Der Einwegkunststofffonds: Verantwortung übernehmen. Vermüllung unterbinden.

Der Einwegkunststofffonds: Verantwortung übernehmen. Vermüllung unterbinden.

Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie ist es die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern. Unter anderem sollen Hersteller dafür Verantwortung übernehmen, dass sie mit dem Inverkehrbringen solcher Produkte einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für das achtlose Wegwerfen ihrer Produkte in die Umwelt leisten.

Inhaltsverzeichnis

Um diesem Anspruch zukünftig gerecht zu werden, soll der Einwegkunststofffonds ins Leben gerufen werden. Der Einwegkunststofffonds soll insbesondere dazu beitragen, die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern sowie die Vermüllung der Umwelt mit Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren.

 

Hintergründe

Ergebnisse jahrelanger Sammlungen und Zählungen im Spülsaum europäischer Strände zeigen, dass über 80 Prozent der gefundenen Abfälle aus Kunststoffen bestehen. Etwa 50 Prozent der Sammlung wurden als Einwegkunststoffprodukte identifiziert und bestimmten Produktkategorien zugeordnet.

Die EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie - EWKRL) greift diese Thematik auf und belegt 10 Produktkategorien mit diversen Maßnahmen. 86 Prozent der bei den Sammlungen gefundenen Einwegkunststoffprodukte lassen sich diesen Kategorien zuordnen.

Um die Auswirkungen von spezifischen Kunststoffprodukten auf die Umwelt – speziell auch die Meeresvermüllung – zu mindern, muss beim Konsum von Einwegprodukten aus Kunststoff umgedacht und dem viel zu häufigen achtlosen Wegwerfen von Abfällen, dem sogenannten Littering, entgegengewirkt werden. Damit einhergehend sollten natürlich auch Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden.

Hierfür gibt die Einwegkunststoffrichtlinie den EU-Mitgliedstaaten beispielsweise Vorgaben zur Verbrauchsminderung (Artikel 4 EWKRL), zum Inverkehrbringungsverbot von bestimmten Artikeln (Artikel 5 EWKRL), zur Produktgestaltung (Artikel 6 EWKRL), zu Kennzeichnungspflichten (Artikel 7 EWKRL) und zur Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung, u.a. zur Kostenübernahme von Sammlungs- und Reinigungsmaßnahmen (Artikel 8 EWKRL).

 

Einrichtung des Einwegkunststofffonds

Zur Umsetzung von Artikel 8 EWKRL ist in Deutschland die Einrichtung des Einwegkunststofffonds nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (Gesetzesverkündung) geplant. Das EWKFondsG soll das Umweltbundesamt zur Verwaltung des Einwegkunststofffonds verpflichten.

Gemäß Artikel 8 EWKRL sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (u.a. To-go-Lebensmittelbehältnisse, Getränkebecher und -behälter, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern bzw. Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten) einzuführen. Anstelle der Allgemeinheit müssen künftig die Hersteller solcher Produkte die Folgekosten von im öffentlichen Raum anfallenden Abfällen übernehmen. Hierzu gehören je nach Produkt die Kosten für die Sammlung in öffentlichen Sammelsystemen, für Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie für die damit verbundene Datenerhebung. Zu diesem Zweck sollen Hersteller Zahlungen an den Einwegkunststofffonds leisten, welche anschließend genutzt werden, um Anspruchsberechtigten Mittel als Kostenerstattung für deren erbrachte Leistungen zukommen zu lassen.

 

An wen richtet sich der Einwegkunststofffonds?

Wer in Deutschland gewerbsmäßig bestimmte Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 (siehe nächsten Abschnitt) des Einwegkunststofffondsgesetzes (Gesetzesverkündung) erstmals auf dem Markt bereitstellt oder diese unmittelbar aus dem Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkauft, soll verpflichtet werden, sich vorab online als Hersteller beim Umweltbundesamt im künftigen Einwegkunststoffregister zu registrieren.

Diese Pflicht soll ab dem 01.01.2024 für Hersteller folgender Einwegkunststoffprodukte gelten:

  1. Lebensmittelbehälter, das heißt Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

    Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.

  2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
       a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und
       b) keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
  4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  5. Leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
  6. Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Ab 2026 sind auch Hersteller von Feuerwerkskörpern von Einwegkunststofffondsgesetz betroffen.

Die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Registrierung soll automatisch Vertriebsverbote bewirken. Die Einwegkunststoffprodukte dürfen dann u.a. weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden.

 

Welche Beträge haben Hersteller in den Einwegkunststofffonds einzuzahlen? In welcher Höhe werden den Anspruchsberechtigten aus dem Einwegkunststofffonds Mittel ausgezahlt?

Es ist vorgesehen, dass die betroffenen Hersteller abhängig von der jeweils erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Art und Masse an Einwegkunststoffprodukten in den Einwegkunststofffonds einzahlen. Die jährliche Einzahlung erfolgt durch eine vom Umweltbundesamt festzusetzende Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion – der sog. Einwegkunststoffabgabe. Diese berechnet das Umweltbundesamt aus den noch per Rechtsverordnung festzusetzenden Abgabesätzen und den individuell von den Herstellern gemeldeten Mengen.

Auf der anderen Seite ist geplant, dass sich alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die eine Kostenerstattung geltend machen wollen, zuvor beim Umweltbundesamt registrieren müssen. Ohne Registrierung und folgend einer jährlichen Leistungsmeldung, können keine Mittel aus dem Einwegkunststofffonds an Anspruchsberechtigte ausgeschüttet werden. Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, welches den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist. Die Abgabesätze als auch das für die Ausgabenseite notwendige Punktesystem werden nach gesetzlich festgelegten Maßstäben durch Rechtsverordnung bestimmt.

 

Zeitstrahl bis zum Start der Register und zum anschließendem Betrieb

Die unten stehende Übersicht vermittelt einen Eindruck über die zeitlichen Abläufe bis zur Inbetriebnahme des Einwegkunststofffonds und der dazugehörigen Register. Zudem werden die gesetzlichen Stichtage mit Beginn im Jahr 2024 und Termine für erste Meldungen der Hersteller und Anspruchsberechtigten für den 2025 beginnenden Regelbetrieb illustriert. Veranschaulicht werden neben den die Hersteller und Anspruchsberechtigten betreffende Pflichten und Fristen auch die vom ⁠UBA⁠ im Rahmen der Verwaltung durchzuführenden Feststellungen und Berechnungen, z.B. der gesamt eingezahlten Mittel, des Punktewerts oder des für die Ausschüttung zur Verfügung stehenden Gesamtauszahlungsbetrags sowie die Veröffentlichung der Jahresrechnung.

Die Darstellung soll betroffenen Herstellern, Anspruchsberechtigten und anderen vom Gesetz tangierten Gruppen zeitliche Orientierung bieten und ggf. Anhalt und Hilfestellung für zeitgerechte Vorbereitungsmaßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich geben.

Darstellung der Errichtung und des Betriebs des Einwegkunststofffonds anhand eines Zeitstrahls
Errichtung und Betrieb des EWKF
Quelle: Diana Grube (UBA)
 

Infos und Aktuelles

Hier werden regelmäßig aktuelle Themen und Entwicklungen durch den Aufbaustab für den Einwegkunststofffonds im ⁠UBA⁠ veröffentlicht und aktualisiert. Gegebenenfalls sind weiterführende Informationen am Ende der jeweiligen Karteikarten als Download oder Link verfügbar.

  • Meilensteine auf dem Weg zum Einwegkunststofffondsgesetz

    Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) wurde am 15.05.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
    Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) wurde am 17.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.

    01.01.24:
    - Inkrafttreten von Abgabe- und Registrierungs- und Bevollmächtigtenbenennungspflicht für Hersteller sowie Tätigkeitsverbot für nicht registrierte Hersteller und Verbot von Verkaufsangeboten für deren Einwegkunststoffprodukten,
    - Registrierungsmöglichkeit für Anspruchsberechtigte,
    - Feststellungsbefugnis des Umweltbundesamtes ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist und welcher Produktart es zuzuordnen ist sowie zur Herstellereigenschaft

    01.01.2025:
    - Verbot des Angebots von Einwegkunststoffprodukten nicht registrierter Hersteller für Betreiber
    elektronischer Marktplätze und Fullfilmentdienstleister
    - Meldepflichten von Herstellern und Anspruchsberechtigten

    4. Quartal 2025: Erste Auszahlungen aus dem Fonds auf Grundlage der Meldungen für das Jahr 2024

    Stand: 17.10.2023, Termine und Meilensteine unterliegen möglichen Änderungen und sind daher nicht bindend.

    EWKFondsG EWKFondsV

  • Einrichtung der Einwegkunststoffkommission

    Das Umweltbundesamt hat am 27.09.2023 die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Einwegkunststoffkommission erteilt. Damit ist die Einwegkunststoffkommission eingerichtet. Mitglieder der Einwegkunststoffkommission sind:

    Hersteller:
    o Dr. Martin Engelmann, IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V.
    o Julia Gisewski, Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI)
    o Thorsten Plutta, PRO-S-PACK Arbeitsgemeinschaft für Serviceverpackungen e. V.
    o Stefi Schrod, Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
    o Martin Schröder, Fachverband Kartonverpackungen für flüssige Nahrungsmittel e. V. (FKN)
    o Dr. Anja Thielen, Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse e.V. (BVTE)

    Kommunale Entsorgungswirtschaft:
    o Dr. Holger Thärichen, Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
    Kommunale Spitzenverbände:
    o Bernd Düsterdiek, Deutscher Städte- und Gemeindebund
    o Dr. Christine Wilcken, Deutscher Städtetag

    Sonstige Anspruchsberechtigte:
    o Leonie Spahr, Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW)

    Umweltverbände:
    o Dr. Rolf Buschmann, Deutscher Naturschutzring (DNR) e.V.

    Verbraucherschutzverbände:
    o Philip Heldt, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

    Die Kommissionsmitglieder kamen am 28.09.2023 zur ersten Sitzung in Berlin zusammen, unter anderem zur Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes. Thorsten Plutta (PRO-S-PACK Arbeitsgemeinschaft für Serviceverpackungen e. V.) wurde zum Vorsitzenden der Einwegkunststoffkommission gewählt. Die Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden entfiel auf Dr. Holger Thärichen (Verband kommunaler Unternehmen e.V. - VKU).

    Aufgabe der Einwegkunststoffkommission ist es, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und das Umweltbundesamt zu beraten. Hierzu gibt die Kommission Empfehlungen ab im Rahmen der Überprüfung und Anpassung der Abgabesätze gemäß Einwegkunststofffondsverordnung sowie bei der Konzeptionierung von hierauf ausgerichteten Studien. Mit Empfehlungen in Verfahren zur Einordnung von Produkten als Einwegkunststoffprodukten bzw. zur Zuordnung zu Einwegkunststoffproduktarten unterstützt sie das Umweltbundesamt mit eigener Fachkunde. Außerdem wird die Kommission jährlich in die Berechnung des Punktwertes einbezogen. Anhand dieses Punktwertes berechnet das Umweltbundesamt Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds für Sammlungs-, Reinigungs- und Entsorgungsleistungen registrierter Anspruchsberechtigter.

    Einwegkunststoffkommission Mitglieder und Stellvertretungen Geschäftsordnung

  • Ergebnisse des Kostenmodellvorhabens für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

    Eine vom ⁠UBA⁠ beauftragte Studie hat auf wissenschaftlicher Basis ein Kostenmodell für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie entwickelt. Egal ob Kaffee-To-Go-Becher oder Zigarettenkippe – immer noch landet zu viel Einwegplastik in Straßen oder Parks. Vor allem Städte und Gemeinden kostet die Sammlung und Reinigung jährlich bis zu 434 Millionen Euro. Das ergab eine Studie des Umweltbundesamtes (UBA). Nach den umzusetzenden EU-Vorschriften müssen künftig die Hersteller der Einwegprodukte diese Kosten tragen. Das sieht auch der Entwurf des deutschen Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) vor, den das Bundeskabinett im November 2022 beschlossen hat und der nun ins parlamentarische Verfahren geht. Das UBA schlägt nun auf Basis seiner Studie vor, für jede Plastikproduktgruppe eigene Kostensätze einzuführen: Für Einwegbecher aus Plastik wäre eine Abgabe von 1,23 Euro/kg sinnvoll, für kunststoffhaltige Filter von Zigaretten müssten die Hersteller laut UBA sogar 8,95 Euro/kg in den Einwegkunststofffonds zahlen. Die Gelder würden dann etwa an Städte und Gemeinden ausgezahlt, die bislang für die Reinigungskosten aufkommen. UBA-Präsident Dirk Messner: „Wir erwarten, dass die neue Abgabe auf Einwegplastik der Vermüllung der Umwelt endlich einen Riegel vorschiebt und dass Hersteller und Handel gerade bei den beliebten To-Go-Verpackungen in der Folge deutlich mehr Mehrweg anbieten. Wir Verbraucher können natürlich auch helfen: beim Einkauf auf Mehrweg pochen und Zigarettenkippen und anderen Plastikmüll nicht einfach in die Landschaft werfen“.

    Pressemitteilung zu den Ergebnissen der Studie Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV)

    Erarbeitung eines Kostenmodells für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie

  • Informationsveranstaltungen für Nutzergruppen

    Das Umweltbundesamt hat vom 28. bis 30. Juni 2023 Infoveranstaltungen für die verschiedene, vom EWKFondsG betroffene Nutzergruppen durchgeführt. Für inländische Hersteller, ausländische Hersteller, Bevollmächtigte und Anspruchsberechtigte haben wir erläutert welche Pflichten gelten und welche konkreten Anforderungen an betroffene Nutzende im Rahmen von Registrierungs- und Meldevorgängen gestellt werden. Außerdem haben wir den diesbezüglichen bisherigen Arbeitsstand von DIVID, der zukünftigen Plattform des Einwegkunststofffonds, vorgestellt.

    Informationsveranstaltung 28.6. - 30.6.2023

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