Pflichten haben Hersteller von Verpackungen?

Hersteller unterliegen nach Kapitel VIII EU-Verpackungsverordnung (PPWR) der erweiterten Herstellerverantwortung für die Verpackungen, einschließlich der Verpackungen verpackter Produkte, die sie erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein. 

Alle Hersteller sind verpflichtet, sich vor dem erstmaligen Bereitstellen bzw. vor dem Auspacken von Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Verpackungsregister LUCID registrieren zu lassen (§ 6 VerpackDG, „Registrierung“). Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt auf ihrer Webseite detaillierte Informationen zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID sowie Antworten auf häufige Fragen bereit.

Bitte beachten Sie: Hersteller haben Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit unverzüglich im Verpackungsregister mitzuteilen. Das umfasst insbesondere auch die Mitteilung über Änderungen oder die Beendigung der Beauftragung eines Bevollmächtigten. Eine Besonderheit gilt für Hersteller ohne Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen: sie müssen grundsätzlich einen dort niedergelassenen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Ausländische Hersteller, die in Deutschland einen Bevollmächtigten benennen müssen, finden bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister Informationen zur Bevollmächtigung.

Die konkrete Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung in Deutschland unterscheidet sich im Übrigen, je nachdem ob es sich bei der Verpackung um eine systembeteiligungspflichtige Verpackung, wiederverwendbare Verpackung („Mehrwegverpackung“), pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung oder sonstige Verpackungen nach § 39 VerpackDG handelt.
 

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen diese an einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen (§ 7 VerpackDG, sogenannte „Systembeteiligung“, umgangssprachlich auch „Verpackungslizenzierung“). Damit finanzieren sie die Sammlung, Sortierung und das Recycling der Verpackungsabfälle aus der Altglas- und Altpapiersammlung sowie aus den gelben Tonnen/Säcken und ggf. Wertstofftonnen. Die den Systemen übermittelten Angaben sind parallel auch im Verpackungsregister LUCID zu melden (§ 9 VerpackDG, Datenmeldung). Für die zuvor genannten Pflichten gibt es keine Mindestmengenschwelle. Hersteller mit größeren Verpackungsmengen müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen (§ 10 VerpackDG). Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind in § 3 Abs. 6 VerpackDG definiert. Hersteller, die wissen möchten, ob ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, können im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nachschlagen. Dieser Katalog gibt rechtlich unverbindlich Auskunft, ob die jeweilige Verpackung der Systembeteiligungspflicht unterliegt. Eine verbindliche Feststellung zur Systembeteiligungspflicht von Verpackungen kann kostenfrei bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister beantragt werden (Informationen zur Antragstellung). Ist die Verpackung bereits im genannten Katalog gelistet, würde die Zentrale Stelle Verpackungsregisterbei einem Antrag in aller Regel so entscheiden, wie es sich aus dem Katalog ergibt.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt nähere Informationen zur Systembeteiligung sowie Antworten auf häufige Fragen auf ihrer Webseite bereit. Zudem informiert sie speziell über

Wiederverwendbare Verpackungen („Mehrwegverpackungen“)

Hersteller von wiederverwendbaren Verpackungen (umgangssprachlich im deutschen Sprachraum unter „Mehrweg“ bekannt) unterliegen mit diesen Verpackungen nicht der Systembeteiligungspflicht (vgl. Ausnahme in § 11 Nr. 1 VerpackDG). Welche Verpackungen unter den Begriff der wiederverwendbaren Verpackung fallen, finden Sie unter Punkt 4.1. 

Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellen, müssen sicherstellen, dass dafür ein sogenanntes „Wiederverwendungssystem“ (Mehrwegsystem) vorhanden ist. Das ist in der Regel ein Pfand- und Rücknahmesystem. Nähere Anforderungen können Unternehmen Artikel 26 und Anhang VI PPWR entnehmen. 

Hersteller müssen bis Ende 2027 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine voll-automatisierte Zulassung beantragen. Sie können alternativ einen Vertrag mit einer „sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung“ schließen, damit diese Organisation für sie die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung übernimmt. Nähere Details entnehmen Sie bitte der Themenseite Zulassungsverfahren der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
 

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen

Erstinverkehrbringer pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen unterliegen für diese Verpackungen nicht der Systembeteiligungspflicht. Sie haben aber Pflichten im Zusammenhang mit dem Einwegpfand zu beachten. Ausführliche Informationen finden Sie unter Punkt 5. 

Hersteller müssen bis Ende 2027 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine voll-automatisierte Zulassung beantragen. Sie können alternativ einen Vertrag mit einer „sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung“ schließen, damit diese Organisation für sie die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung übernimmt. Nähere Details entnehmen Sie bitte der Themenseite Zulassungsverfahren der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
 

Sonstige Verpackungen

Bei sonstigen Verpackungen (siehe auch Punkt 6.3) gibt es für Hersteller mehrere Pflichten:

  • Unentgeltliche Rückgabemöglichkeit schaffen für gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe - grundsätzlich am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt von übrigen Abfällen; 
  • Information über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck;
  • Nachweis- und Dokumentationspflichten.

Unternehmen können diese Pflichten selbst wahrnehmen oder eine sogenannte „sonstige Organisation für Herstellerverantwortung“ (siehe im Folgenden) damit beauftragen. Weitere Details und abweichende Regelungen für bestimmte Fallkonstellationen entnehmen Sie bitte insbesondere § 39 VerpackDG.

Hersteller müssen bis Ende 2027 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine voll-automatisierte Zulassung beantragen. Sie können alternativ einen Vertrag mit einer „sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung“ schließen, damit diese Organisation für sie die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung übernimmt. Nähere Details entnehmen Sie bitte der Themenseite Zulassungsverfahren der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

 

2.6 Was muss ich als Online- und Versandhändler aus Deutschland beachten, wenn ich in andere EU-Mitgliedstaaten an Endabnehmer/Verbraucher versende?

Online- und Versandhändler müssen prüfen, ob sie Hersteller im Sinne der PPWR sind (siehe oben Punkt 2.2). Ist das der Fall, dann ist der Online- und Versandhändler verpflichtet, in jedem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen, in dem er erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt. Ausgenommen ist der Mitgliedstaat, in dem der Online- und Versandhändler niedergelassen ist (Art. 45 Abs. 3 PPWR). Die Pflicht zur Bevollmächtigten-Bestellung ist v.a. in Bezug auf kleine Onlinehändler aufgrund der damit verbundenen Kosten derzeit Gegenstand politischer Diskussionen. Ob und ggf. wann daran etwas verändert wird, kann das UBA derzeit nicht sicher sagen.

Es kann in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sein, ob ein Online- und Versandhändler die folgenden Handlungen selbst vornehmen muss oder ob sein Bevollmächtigter diese mit übernimmt: Das betrifft die Registrierung im jeweiligen nationalen Verpackungsregister und die Wahrnehmung der übrigen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung in diesen Mitgliedstaaten. Das ist insbesondere die Beteiligung von Verpackungsmengen bei einer Organisation für Herstellerverantwortung in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt.

 

2.7 Welche Pflichten haben Importeure durch die PPWR?

Importeur jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 17 PPWR). Erläuterungen dazu enthalten die Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR (Abschnitt 4).

Importeure müssen die in Artikel 18 PPWR festgelegten Pflichten erfüllen. Sie müssen dafür insbesondere sicherstellen, dass 

  • die Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen der Artikel 5 bis 12 PPWR eingehalten sind (siehe dazu oben Punkt 2.4),
  • die Konformitätsbewertung nach Artikel 38 PPWR durchgeführt und die zugehörige technische Dokumentation erstellt wurde, 
  • die Informationen zur Identifikation des Erzeugers gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 PPWR erfüllt sind und
  • sie selbst auf der Verpackung mit den durch Artikel 18 Absatz 3 PPWR geforderten Informationen zur Identifizierung des Importeurs erkennbar sind (Namen, Handelsmarke, Postanschrift, ggf. elektronische Kommunikationsmittel).

Sonderregelung: Bringt ein Importeur Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der PPWR beeinträchtigt werden kann, so gilt er gemäß Artikel 21 PPWR als Erzeuger für die Zwecke der PPWR und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15. Dies gilt nicht, wenn er Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG ist und sein Lieferant in der EU ansässig ist; in diesem Fall gilt der Lieferant als Erzeuger.

Weitere Details und abweichende Regelungen für bestimmte Fallkonstellationen entnehmen Sie bitte insbesondere Artikel 18 PPWR, der FAQ der EU-Kommission zur PPWR und Artikel 24 ff. (Verpackungsvermeidung).

 

2.8 Welche Pflichten regelt die PPWR für Vertreiber?

„Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 PPWR). 

Vertreiber müssen die in Artikel 19 PPWR festgelegten Pflichten erfüllen. Bevor sie Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sie insbesondere sicherstellen, dass

  • die Hersteller im Verpackungsregister LUCID registriert sind,
  • die Verpackungen mit den harmonisierten Kennzeichen gemäß Art. 12 PPWR gelabelt sind (erst später relevant, siehe oben Punkt 2.4), und
  • die Informationen zur Identifizierung von Erzeuger und ggf. Importeur gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 18 Absatz 3 PPWR vorhanden sind.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt zur Überprüfung der Registrierung von Herstellern einen automatisierten Datenabgleich bereit. Sie veröffentlicht dazu eine Anleitung der Überprüfung des Registrierungsstatus von Herstellern.

Sonderregelung: Bringt ein Vertreiber Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder verändert bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der PPWR beeinträchtigt werden kann, so gilt er gemäß Artikel 21 PPWR als Erzeuger für die Zwecke der PPWR und unterliegt den Verpflichtungen der Erzeuger nach Artikel 15. Dies gilt nicht, wenn er Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG ist und sein Lieferant in der EU ansässig ist; in diesem Fall gilt der Lieferant als Erzeuger.

Weitere Details und abweichende Regelungen für bestimmte Fallkonstellationen entnehmen Sie bitte insbesondere Artikel 19 PPWR (Pflichten) und Artikel 24 ff. (Verpackungsvermeidung) sowie § 13 Absatz 3 VerpackDG (Vertriebsverbote).

 

2.9 Welche Pflichten haben Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister gemäß PPWR und VerpackDG?

Online-Plattformen für den Kauf von Produkten dürfen den verkaufenden Herstellern erst dann ermöglichen, die Plattform zu nutzen, wenn die Plattform von ihnen die Informationen über die Herstellerregistrierung im Verpackungsregister und die Bestätigung des Herstellers über die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung für seine Verpackungen eingeholt hat (zu den Pflichten bei der Herstellerverantwortung siehe Punkt 2.5) und die Vollständigkeit sowie Zuverlässigkeit der Informationen bewertet hat (Art. 45 Abs. 4 PPWR). 

Fulfilment-Dienstleistern müssen Hersteller die Informationen über Registrierung und Herstellerverantwortungserfüllung von sich aus zur Verfügung stellen (Art. 45 Abs. 7 PPWR). Die Dienstleister müssen die Informationen auch auf Vollständigkeit und Zuverlässigkeit prüfen. Bei Anhaltspunkten für Unrichtigkeit müssen die Fulfilment-Dienstleister den Hersteller zur Abhilfe auffordern. Versäumt der Hersteller dies, müssen die Dienstleister ihre Dienstleistung aussetzen (Art. 45 Abs. 8 PPWR). Fulfilment-Dienstleister dürfen keine Dienstleistungen erbringen, wenn der Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert ist (§ 13 Abs. 4 VerpackDG). Verstöße gegen dieses Verbot können als Ordnungswidrigkeit von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden. Fulfilment-Dienstleister müssen auch Artikel 24 ff. PPWR (Verpackungsvermeidung) bedenken.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt zum Abgleich der Register-Informationen einen automatisierten Datenabgleich bereit (§ 13 Abs. 4 VerpackDG). Eine detaillierte Anleitung zur Überprüfung des Registrierungsstatus von Herstellern gibt Hilfestellung zum Vorgehen.

 

2.10 Müssen Online- und Versandhändler ihre Versandverpackungen zurücknehmen?

Verpackungen für den Versand von Waren, die als Abfall bei privaten Haushalten anfallen, können im Fall von Pappe, Karton oder Papierversandtaschen über die Altpapiersammlung (Container, blaue Tonne etc.) entsorgt werden. Verpackungen aus anderen Materialien gehören in den Gelben Sack/die Gelbe Tonne beziehungsweise in die Wertstofftonne. Die Hersteller zahlen im Rahmen ihrer Produktverantwortung für diese Entsorgung. Eine eigenständige Pflicht von Verpackungsherstellern und nachfolgenden Vertreibern zur unmittelbaren Verpackungsrücknahme ist nur für Verpackungen vorgesehen, die unter die Regelung des § 39 VerpackDG fallen (u.a. Verpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter, § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VerpackDG), nicht aber für die üblichen Versandkartons und Taschen.

 

2.11 Welches duale System empfiehlt das UBA?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht eine alphabetische Übersicht über alle genehmigten Systeme. Das UBA spricht als Behörde grundsätzlich keine Empfehlungen aus.

Nahezu alle Systeme bieten online ein Berechnungstool für die Kosten der Systembeteiligung an. Welches der Systeme für einen Hersteller am geeignetsten ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Wir empfehlen, Angebote verschiedener Wettbewerber einzuholen. Bei welchem der Systeme die Hersteller einen Vertrag abschließen, ist ihnen selbst überlassen. Jedes System ist gleichermaßen dazu verpflichtet, die rechtlichen Verpflichtungen bezüglich Sammlung – diese erfolgt systemübergreifend –, Sortierung, Verwertung der Verpackungsabfälle sowie Meldung gegenüber der ZSVR zu erfüllen. Gleichwohl können sich die Angebote z.B. hinsichtlich ihrer Servicezusagen, ihrer über die gesetzlichen Anforderungen gegebenenfalls hinausgehenden Leistungen usw. unterscheiden – und nicht zuletzt im Preis, der nicht gesetzlich festgelegt ist, sondern den Vertragsverhandlungen überlassen bleibt.

3. Vermeidung von Verpackungsabfällen

3.1 Welche Maßnahmen können Hersteller und Handel ergreifen, um den Verpackungsverbrauch zu verringern?

Verpackungen sind oftmals für den Schutz, die Handhabung und Lieferung von Produkten notwendig. Es gibt jedoch Produkte, die gar keine Verpackung benötigen, unnötig doppelt verpackt sind oder überflüssig materialintensiv verpackt sind. Daher ist es wichtig, dass Hersteller von Verpackungen auf unnötige Verpackungen verzichten und notwendige Verpackungen möglichst als Mehrweglösung konzipieren. In jedem Fall sollten die Verpackungen möglichst materialsparend und recyclingfreundlich konzipiert sein und soweit möglich Rezyklate enthalten.

Laut VerpackDG sind Verpackungen so zu gestalten, dass Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist (§ 12 Abs. 3 VerpackDG).

Hersteller und Handel können die Verpackungen ihrer gesamten Produktpalette hinsichtlich der Vermeidung von Verpackungsabfällen überprüfen und optimieren. Darüber hinaus gibt es viele weitere Einwegverpackungen in der Logistikkette, sozusagen hinter der Kulisse, deren Abfälle stark zum Gesamtverbrauch von Verpackungen beitragen. Diese Einwegverpackungen sollten ebenfalls durch neue als auch bereits existierende Mehrwegverpackungen ersetzt werden. Mindestens sollten sie mit Blick auf Materialeinsparungen geprüft und überarbeitet werden.

Fragestellungen bei solch einer Prüfung können sein:

  • Welche Produkte können vollständig ohne Verpackungen oder Sekundärverpackung angeboten und/oder ohne Transportverpackung versendet werden?
  • Bei welchen Verpackungen kann auf existierende Mehrwegverpackungen und Wiederverwendungssysteme zurückgegriffen und dadurch auf Einwegverpackungen verzichtet werden, wodurch das Abfallaufkommen reduziert wird? Seit dem 1. Januar 2023 muss Mehrweg für Kunststoffverpackungen und Einwegbecher im „To-Go-Bereich“ oftmals verpflichtend angeboten werden. Detailliertere Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Mehrweg und unter 4.3.
  • Ob und wie können neue Mehrwegverpackungen und Wiederverwendungssysteme gestaltet und etabliert werden?
  • Wie kann der Materialeinsatz bei notwendigen Einwegverpackungen reduziert werden? Dabei sollten die weiteren Aspekte einer umweltschonenden Verpackungsgestaltung (siehe Punkt 7) bedacht werden.

 

3.2 Wie können Verbraucher*innen ihren Verpackungsabfall verringern?

Sofern Erzeuger, Hersteller und Handel ihr Angebot verpackungsarm gestalten, haben Sie bei jedem Einkauf die Möglichkeit, sich für verpackungsarme oder verpackungsfreie Varianten zu entscheiden. Sowohl der Kauf von losen Produkten als auch die Nutzung von Mehrwegverpackungen können den Verpackungsverbrauch deutlich verringern. Nehmen Sie für den unverpackten Einkauf beispielsweise eigene Taschen und Beutel mit zum Einkaufen und kaufen Sie Produkte in Mehrwegverpackungen. Ab voraussichtlich 2029 werden Mehrwegverpackungen EU-weit mit einem einheitlichen Symbol gekennzeichnet, damit sie für Verbraucher*innen leicht erkennbar sind. Das diesbezügliche Symbol wird die EU-Kommission demnächst bekannt geben. 

Ein paar Tipps:

  • Leitungswasser ist in Deutschland aus vielen Gründen eine gute Wahl, dazu zählt nicht zuletzt die Vermeidung von Verpackungsabfällen. Dank der guten Wasserqualität ist der Konsum unbedenklich und spart neben Abfällen auch noch Geld und Zeit.
  • Getränke haben einen hohen Anteil am Verpackungsverbrauch. Neben Leitungswasser gibt es für andere Getränke zahlreiche Alternativen in Mehrwegflaschen. Die Flaschen werden nach der Rückgabe als Leergut gereinigt und wieder befüllt. Wenn Sie regionale Produkte in Mehrwegverpackungen wählen, können Sie nicht nur Verpackungsabfälle, sondern auch unnötige Belastungen durch weite Transporte vermeiden. Eine Mehrwegverpackung ist nicht automatisch an einem Pfand zu erkennen, da auch Einweg-Getränkeverpackungen pfandpflichtig sind und dadurch leicht Verwechslungen entstehen können (Unterschied Einweg/Mehrweg unter Punkt 4.7.)
  • Wenn Sie häufig unterwegs essen oder trinken z.B. einen Coffee-To-Go (Kaffee zum Mitnehmen) trinken, verwenden Sie einen eigenen wiederbefüllbaren Becher oder nutzen Sie die vor Ort angebotene Mehrwegbehältnisse. Diese müssen Ihnen grundsätzlich angeboten werden. Mehrweg darf dabei nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen als Einweg angeboten werden. Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 3.4.
  • Obst und Gemüse sollte in loser Form gekauft werden.
  • Zum Einkaufen von losen Lebensmitteln, wie beispielsweise Obst und Gemüse und auch für den gesamten Einkauf bieten sich mehrfach verwendbare Taschen und Beutel an. Es werden mittlerweile in vielen Supermärkten auch mehrfach nutzbare Netze für Obst und Gemüse angeboten.
  • In Folien vorverpackte Käse- oder Wurstscheiben führen zu mehr Verpackungsabfällen als Stückgut. Hier sollten Sie überlegen, ob Sie die kleinen Portionen brauchen oder ob weniger aufwendige Verpackungen und Portionsgrößen gewählt werden können. Dabei ist aber zu beachten, dass der Kauf von größeren Portionen mit weniger Verpackungseinsatz kein Gewinn für die Umwelt ist, wenn dadurch mehr Nahrungsmittelabfälle entstehen.
  • Bei dem Einkauf an der Frischetheke bieten einige Unternehmen Mehrwegboxen an oder die Option eigene wiederverwendbare Behälter mitzubringen. Dadurch können Einwegverpackungen gespart werden.
  • Nachfüllbeutel beispielsweise für Seifen oder Reinigungsmittel reduzieren ebenfalls das Verpackungsaufkommen. Die Verpackungen der Nachfüllbeutel sind meist weniger aufwendig.
  • Viele Verpackungsabfälle entstehen durch Einweg-Verpackungen für den Versand von Waren. Sollten Sie die Möglichkeit haben, wählen Sie beim Online-Einkauf eine wiederverwendbare Verpackung aus. Auch mehrere Bestellungen zu bündeln verringert das Abfallaufkommen.
  • Werden in Ihrem Wohnort bereits weitere unverpackte Produkte angeboten? Beispielsweise als Selbstbedienbereich im Supermarkt oder in einem speziell dafür ausgelegten Unverpackt-Laden? Probieren Sie den verpackungsarmen Einkauf aus.
  • Gibt es in Ihrem Wohnort regionale Lebensmittel in Mehrwegverpackungen mit denen Sie sowohl Abfälle vermeiden als auch regionale Anbieter*innen unterstützen können?

 

3.3 Wie können Verbraucher*innen ihre Abfallmenge von Werbematerial verringern?

Werbesendungen sind kurzlebig. Sie fallen schon nach einmaligem Lesen oder bei Desinteresse der Empfänger*innen sogar sofort als Abfall an. Es werden Sendungen bestehend aus einzelnen oder mehreren Werbeprospekten aus bedrucktem Papier, die teilweise zusätzlich in einer Hülle aus Kunststofffolie zusammengefasst sind, in jeden Briefkasten geworfen oder bei Mehrfamilienhäusern gesammelt abgelegt, unabhängig davon, ob diese genutzt werden oder nicht. Weitere unnötige Abfälle werden durch kostenlose Zeitungen, in die häufig zusätzlich Werbeprospekte beigelegt sind, produziert, wenn diese von den Empfänger*innen nicht erwünscht sind. Dadurch entsteht wöchentlich eine große Menge Abfall, der vermieden werden kann. Die Abfallmenge von Werbematerial kann verringert werden, wenn die Möglichkeit besteht, sich bei Desinteresse von den Werbesendungen abzumelden und/oder den Einwurf zu verhindern und diese Möglichkeit von den betroffenen Bürger*innen genutzt wird.

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, um die unerwünschten Sendungen und Einwürfe zu verhindern:

  • Persönlich adressierte Direktwerbung schriftlich abbestellen und der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen (Widerspruchsrecht).
  • Kontaktdaten in eine Schutzliste (Robinsonlisten) eintragen, um unaufgeforderte Werbesendungen zu verhindern.
  • Nicht adressierte und teiladressierte Postwurfsendungen lassen sich durch ein Schild „Keine Werbung“ am Briefkasten verhindern.
  • Bei innenliegenden Briefkästen zusätzlich einen Hinweiszettel an der Haustür anbringen, dass keine nicht adressierten oder teiladressierten Postwurfsendungen erwünscht sind (ggf. gemeinsam mit der Hausgemeinschaft darauf hinweisen, wer/wie viele Bewohner*innen an den Sendungen interessiert/nicht interessiert sind).
  • Bei kostenlosen Zeitungen, Werbebeilagen u.ä. ist dabei der Hinweis „keine Werbung einwerfen“ nicht ausreichend, es muss auch hingewiesen werden auf „keine Handzettel, keine Wurfsendungen, keine kostenlosen Zeitungen, keine kostenlosen Wochenblätter“, um gegen trotzdem erhaltene Werbung/Handzettel/Wurfsendungen/Zeitungen/Wochenblätter vorgehen zu können.

Für weitere Informationen und weitergehende Maßnahmen können Sie sich an eine Verbraucherzentrale wenden.

Bei der Entsorgung von Werbematerial ist aus Umweltsicht negativ, wenn Prospekte in einer Folienverpackung eingeworfen und anschließend nicht ausgepackt, stattdessen verpackt entsorgt werden. In Sortieranlagen ist es nicht möglich, die Kunststoffhülle und die Papierprospekte voneinander zu trennen. Sie werden voraussichtlich gemeinsam einer energetischen Verwertung anstatt eines Recyclingprozesses zugeführt. Bitte nehmen Sie die Prospekte, wenn immer möglich, vor der Entsorgung aus ihrer Kunststoffhülle und entsorgen Sie Papier und Kunststoff separat.

 

3.4 Wie kann ich Verpackungsabfälle vermeiden, wenn ich unterwegs essen oder trinken möchte?

Viele Abfälle entstehen durch den Unterwegs-Konsum und die Essensbestellungen nach Hause oder zum Arbeitsplatz. Das liegt daran, dass wir beispielsweise zur Arbeit pendeln, anschließend Verpflichtungen haben, Erledigungen machen müssen und/oder natürlich noch unseren Hobbies nachgehen möchten. Dadurch bleibt oft wenig Zeit zum Essen. Eine Möglichkeit ist, sich bewusst dafür zu entscheiden ins Café, Restaurant oder die Bäckerei zu setzen, um etwas zu essen und zu trinken. Dadurch kann häufig auf Einwegverpackungen verzichtet werden. Aber auch zum Mitnehmen gibt es Möglichkeiten zur Verpackungsvermeidung. Es gibt mehrfach nutzbare Getränkebecher und Essensbehälter, die gegen ein Pfand ausgegeben werden. Endvertreiber von Waren in Einweggetränkebechern und Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind dazu verpflichtet, diese Waren auch in Mehrwegverpackungen anzubieten (siehe Punkt 4.3.-4.6.). 

Dieses Angebot muss Ihnen also seit dem 1. Januar 2023 grundsätzlich an der Verkaufsstelle gemacht werden. Mehrweg darf dabei nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen als Einweg angeboten werden. 

Durch die Wahl von Mehrweg-to-go-Verpackungen können Sie aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen und den damit verbundenen Verpackungsabfall zu reduzieren.

 

3.5 Was kann gegen die Zunahme des Verbrauchs von Verpackungen für den Versand von Waren unternommen werden?

Leider nimmt der Verbrauch von Einwegverpackungen im Onlinehandel für den Transport zum Endabnehmer immer weiter zu. Solche Transportverpackungen werden nach nur einmaliger Benutzung entsorgt und sollten daher nach Möglichkeit vermieden und durch Mehrweglösungen ersetzt werden. Werden Transportverpackungen mehrfach verwendet, spart jeder Verwendungszyklus Abfälle ein. Bislang gibt es vor allem begrenzte Pilotprojekte für solche mehrfach verwendbaren Verpackungen für den Warenversand. 

Ab dem 1. Januar 2030 schreibt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) vor, dass Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die der Beförderung von Produkten, einschließlich über den elektronischen Handel dienen, in der EU zu mindestens 40 % Mehrwegverpackungen („wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems“) sind. Dies betrifft aber nur bestimmte, in Artikel 29 Absatz 1 PPWR genannte Verpackungen. Ein Großteil der Transportverpackungen im elektronischen Handel wird damit jedoch nicht adressiert, da Transportverpackungen aus Pappe und Karton von der Regelung ausgenommen sind.

Eine gesetzliche Regelung, die vorschreibt, mehrere Warensendungen möglichst zu einer Sendung zu bündeln, gibt es derzeit nicht. Gleichwohl wäre ein solches Vorgehen grundsätzlich aus Umweltsicht zu begrüßen, sofern es aufgrund der zu versendenden Waren im Einzelfall keine entgegenstehenden Gründe, wie z.B. den Schutz vor Beschädigungen gibt. Es wäre auch im Sinne des zuvor genannten gesetzlichen Zieles, den Ressourcenverbrauch durch einen geringeren Verpackungsaufwand zu minimieren.

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen besteht die Möglichkeit, dass der Handel diese Versandoptionen anbieten. Dadurch können Verbraucher*innen über ihre Kaufentscheidung Einfluss auf die Verpackungsgestaltung und die Art des Versands nehmen.

 

3.6 Was macht das UBA zur Verpackungsvermeidung?

Für die Vermeidung von Verpackungsabfällen sind Mehrwegverpackungen essentiell. Als wissenschaftliche Behörde forschen wir zu zahlreichen Aspekten der Verpackungsvermeidung und beraten das Bundesumweltministerium zu möglichen Handlungsoptionen. So lassen wir z.B. in einem Forschungsvorhaben Möglichkeiten untersuchen, wie bestehende Wiederverwendungssysteme gefördert und welche Potentiale für neue Mehrwegverpackungen entlang der Lieferkette und im Handel genutzt werden können.

Das UBA betreut im Rahmen des Umweltinnovationsprogramms auch privatwirtschaftliche Vorhaben, die innovative Konzepte und Techniken das erste Mal großtechnisch umsetzen.

 

3.7 Ist Verpackungsvermeidung immer aus Umweltschutzsicht vorteilhaft?

Zu beachten beim Thema Verpackungsvermeidung ist, dass der Inhalt meistens eine viel größere Umweltbelastung hat, als die Verpackung. Deswegen ist wichtig, dass die Vermeidung von Verpackungen nicht zu erheblich mehr Lebensmittelabfällen oder anderen Abfällen führt. Ein bedarfsgerechter Einkauf ist daher optimal, um sowohl Verpackungs- als auch Lebensmittelabfälle zu verringern.

4. Mehrwegverpackungen bzw. wiederverwendbare Verpackungen

4.1 Was ist eine Mehrwegverpackung bzw. wiederverwendbare Verpackung?

„Mehrwegverpackungen“ ist der im deutschsprachigen Raum weithin bekannte Begriff für wiederverwendbare Verpackungen im Sinne der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Diese definiert in Artikel 11 Absatz 1, wann es sich um solche Verpackungen handelt. U.a. müssen sie mit dem Ziel konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, mehrmals für denselben Zweck verwendet werden zu können. Zudem muss für wiederverwendbare Verpackungen ein Pfand- und Rücknahmesystem (oder vergleichbare Lösungen) etabliert sein (Artikel 26 Abs. 1 PPWR).

Verbraucher*innen erkennen Mehrweg-Getränkeverpackungen im Handel u.a. an der Kennzeichnung als „MEHRWEG“ am Regal (§ 47 Abs. 2 VerpackDG) und durch entsprechende Hinweise direkt auf den Verpackungen (siehe Punkt 4.7).

Unternehmen, die unsicher sind, ob es sich um eine wiederverwendbare Verpackung (d.h. Mehrwegverpackung) handelt, können bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine rechtsverbindliche Einordnung beantragen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer Themenseite: Mehrwegverpackungen.

 

4.2 Sind Mehrwegverpackungen umweltfreundlicher?

Mehrwegverpackungen werden im Gegensatz zu Einwegverpackungen nicht nach einmaliger Nutzung entsorgt. Stattdessen geben die Verbraucher*innen sie zurück, sodass sie gereinigt, erneut befüllt und wieder in den Verkauf gebracht werden können. Dadurch lassen sich bei jeder Wiederverwendung Verpackungsabfälle vermeiden. Beispielsweise kann eine Mehrweg-Glasgetränkeflasche bis zu 50 Umläufe schaffen. Anstatt eine neue Flasche zu produzieren wird die alte Flasche aufbereitet und wieder befüllt. Das spart bei jeder Wiederbefüllung eine Einweg-Kunststoffflasche ein. Dadurch kann eine einzige Mehrwegflasche Abfälle von bis zu 50 Einwegflaschen vermeiden. Es gibt also durch Mehrwegverpackungen ein großes Potential zur Abfallvermeidung.

Damit Mehrwegverpackungen möglichst häufig wiederverwendet werden, müssen sie stabiler als Einwegverpackungen sein. Es wird daher mehr Material für ihre Produktion benötigt. Obwohl mehr Ressourcen für die Herstellung einer Mehrwegverpackung eingesetzt werden müssen, hat sich dieser Nachteil bereits ausgeglichen, wenn sie einige Male wiederverwendet wurde.

Das höhere Eigengewicht von Mehrwegverpackungen macht sich vor allem bei langen Transporten bemerkbar. Ein Transport ist daher meist schlechter für die Umwelt als bei Einwegverpackungen. Um diesen Effekt zu verringern, sollten Produkte aus der Region in Mehrwegverpackungen bevorzugt werden. Bei der Etablierung von Mehrwegsystemen sollten aus Umweltsicht möglichst viele Unternehmen die gleichen Mehrwegverpackungen nutzen. Denn so kann das Leergut deutschlandweit ohne lange Transportwege verfügbar sein und wir sparen unnötig lange Fahrten.

Mehrwegverpackungen können daher in erster Linie Verpackungsabfälle vermeiden. Wenn wir zusätzlich unsere Produktions- und Logistiksysteme sowie unseren Konsum an Mehrweg anpassen, können dadurch weitere Ressourcen geschont werden.

 

4.3 Was bedeutet die sogenannte Mehrwegangebotspflicht u.a. im „To-Go-Bereich“?

Die europäische Einwegkunststoffrichtlinie fordert von allen Mitgliedstaaten eine messbare, ehrgeizige und dauerhafte Verbrauchsminderung bestimmter Einwegverpackungen. Deutschland hat zur Umsetzung dieser Forderung die Mehrwegangebotspflicht für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr eingeführt, welche seit dem 1. Januar 2023 gilt. Unternehmen, die Lebensmittel in Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und Getränke in Einweggetränkebechern aller Materialien anbieten, müssen diese dann auch in einer wiederverwendbaren Verpackung (umgangssprachlich „Mehrwegverpackung“) anbieten (§ 60 VerpackDG). Dies betrifft z.B. Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte. Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung.

Eine Ausnahme besteht nur für sehr kleine Unternehmen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Sie können anstelle des Angebots von Mehrwegverpackungen auf Wunsch mitgebrachte Gefäße der Kund*innen befüllen (§ 61 VerpackDG). Natürlich können Sie auch freiwillig Mehrwegverpackungen anbieten. 

Nähere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht finden Unternehmen in einem Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.

Verstöße gegen die Mehrwegangebotspflicht können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.

 

4.4 Wer ist zum Angebot einer Mehrwegalternative verpflichtet?

Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Endvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Endvertreiber mit Waren befüllt werden. Verpflichtet sind daher alle Unternehmen, bei denen Speisen und Getränke verpackt bzw. abgefüllt und an Endabnehmer abgegeben werden. Eine Befüllung auf Kundenwunsch – quasi vor den Augen der Kund*innen – ist nicht nötig, um verpflichtet zu sein. Von der Mehrwegangebotspflicht sind auch vorverpackte Speisen und Getränke, die vorgehalten werden, umfasst, solange die Vorverpackung beim Endvertreiber erfolgt. So z.B. im Falle von Salaten, Sushi, Obst oder Süßspeisen, die beim Endvertreiber verpackt und vorgehalten werden.

Nähere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht finden Unternehmen in einem Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.

 

4.5 Welche Verpackungen unterfallen der Mehrwegangebotspflicht?

Die Pflichten betreffen Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.

Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind gemäß § 3 Abs. 20 VerpackDG Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen im Sinne der Definition sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. Dies bedeutet, dass Teller, Tüten und Folienverpackungen, die bereits mit Lebensmitteln befüllt sind, aus der Definition nach § 3 Abs. 20 VerpackDG herausfallen. Werden jedoch z.B. Teller, Tüten oder Folienverpackungen erst beim Endvertreiber befüllt, können diese Verpackungen grundsätzlich der Mehrwegangebotspflicht unterfallen.

Die Definition der Einwegkunststoffverpackung ist erfüllt, wenn die Verpackung zumindest teilweise aus Kunststoff besteht, wobei es auf die Höhe des Kunststoffanteils nicht ankommt. Insofern führen bereits geringe Mengen an Kunststoff (z.B. in Beschichtungen oder Auskleidungen) dazu, dass eine Verpackung als Einwegkunststoffverpackung anzusehen ist.

Einweggetränkebecher sind unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, erfasst. Ebenso erfasst sind ihre Verschlüsse und Deckel.

Nähere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht finden Unternehmen in einem Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.

 

4.6 Darf ein Unternehmen zur Erfüllung der Mehrwegangebotspflicht Lebensmittel einfach aus einer Einweg- in eine Mehrwegverpackung umfüllen?

Nein, ein bereits in einer Einwegverpackung vorabgefülltes Produkt darf vor der Abgabe an den Endabnehmer nicht in eine Mehrwegverpackung umgefüllt und die Einwegverpackung entsorgt werden, da so keine Verbrauchsminderung erreicht werden kann. Endvertreiber sollten sich daher bereits vor der Befüllung des jeweiligen (Einweg-) Behältnisses Gedanken machen, wie sie ihrer Mehrwegangebotspflicht nachkommen wollen.

 

4.7 Welche Mehrwegalternativen kann ich im Alltag verwenden und woran erkenne ich diese?

Mehrwegflaschen für Getränke, Milch und Joghurt-Gläser sind zu erkennen entweder am Mehrweg-Zeichen, am Umweltzeichen „Blauer Engel" oder am Hinweis „Mehrweg", „Mehrwegflasche" oder „Mehrweg-Pfandflasche". Der Handel ist darüber hinaus verpflichtet, eindeutig zu kennzeichnen, ob Getränkeverpackungen Einweg- oder Mehrwegverpackungen sind. Dies erfolgt durch die zusätzliche Beschriftung „MEHRWEG“ beziehungsweise „EINWEG“ bei Preistafeln/-Schildern oder am Regal (§ 47 Abs. 1 und 2 VerpackDG). Weiterhin müssen Endvertreiber von Mehrwegverpackungen gem. § 39 Abs. 1 S. 3 VerpackDG die Endabnehmer durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht im „To-Go-Bereich“, also z.B. für Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, aber auch Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte. Auf das jeweilige Mehrwegangebot muss durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hingewiesen werden. Detailliertere Informationen finden Sie unter Punkt 4.3 bis 4.6. 

Achten Sie auch bei Verpackungen anderer Produkte auf Kennzeichnungen auf der Verpackung und an der Verkaufsstelle oder fragen Sie im Zweifel vor Ort nach. Es gibt in Deutschland Mehrwegverpackungen für verschiedene Lebensmittel sowie Körperpflegeprodukte im Einzelhandel, Speisen und Getränke in der Gastronomie, sowie für den Versand von Produkten.

Voraussichtlich ab spätestens Sommer 2029 wird eine EU-weit einheitliche Kennzeichnung von wiederverwendbaren Verpackungen (Mehrwegverpackungen) erfolgen (Artikel 12 Absatz 2 EU-Verpackungsverordnung). Die Kennzeichnung wird zuvor nach und nach von den Unternehmen eingeführt. Die dafür zu nutzenden Symbole legt die EU-Kommission voraussichtlich bis Ende 2026 fest.

 

4.8 Was muss ich bei Mehrwegverpackungen und dem Einkauf unverpackter Waren beachten?

Mehrwegverpackungen sollten Einwegverpackungen vorgezogen werden. Vor allem Mehrweg aus der Region ist empfehlenswert, da kurze Transportwege weniger umweltbelastend sind. Auch wenn die Herstellung von wiederverwendbaren Verpackungen mehr Umweltbelastungen verursacht als von Einwegverpackungen, bringen Mehrwegverpackungen durch die häufige Verwendung schnell Umweltvorteile. Zu welchem Material bei Mehrwegverpackungen gegriffen wird, ist deshalb Geschmackssache, beispielsweise bei Mehrweggetränkeflaschen aus PET oder Glas.

Neben „Unverpackt-Läden“ gibt es auch in Supermärkten teilweise Abfüllstationen, vor allem für trockene, haltbare Lebensmittel, aber auch regionale Milch und Drogeriewaren, wie Wasch- und Putzmittel. Hier kann bedarfsgerecht in mitgebrachte und wiederverwendbare Behälter, Beutel und Gläser oder Behälter eines Mehrwegsystems abgefüllt werden. Auch an der Frischetheke oder am Backwarenstand werden mittlerweile oft mitgebrachte, wiederbefüllbare Behälter für die Lebensmittel akzeptiert (z.B. Beutel aus Biobaumwolle) oder sogar Mehrwegverpackungen angeboten (z.B. für Wurst und Käse). 

Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Mehrwegangebotspflicht im „To-Go-Bereich“, detailliertere Informationen finden Sie unter Punkt 4.3 bis 4.6.

Zu beachten ist, dass der Kauf von Mehrwegverpackungen und auch der Einkauf mit eigenen Behältnissen anders geplant werden muss. Dabei können Sie sich an folgenden Hinweisen orientieren:

  • Mehrwegverpackungen, auf die ein Pfand erhoben wird, müssen wieder zurückgegeben werden. Lagern sie die Verpackungen nicht zu lange bei sich, denn die Hersteller benötigen sie, um sie erneut zu befüllen.
  • Finden Sie die für sich passende Routine. Nehmen Sie lieber bei jedem Einkauf ein bisschen Leergut von zu Hause mit? Oder kaufen Sie lieber spontan unterwegs ein und geben Ihr Leergut einmal im Monat gesammelt zurück?
  • Der unverpackte Einkauf benötigt eine andere Planung als der gewohnte Einkauf mit Verpackungen. Informieren Sie sich über das unverpackte Angebot und schreiben Sie sich eine Einkaufsliste. Für alle Produkte auf der Liste können Sie zu Hause das passende Behältnis auswählen. Das müssen nicht nur Gläser und Boxen sein. Für trockene Produkte wie z.B. Nudeln und Nüsse eignen sich z.B. Beutel. Diese sind außerdem leicht und kompakt. Der Inhalt kann zu Hause später einfach umgefüllt werden. Für ungeplante Einkäufe empfiehlt es sich ein paar zusätzliche Behälter einzupacken. Finden Sie auch hier Ihre passende Routine.

 

4.9 Wie hoch ist der Anteil von Mehrweggetränkeverpackungen in Deutschland?

Ziel des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ist es, einen Anteil von in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränken von mindestens 70 Prozent zu erreichen (§ 44 S. 2 VerpackDG). Ein vergleichbares Ziel gab es bereits zuvor im Verpackungsgesetz und der deutschen Verpackungsverordnung. Dies geht einher mit einer Berichtspflicht über den Anteil von in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränken. Die tatsächliche Mehrwegquote bewegt sich seit Jahren in einem Bereich um 35 Prozent. Aktuelle Daten finden Sie auf unserer Daten-Seite: Verpackungsabfälle und im Umwelttipp: Mehrwegflaschen.

 

4.10 Wie kann der Einsatz von wiederverwendbaren Alternativen für Essen und Trinken unterwegs, z.B. den sog. Coffee-To-Go gestärkt werden?

Das UBA hat eine Studie zu Einweggetränkebechern veröffentlicht (Pressemitteilung). Coffee-To-Go-Becher gehören sowie andere To-Go-Lebensmittelbehälter zu den Service-Verpackungen für den Unterwegs-Konsum. Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass Mehrwegbecher oder eigene Becher genutzt werden sollten, um das Aufkommen von Einwegbechern zu verringern. Das ist sowohl für To-Go-Getränkebecher als auch für To-Go-Lebensmittelbehälter möglich. Es gibt bereits erste Mehrwegsysteme, die sich etabliert haben. Dabei stellt das Umweltzeichen Blauer Engel für Mehrwegbechersysteme to-go aus Umweltsicht besonders empfehlenswerte Anforderungen.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt eine Mehrwegangebotspflicht. Verbraucher*innen haben damit die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackungen und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Mehrweg darf dabei nicht zu einem höheren Preis oder schlechteren Bedingungen als Einweg angeboten werden. 

Neben der Nutzung von Mehrwegverpackungen können Unternehmen anbieten, dass Kund*innen ihre eigenen wiederverwendbaren Lebensmittelbehältnisse und Getränkebecher mitbringen und befüllen lassen. Hierfür gibt es verschiedene Leitfäden, die Geschäfte, Läden, Cafés und Restaurants nutzen können oder die Lebensmittel werden auf wiederverwendbarem Geschirr ausgegeben und von den Kund*innen selber abgefüllt. Sehr kleine Unternehmen, die nicht unter die seit dem 1. Januar 2023 geltende Mehrwegangebotspflicht fallen, müssen die Befüllung von kundeneigenen Behältnissen anbieten. Weitere Informationen zur Mehrwegangebotspflicht finden Sie unter Punkt 4.3.-4.6.

5. Einweggetränkeverpackungen

5.1 Was sind pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen?

Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind alle mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die aufgrund ihrer Materialart (Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbunde aus diesen Hauptmaterialien) grundsätzlich einer Rücknahmeverpflichtung nach § 46 Abs. 2 S. 3 VerpackDG unterliegen, sofern keine Ausnahme des § 46 Abs. 4 VerpackDG einschlägig ist. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister

 

5.2 Woran erkenne ich als Verbraucher*in, dass eine Einweggetränkeverpackung bepfandet ist?

Bepfandete Einweggetränkeverpackungen sind vom Erstinverkehrbringer deutlich lesbar und gut sichtbar zu kennzeichnen. In aller Regel sind bepfandete Einweggetränkeverpackungen mit dem DPG-Zeichen gekennzeichnet. DPG steht für die Deutsche Pfandsystem GmbH.

 

5.3 Wo kann ich bepfandete Einweggetränkeverpackungen zurückgeben?

Im Handel überall dort, wo Getränke mit Einwegpfand verkauft werden: Inverkehrbringer von mit Getränken befüllten Getränkeverpackungen mit Einwegpfand sind verpflichtet, solche Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden (§ 46 Abs. 2 S. 2 VerpackDG). Überwiegend stehen dafür Automaten zur Pfandrückgabe zur Verfügung.

 

5.4 Was passiert nach der Rückgabe mit den leeren Einweggetränkeverpackungen?

Durch die Rücknahme im Pfandautomaten entsteht ein relativ sortenreiner Materialstrom aus PET-Flaschen, Getränkedosen und in geringem Umfang Flaschen aus anderen Kunststoffen und Glas. Dies ermöglichst ein hochwertiges Recycling. Z.B. PET-Flaschenkörper werden sogar mit so hoher Qualität recycelt, dass das Material für den Lebensmittelkontakt geeignet ist und wieder in Getränkeflaschen eingesetzt werden kann. Weitere Informationen stellt die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) auf ihrer Webseite zur Verfügung.

 

5.5 Welche Pflichten hat ein Unternehmen, welches Erstinverkehrbringer oder Inverkehrbringer von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen ist?

Wer Erstinverkehrbringer bzw. Inverkehrbringer ist, definiert § 3 Absatz 17, 18 VerpackDG. 

Erstinverkehrbringer von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen und jeder weitere Inverkehrbringer auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endabnehmer sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Zudem sind Einweggetränkeverpackungen vor Inverkehrbringen als pfandpflichtig zu kennzeichnen (§ 46 Abs. 1 VerpackDG). Erstinverkehrbringer sind zudem verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen. 

Des Weiteren ist der Inverkehrbringer von Getränkeverpackungen mit Einwegpfand verpflichtet, restentleerte bepfandete Einweggetränkeverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Für Inverkehrbringer mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Inverkehrbringer in seinem Sortiment führt (§ 46 Abs. 2 VerpackDG).

Unternehmen finden weitere Informationen bei der Deutsche Pfandsystem GmbH und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

 

5.6 Warum gibt es Getränkeverpackungen, auf die kein Pfand erhoben wird und wie werden sie richtig entsorgt?

Der Gesetzgeber hat politisch entschieden, dass auf die in § 46 Abs. 4 VerpackDG aufgeführten Einweggetränkeverpackungen kein Pfand erhoben wird. Dies gilt für Füllmengen unter 0,1 und über 3 Litern oder auch Getränkekartons. Auch bestimmte Getränke wie Wein, Sekt, Fruchtsäfte sind nicht pfandpflichtig, wenn sie nicht in Einwegkunststoffflaschen oder Getränkedosen abgefüllt sind. Hierbei kommt es jedoch auf das entsprechende Material der Getränkeverpackung an, ob eine Pfandpflicht besteht oder nicht.

Die Pflicht zur Bepfandung von Einweggetränkeverpackungen ist gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 20 VerpackDG bußgeldbewehrt. Ordnungswidrig handelt demnach, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 46 Abs. 1 S. 1 oder 2 ein Pfand nicht oder nicht richtig erhebt. Darüber hinaus bestehen weitere Ordnungswidrigkeitstatbestände im Zusammenhang mit dem Pfand auf Einweggetränkeverpackungen in § 66 Abs. 1 Nummern 21 bis 25 VerpackDG.

Einweggetränkeverpackungen, für die die Pfandpflicht nicht gilt, sollten nach Gebrauch im Fall von Glasverpackungen in Altglas-Sammelbehältern, bei anderen Materialien in der Gelben Tonne/im Gelben Sack entsorgt werden.

Eine Information zum Thema stellt das Bundesumweltministerium in seinen FAQ bereit.

 

5.7 Was kann man tun, wenn pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen verkauft werden, ohne dass ein Pfand erhoben wird?

Aus Umweltsicht und zur Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs ist es sinnvoll und wichtig, dass solche Verstöße nicht geduldet, sondern zur Anzeige gebracht und von den zuständigen Behörden verfolgt werden. Jede*r kann Anzeigen erstatten. Dafür sind Angaben wie der Name des Inverkehrbringers (Händlers) mit Anschrift, möglichst Name/Bezeichnung des Erstinverkehrbringers (Produzenten) auf der Verpackung und soweit vorhanden ein Foto der Verpackung hilfreich.

Zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige sind die Verwaltungsbehörden des Bundeslandes, in dem das angezeigte Unternehmen seinen Sitz hat. Das jeweilige Landesrecht bestimmt, welche Behörde im betreffenden Bundesland konkret zuständig ist. Oftmals sind dies die Unteren Abfallbehörden der Städte und Landkreise.

6. Verpackungsentsorgung

6.1 Wer ist in Deutschland für die Entsorgung von Verpackungen verantwortlich?

Traditionell sind in Deutschland die Kommunen für die Abfallentsorgung verantwortlich. Für manche Abfälle gibt es aber eine andere Regelung. So sind z.B. für die Verpackungsentsorgung die Hersteller im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung verantwortlich. Dies wurde so geregelt, da nach dem Verursacherprinzip derjenige für die Beseitigung einer Umweltgefahr verantwortlich sein soll, der sie verursacht. Außerdem haben Erzeuger Einfluss auf das Design der Verpackungen: Wer Verpackungen in Verkehr bringt, welche als Abfälle Probleme bereiten könnten, soll dies bereits bei der Konzeption der Verpackungen berücksichtigen. Durch umweltgerechtere (d.h. z.B. ressourcenschonende, recyclingfreundliche, schadstoffarme etc.) Gestaltung der Verpackungen können die Unternehmen ihre späteren Entsorgungskosten verringern. Damit soll ein Anreiz zu umweltfreundlicheren Verpackungen gesetzt und eine Verringerung der Abfallmenge herbeigeführt werden.

Die privatwirtschaftlich organisierte Entsorgung von Verpackungsabfällen bei privaten Haushaltungen funktioniert so: Im Kaufpreis verpackter Produkte sind die späteren Entsorgungskosten bereits einkalkuliert. Die Hersteller registrieren sich im Verpackungsregister LUCID und beteiligen ihre Verpackungsmengen bei privaten Unternehmen, den sogenannten dualen Systemen. Für die Höhe der dafür anfallenden Kosten sind Materialart und Masse der Verpackungen entscheidend. Die dualen Systeme organisieren und finanzieren dann für die Hersteller Sammlung, Sortierung und Verwertung der bei privaten Haushalten und vergleichbaren Anfallstellen wie Hotels und Gastronomie anfallenden Verpackungsabfälle. Die Sammlung erfolgt üblicherweise in der Gelben Tonne/dem Gelben Sack, der Altglassammlung und der Altpapiersammlung. Die dualen Systeme müssen bei der Verwertung der gesammelten Verpackungsabfälle Recyclingquoten einhalten. Dafür müssen sie Nachweise vorlegen, die zeigen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle tatsächlich zu einem großen Teil dem Recycling zugeführt werden. Für Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und alle anderen nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gibt es abweichende Regelungen (sehen Sie auch Punkt 2.5).

 

6.2 Wie entsorge ich als privater Haushalt meine Verpackungsabfälle richtig?

Bei privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen (z.B. Hotels, Gastronomie) als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen müssen einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung zugeführt werden (§ 38 VerpackDG). Die getrennte Sammlung ist im Wesentlichen die Sammlung in Altpapier- oder Altglasbehältern (Tonnen bzw. Containern) beziehungsweise bei Verpackungen aus anderen Materialarten die Sammlung in der Gelben Tonne/im Gelben Sack sowie in einigen Kommunen in Wertstofftonnen. Das heißt, restentleerte Verpackungen dürfen nicht im Restmüll, der Biotonne oder gar in der Natur entsorgt werden. Das soll dazu beitragen, dass die in den Verpackungen enthaltenen Wertstoffe zurückgewonnen werden können und die Hersteller von Verpackungen die Entsorgungskosten im Rahmen ihrer erweiterten Herstellerverantwortung tragen. Welche Verpackung in welche Tonne gehört, zeigt Ihnen unser Poster zur Mülltrennung. Weitere Informationen stellen Ihnen die (dualen) Systeme im Rahmen ihrer gemeinsamen Initiative „mülltrennung-wirkt“ zur Verfügung.

 

6.3 Gibt es Verpackungen, die anders entsorgt werden müssen?

Bestimmte Verpackungen, z.B. solche von schadstoffhaltigen Füllgütern und von Verpackungen, die in die Industrie und das Großgewerbe geliefert werden, müssen anders entsorgt werden. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von solchen Verpackungen sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Weitere Details regelt § 39 VerpackDG.

Einweggetränkeverpackungen, auf die ein Pfand erhoben wird, können im Handel zurückgegeben werden. Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 5.3. Sofern Verpackungen nicht restentleert sind (d.h. der Inhalt nicht im üblichen Rahmen aufgebraucht/entnommen wurde), sollten sie entsprechend den Hinweisen der lokalen Entsorger entsorgt werden, d.h. grundsätzlich im Restmüll, bei schadstoffhaltigen Füllgütern im Sondermüll.

 

6.4 Wann ist eine Verpackung restentleert?

Restentleert ist eine Verpackung dann, wenn der Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft ist. Generell heißt das, dass der Inhalt wie vorgesehen entnommen wurde. Verpackungen gelten nach Gebrauch als leer, auch wenn geringe Rückstände verbleiben können. Wichtig ist, dass die Verpackung nach der vorgesehenen Nutzung keine nennenswerten Reste mehr enthält. Im Beispiel einer Rasierschaum-Spraydose ist das der Fall, wenn bei normaler Benutzung kein Rasierschaum mehr aus der Dose kommt. Die Verpackungen müssen (und sollten) nicht ausgespült sein, es reicht die übliche Leerung. Bei vielen Verpackungen sind gewisse Inhaltsreste und Restanhaftungen an der Verpackung ganz normal. Einen Grenzwert zu zulässigen Rückständen gibt es im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz nicht.

 

6.5 Soll ich Verpackungen aus unterschiedlichen Materialien vor der Entsorgung trennen?

Für das Recycling ist es notwendig, verschiedene Verpackungsmaterialien – soweit per Hand unkompliziert (und gewaltfrei beziehungsweise ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen) möglich – zu trennen und in die richtige Tonne zu werfen. Beispielsweise bei einem Joghurtbecher bitte den Metalldeckel, die Papphülle und den Kunststoffbecher getrennt entsorgen. Denn diese Trennung können Sortieranlagen nicht leisten und nur getrennt können alle Materialien in die richtige Recyclinganlage gelangen. Glasverpackungen können mit Deckel in die Altglassammlung gegeben werden. Verschiedene Verpackungsmaterialen sollten auch nicht ineinander gestopft werden, denn die Sortieranlagen sind für diesen Abfall nicht eingestellt und wertvolles Material geht womöglich für das Recycling verloren.

 

6.6 Warum ist es aus ökologischer Sicht sinnvoll, dass wir den Müll richtig entsorgen?

Noch immer denken viele Menschen, dass Verpackungsabfälle aus der gelben Tonne vor allem verbrannt werden. Das stimmt seit Jahren nicht mehr, die Abfälle werden überwiegend ins Recycling gegeben. Es ist deshalb sehr sinnvoll und wichtig den Müll richtig zu trennen, da nur so die verschiedenen Materialien dem jeweils passenden Recycling zugeführt werden können. Die recycelten Abfälle können dann Neumaterial ersetzen und so unsere Ressourcen schonen.

Für diese Sammelwege gibt es anspruchsvolle Quoten in Bezug auf das anschließende Recycling nach § 42 VerpackDG, so dass viele Wertstoffe zurückgewonnen werden können.

 

6.7 Wie erkenne ich als Verbraucher*in, in welche Tonne eine leere Verpackung gehört?

Welche Verpackung in welche Tonne gehört, können Sie unserem Poster zur Mülltrennung entnehmen oder auf der Seite www.mülltrennung-wirkt.de nachsehen.

Manche Unternehmen kennzeichnen bereits jetzt freiwillig direkt auf der Verpackung, ob sie im Altpapier, im Altglas oder in der Gelben Tonne/im Gelben Sack/ in der Wertstofftonne entsorgt werden sollte. Spätestens ab circa Ende 2028 können sich Verbraucher*innen in der gesamten EU an einheitlichen Kennzeichnungen orientieren, die sowohl auf den Verpackungen, als auch den entsprechenden Abfallbehältern angebracht werden (Artikel 12, 13 EU-Verpackungsverordnung). Die Kennzeichen werden voraussichtlich bis Ende 2026 von der EU-Kommission veröffentlicht. Wichtig für die Umstellung im Ladenregal: Bereits vor dem Stichtag hergestellte Verpackungen dürfen im Rahmen einer Abverkaufsfrist noch bis zu drei Jahre länger – voraussichtlich also bis mindestens August 2031 – ohne die neuen Symbole abverkauft werden. Die Umstellung in den Geschäften wird sich daher fließend vollziehen.

 

6.8 Welche Bedeutung hat der „Grüne Punkt“?

Der „Grüne Punkt“ ist keine Umweltkennzeichnung, sondern ein Markenzeichen des Unternehmens „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH“ (DSD). Das Unternehmen war früher das einzig vorhandene duale System, das die Verpackungsabfallsammlung bei privaten Haushalten sicherstellte. Heute gibt es mehrere duale Systeme und die frühere Kennzeichnungspflicht von Verpackungen mit dem Grünen Punkt besteht nicht mehr. Auch Verpackungen ohne „Grünen Punkt“ sollen je nach Material im Altglas, Altpapier beziehungsweise in der Gelben Tonne/im Gelben Sack entsorgt werden.

 

6.9 Wie viele Verpackungsabfälle werden ins Ausland exportiert?

Kunststoffverpackungsabfälle aus der Gelben Tonne/dem Gelben Sack werden zu etwa 80 Prozent in Deutschland verwertet und 20 Prozent exportiert. Bei sonstigen Verbundverpackungen und Getränkekartonverpackungen sind die Exportanteile zuletzt deutlich angestiegen und machen jeweils über 50 Prozent aus. Dabei erfolgt der Export dieser Verpackungsabfälle sehr überwiegend in andere Mitgliedstaaten der EU und die Schweiz, wo die Abfälle recycelt werden. Dem UBA liegen derzeit keine fundierten Informationen darüber vor, woher die in Presseberichten genannten Verpackungsabfälle auf illegalen Müllkippen im Ausland bzw. im Meer stammen. Gleichwohl unterstützen wir als wissenschaftliche Behörde in unserem Aufgabenbereich die für die Überwachung der Einhaltung der Umweltgesetzgebung zuständigen Landesbehörden bei der Verfolgung illegaler Abfallentsorgung.

Auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister sind unter anderem die aktuellen Daten zu den Exporten von Kunststoffverpackungsabfällen, Getränkekartonverpackungen und sonstigen Verbundverpackungen aus der Sammlung der dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) veröffentlicht (unter „Recyclingquoten“). Auf unserer Themenseite finden Sie weitere Daten zu Verpackungsabfällen in Deutschland.

7. Umweltgerechte Verpackungsgestaltung

7.1 Welche Verpackung ist umweltgerecht?

Ob eine Verpackung umweltgerechter ist als andere Verpackungen lässt sich nicht pauschal beantworten. Verpackungen sollten in erster Linie vermieden werden. Ist eine Verpackung notwendig, gibt es verschiedene Aspekte, die eine Rolle spielen. Zunächst kommt es auf das Produkt an, welches verpackt werden soll. So erfordern Flüssigkeiten andere Verpackungen als feste Produkte, verderbliche Waren haben andere Anforderungen an eine Verpackung als nicht-verderbliche und so weiter. Die Frage nach einer möglichst umweltfreundlichen Verpackung muss daher immer für den konkreten Einzelfall entschieden werden. Das UBA kann hierzu keine Einzelfall-Beratung leisten.

Grundsätzlich sind insbesondere folgende Aspekte von Relevanz:

  • Werden Verpackungen mehrfach verwendet, spart jeder Verwendungszyklus Abfälle und Ressourcen ein. Daher ist es wichtig, dass die Hersteller notwendige Verpackungen möglichst als Mehrweglösung konzipieren. Wiederverwendbare Verpackungen (Mehrwegverpackungen), die als Poollösung von mehreren Herstellern gemeinsam genutzt werden, können aufgrund kürzerer Transportwege oftmals umweltgerechter sein als herstellerindividuelle Mehrweglösungen.
  • Zur Einsparung unnötigen Materials ist es essenziell, dass die Verpackungen bedarfsgerecht an die Größe ihres Inhaltes angepasst sind. Unnötig große und aufwändig gestaltete Verpackungen haben oftmals ein erhebliches Optimierungspotenzial.
  • Zudem sollten die Verpackungen möglichst recyclingfreundlich konzipiert sein.
  • Soweit möglich sollten sie auch Rezyklate enthalten um dadurch Primärrohstoffe (Neumaterialien) einzusparen.

 

7.2 Wie kann ein Unternehmen die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ermitteln?

Bei nicht vermeidbaren Verpackungen ist es wichtig, dass sie recyclingfähig sind, da Verpackungen oft nur eine kurze Nutzungsdauer haben und das Material anschließend im Kreislauf geführt werden sollte. Eine Beratung für ein recyclingfreundliches Verpackungsdesign bieten viele duale Systeme an. Die ZSVR veröffentlicht jährlich zum 1. September im Einvernehmen mit dem UBA einen Mindeststandard für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (gemäß § 26 Abs. 3 VerpackDG). Sie stellt auch eine Anwendungshilfe für die Praxis und weitere Hilfestellungen zur Verfügung. 

Der deutsche Mindeststandard wird zukünftig von einer EU-weit einheitlichen Methode auf Grundlage von Artikel 6 PPWR abgelöst. Die EU-Kommission wird diese bis zum 01.01.2028 veröffentlichen. Verpackungen, die nach Mindeststandard gut abschneiden, dürften mit Blick auf die zu erwartenden europäischen Anforderungen gut für die Zukunft gerüstet sein.

Für eine gesamte Umweltbewertung von Verpackungen ist aber nicht nur die Recyclingfähigkeit wichtig, sondern auch viele andere Faktoren wie Materialart, Gewicht, Rezyklatgehalt und die Notwendigkeit der Verpackung.

 

7.3 Was sind Rezyklate und wie ist deren Einsatz in Verpackungen einzuschätzen?

Rezyklate sind recycelte Materialien (Sekundärrohstoffe), welche bei der Herstellung von neuen Verpackungen und Produkten eingesetzt werden. Der Ersatz von Neumaterialien durch Rezyklate ist wichtig, um unsere Ressourcen zu schonen. Beispiele sind Recyclingpapier oder Kunststoffrezyklat. Der Einsatz von Rezyklaten schneidet in Ökobilanzen in der Regel deutlich besser ab als der Einsatz von Primärmaterial und bei Kunststoffen auch besser als die Herstellung auf Basis von nachwachsenden Rohstoffen, die gezielt für die stoffliche Nutzung angebaut wurden.

 

7.4 Gibt es bereits Rezyklateinsatz in Verpackungen und welche Vorgaben müssen Unternehmen beachten?

Ja. Bei Papier-, Pappe-, Kartonagen-, Glas- und Weißblechverpackungen ist der Rezyklateinsatz schon längst etabliert. Auch in Kunststoffverpackungen werden bereits Rezyklate eingesetzt, hier besteht jedoch noch großer Nachholbedarf. Ein wichtiger Schritt zur Verbesserung ist die Rezyklateinsatzquote von 25 Prozent ab 2025 in PET-Getränkeflaschen sowie 30 Prozent ab 2030 in Einwegkunststoffgetränkeflaschen, welche europaweit in der EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 und auf nationaler Ebene in § 45 Abs. 1 und 2 VerpackDG festgeschrieben wurde. 

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) legt in Art. 7 Abs. 1 Mindestrezyklateinsatzquoten für Kunststoffe für weitere Verpackungen ab 2030 fest und erhöht diese weiter ab 2040. Damit soll der Ausbau hochwertiger Recyclingsysteme gefördert und die Qualität der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe verbessert werden. Zudem hat sich gezeigt, dass Recyclingquoten allein den Markt nicht ausreichend stimulieren, sondern dass auch die Nachfrage nach Kunststoffrezyklaten gesichert sein muss. Ab 2030 sind die folgenden Mindestprozentsätze an Rezyklatanteil, der aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen wurde, als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr einzuhalten:

  • 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
  • 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (entspricht der Übernahme der Anforderungen aus der EU-Einwegkunststoffrichtlinie);
  • 35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen.

Kontaktempfindliche Verpackungen sind Verpackungen, die zur Verwendung für Lebensmittel, Tiernahrung und Futtermittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe für die Tierernährung, Humanarzneimittel, Tierarzneimittel, Arzneifuttermittel, Medizinprodukte, in vitro Diagnostika, kosmetische Mittel, gefährliche Güter sowie absorbierende Hygieneprodukte und wiederverwendbare Menstruationstassen bestimmt sind. Von den Anforderungen des Kunststoffrezyklateinsatzes sind jedoch einige dieser Anwendungen ausgenommen. 

Nähere Details können Unternehmen Artikel 7 PPWR entnehmen.

 

7.5 Wie kann man den Rezyklateinsatz in Verpackungen effektiv fördern?

Neben dem verpflichtenden Rezyklateinsatz (siehe 7.4), indem mehr Transparenz geschaffen wird und Kund*innen die Möglichkeit haben, sich über den Rezyklateinsatz zu informieren. Zudem sieht § 26 VerpackDG über die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte eine finanzielle Anreizsetzung zur Förderung des Rezyklateinsatzes vor. Eine dritte Maßnahme sind qualitätssichernde und dem Stand der Technik entsprechende Standards für Rezyklate. Diese sind auf europäischer und nationaler Ebene vorhanden, bedürfen jedoch einer kontinuierlichen Fortschreibung und Erweiterung.

 

7.6 Sind Verpackungen aus biologisch abbaubaren oder biobasierten Kunststoffen aus Umweltsicht besser als solche aus konventionellen Kunststoffen?

Biologisch abbaubare Kunststoffe bieten keinen pauschalen Vorteil, sondern sind in den meisten Anwendungen nachteilig. Dies liegt u.a. an der ausbleibenden Kreislaufführung. Es existiert bisher kein Recyclingpfad. Sie werden in Sortieranlagen aussortiert und energetisch verwertet. Diese Materialien können in größeren Mengen in Kompostieranlagen nicht gut oder gar nicht abgebaut werden und bieten bei Zersetzung keinen Vorteil für Kompost oder Böden. Auch in Biogasanlagen stellen sie einen Störfaktor dar. 

Verpackungen, auch solche aus biologisch abbaubaren Kunststoffen, dürfen deshalb nicht über die Bioabfalltonne entsorgt werden. Einzige Ausnahmen sind aufweichende und biologisch abbaubare Brühhilfen für Tee und Kaffee wie Teebeutel und Kaffeepads sowie Aufkleber für Obst und Gemüse. In diesen eng begrenzten Fällen hat die biologische Abbaubarkeit einen Nutzen und für diese Fälle schreibt die EU-Verpackungsverordnung in Art. 9 Abs. 1 vor, dass diese Verpackungen ab dem 12.02.2028 industriell kompostierbar sein müssen.

Davon zu unterscheiden sind biobasierte Kunststoffe auf Basis von Biomasse. Diese werden häufig aus stärke- und cellulosereichen Pflanzen wie Mais oder Zuckerrohr, manchmal aber auch Ölsaaten oder Holz gewonnen. Bei der Gewinnung der eingesetzten Rohstoffe kann es zu Flächenkonkurrenz kommen, sodass eine Konkurrenz des Einsatzes der Biomasse zur Verwendung als Nahrungs- oder Futtermittel entsteht. Deshalb sollten für biobasierte Kunststoffe lediglich Reststoffe verwendet werden. Biobasierte Kunststoffe haben nicht pauschal eine bessere Ökobilanz als fossilbasierte Kunststoffe, vielmehr verschieben sich die Auswirkungen, sodass es individueller Betrachtungen bedarf. Haben biobasierte und fossilbasierte Kunststoffe die gleiche chemische Struktur (sog. Drop-In Kunststoffe), wie beispielsweise PET und Bio-PET, und existiert bereits eine etablierte Recyclingstruktur, können die Kunststoffe gemeinsam recycelt werden. Bei biobasierten Kunststoffen, die eine andere chemische Struktur als herkömmliche Kunststoffe aufweisen, ist dies jedoch nicht der Fall. Sie werden bisher nur energetisch verwertet und nicht recycelt, was vorteilhaft wäre.

Die EU-Kommission wird bis spätestens 28. Februar 2028 den Stand der technologischen Entwicklung und der Umweltverträglichkeit biobasierter Kunststoffverpackungen prüfen. Auf dieser Grundlage wird sie ggf. einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um unter anderem Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben für die verstärkte Verwendung biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen festzulegen.

Eine ausführliche Betrachtung des Themas (u.a. zum Unterschied zwischen biologisch abbaubaren und biobasierten Kunststoffen) finden Sie in den FAQ zu biobasierten Kunststoffen

 

7.7 Was muss ich als Unternehmen beachten, wenn ich auf meiner Verpackung angeben möchte, aus welchem Material diese besteht?

Das VerpackDG enthält bezüglich der Verpackungskennzeichnung eine Regelung, die die Identifizierung des verwendeten Verpackungsmaterials ermöglichen soll: Gemäß § 4 VerpackDG können Verpackungen zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 2 des VerpackDG festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Entscheidet sich ein Hersteller zum Anbringen einer Kennzeichnung bezüglich des Materials von Verpackungen, so darf er nur die in der Anlage 2 VerpackDG normierten Nummern und Zahlen als Kennzeichnungen für die dort aufgeführten Materialien verwenden. Die Beurteilung, welche Kennzeichnung korrekt ist (d.h. um welches Material es sich handelt), obliegt in diesem Fall dem Hersteller selbst. Einem Hersteller steht es frei, sich hierzu fachkundig beraten zu lassen; Auskunft können gegebenenfalls im Fall von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen die Systeme oder für alle Verpackungen Sachverständige sowie andere registrierte Prüfer geben (eine Übersicht finden Sie im Prüferregister der ZSVR). Das UBA kann Ihnen leider keine auf den Einzelfall bezogene Auskunft erteilen.

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) enthält Regelungen zur Kennzeichnung von Verpackungen, welche in Zukunft die oben genannte Regelung zur Verpackungskennzeichnung ablösen. Ab 24 Monaten ab dem Inkrafttreten der gemäß Artikel 12 Absatz 6 oder 7 PPWR erlassenen Durchführungsrechtsakte müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einer EU-weit harmonisierten Kennzeichnung versehen werden, die Angaben über die Materialzusammensetzung enthält, um Verbraucher*innen die Mülltrennung zu erleichtern. Die genannten Durchführungsakte werden voraussichtlich Ende 2026 erlassen. 

 

7.8 Wie können Verpackungen für den Versand von Waren umweltgerechter gestaltet und ihr Verbrauch verringert werden?

Überdimensionierte Verpackungen für den Versand von Waren, bei denen häufig viel Polstermaterial eingesetzt werden muss, verbrauchen unnötig Ressourcen – sowohl bei der Herstellung, als auch beim Transport. Daher sollten die Verpackungen bedarfsgerecht an die Größe ihres Inhaltes angepasst sein. Dahingehend wurden manche Verpackungen für den Warenversandin den letzten Jahren schon optimiert und neue Verpackungslösungen entwickelt. Es gibt jedoch weiteres Potential, um Material einzusparen. Üblicherweise werden Einwegverpackungen für den Versand von Waren verwendet und nach nur einmaliger Benutzung entsorgt. Werden Verpackungen mehrfach verwendet, spart jeder Verwendungszyklus Abfälle ein. Auch im Versandhandel werden zunehmend Mehrwegverpackungssysteme angeboten. Zukünftig sollten effiziente, umweltentlastende Mehrwegsysteme möglichst flächendeckend als Pool-System etabliert werden.

Weitere Informationen zu Verpackungen für den Versand von Waren finden Sie auf unserer UBA-Website und im Leitfaden für umweltgerechte Versandverpackungen.

Zukünftig stellt die EU-Verpackungsverordnung (Artikel 10) ab dem 1. Januar 2030 Anforderungen zur Minimierung von Verpackungen (inkl. Leerraumverhältnis). Zur Erfüllung der Anforderungen lässt die Kommission bis zum 12. Februar 2027 eine Methodik ausarbeiten.

8. Einwegprodukte

Nachfolgend finden Sie ausgewählte Fragen zu Einwegkunststoffprodukten. Detailliertere Informationen zu Einwegkunststoffprodukten sowie zum Einwegkunststofffonds finden Sie auf der folgenden Webseite des Umweltbundesamtes:
Der Einwegkunststofffonds sowie in den FAQ zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie.

 

8.1 Wie können Einwegprodukte und auch deren Eintrag in die Umwelt vermieden werden?

Zu Abfall gewordene Einwegprodukte sollten in keinem Fall in die Umwelt gelangen, sondern dem entsprechenden Entsorgungsweg zugeführt werden.

Häufig nicht sachgerecht entsorgt werden Verpackungen und Produkte von außer Haus verzehrten Mahlzeiten und Getränken sowie manche Einwegkunststoffprodukte wie Zigarettenstummel, Luftballonstäbe und einige Haushalts- und Hygieneprodukte. Dadurch gehören diese Produkte zu den am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Abfällen. Vor allem Kunststoffe stellen wegen ihrer Langlebigkeit ein Problem für die Umwelt dar.

In Umsetzung der Richtlinie 2019/904/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) wirkt Deutschland dem entgegen. Durch die am 3. Juli 2021 in Kraft getretene Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) dürfen unter anderem folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe sowie speziell Getränkebecher und -behälter und To-Go-Lebensmittelbehältnisse aus expandiertem Polystyrol.

Darüber hinaus müssen gemäß der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) seit 3. Juli 2021 unter anderem weiterhin gestattete Getränkebecher sowie Hygieneeinlagen, Tampons, Feuchttücher und Tabakprodukte mit Filter entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine einheitliche Kennzeichnung tragen. Diese klärt über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt auf (Kennzeichnungsdetails s. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2151 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2020).

Des Weiteren legt die EWKKennzV fest, dass seit dem 3. Juli 2024 bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff fest mit dem Getränkebehälter verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse und Deckel achtlos in der Umwelt entsorgt werden.

Die Europäische Kommission hat unverbindliche Leitlinien zur Auslegung der Begriffsbestimmungen der Einwegkunststoffrichtlinie veröffentlicht. Auf diese nehmen die deutschen Regelungen Bezug, so dass sie Herstellern, Vollzugsbehörden und Verbraucher*innen als Orientierung dienen können.

Unter der folgenden Hinterlegung finden Sie die FAQs des BMUKN zur EWKVerbotsV und Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

Im „To-Go-Bereich“ ist für Einweggetränkebecher und Einwegessensbehälter aus Kunststoff eine ehrgeizige und dauerhafte Verbrauchsminderung vorgesehen. Das kann vor allem durch den Umstieg auf wiederverwendbare Produkte erreicht werden. Seit dem 1. Januar 2023 müssen gemäß § 60 VerpackDG Endvertreiber daher Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Segment“ auch in einer Mehrwegverpackung anbieten (siehe auch unter Nummer 4.3.-4.6.).

Auch Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffprodukten werden verstärkt in die Verantwortung für die Abfälle ihrer Produkte genommen. Hersteller der betroffenen Produkte müssen unter anderem die Kosten für Reinigungsmaßnahmen im öffentlichen Raum tragen. Zur Umsetzung dieser Herstellerverantwortung wurde in Deutschland der Einwegkunststofffonds errichtet. Die Regelungen erfolgen durch die Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsverordnung - EWKFondsV).

Weitere Informationen finden Sie im FAQ zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie.

Bei der Suche nach Alternativen für Einwegprodukte sind wiederverwendbare Produkte die beste Wahl. Alternativen aus Materialien wie Holz, Bambus oder Palmblättern (verwendet beispielsweise in Einwegtellern) sind häufig nicht recyclingfähig. Auch Einwegpappteller verursachen hohe Umweltbelastungen unter anderem durch einen hohen Verbrauch von Wasser und Energie bei der Herstellung. Bei starken Verschmutzungen kann der Papierfaseranteil nicht gut recycelt werden. Einwegpappteller sind daher im Vergleich zu wiederverwendbaren Tellern keine gute Lösung.

Sowohl für kleinere Veranstaltungen als auch für Großveranstaltungen wie beispielsweise Konzerte und Sportevents sollten ausschließlich Mehrwegsysteme genutzt werden. Dadurch können Abfälle von Einwegprodukten sowie deren Eintrag in die Umwelt vermieden werden. Für Mehrwegbecher und -geschirr gibt es beispielsweise bereits viele Unternehmen, die einen Verleih anbieten.

 

8.2 Sind Plastiktüten in Deutschland verboten?

Endvertreibern ist die Bereitstellung von leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikrometer, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden, verboten (§ 12 Abs. 1 VerpackDG). Das umfasst auch sogenannte Bioplastiktüten, wenn die natürlichen Polymere, aus denen sie bestehen, chemisch modifiziert wurden, weil sie durch schlechte Abbaubarkeit, fehlende Recyclingfähigkeit sowie Ressourcenverbrauch keine umweltfreundliche Alternative zu sonstigen Plastiktüten darstellen. Erlaubt sind sehr leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern (sog. Hemdchenbeutel), die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel bereitgestellt werden, um Lebensmittelverschwendung zu verhindern.

Im Übrigen verweisen wir auf die Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums vom 06.11.2019.

Ausführliche Informationen stellt das Bundesumweltministerium auch in seinen FAQs zum Plastiktüten-Verbot bereit.

 

8.3 Sind Papiertüten umweltfreundlicher als Plastiktüten?

Plastiktüten (Kunststofftragetaschen) gehören zu den am häufigsten als Abfall in der Umwelt gefundenen Produkten. Das Problem ist, dass Kunststoffe sehr langlebig sind und die Abfälle dadurch lange in der Umwelt verbleiben. Papiertüten hingegen haben eine schlechtere Ökobilanz, da bei ihrer Produktion viel Energie und Wasser eingesetzt werden muss. Beide Varianten haben also verschiedene negative Auswirkungen auf die Umwelt. Deswegen ist es sinnvoll, auf Einwegtüten möglichst zu verzichten und stattdessen wiederverwendbare Taschen und Beutel zu verwenden. Diese sollten dann aber auch möglichst häufig verwendet werden, da sie ebenfalls viele Ressourcen in der Herstellung verbrauchen.

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