Fragen und Antworten: Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie

Gelbe Plastikflasche am Strand
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Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie ist die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern. Etwa sollen die Umweltfolgen durch eine Verringerung des Konsums solcher Produkte reduziert werden. Ein Maßnahmenpaket soll die Vermüllung des öffentlichen Raums und deren negative Folgen möglichst stoppen. Deutschland hat die EU-Vorgaben fast 1:1 übernommen.

Inhaltsverzeichnis

 

Die Einwegkunststoffrichtlinie - EWKRL

Ergebnisse jahrelanger Sammlungen und Zählungen im Spülsaum von europäischen Stränden ergaben, dass über 80 Prozent der gefundenen Abfälle aus Kunststoffen bestehen. Hieraus wurden 50 Prozent als Einwegkunststoffprodukte identifiziert und bestimmten Produktkategorien zugeordnet. Durch die EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie - EWKRL) werden 10 Produktkategorien mit Maßnahmen belegt, die 86 Prozent der gefundenen Einwegkunststoffprodukte ausmachen. Die Einwegkunststoffrichtlinie zielt darauf ab, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern. Das Ziel ist, den Konsum von Einwegprodukten aus Kunststoff sowie deren Folgen für die Umwelt durch das achtlose Wegwerfen von Abfällen (sog. Littering) sowie die damit einhergehende Meeresvermüllung zu verringern. Dies soll unter anderem durch

  • Verbrauchsminderung (Artikel 4 EWKRL),
  • Verbote (Artikel 5 EWKRL),
  • Vorgaben zur Produktgestaltung (Artikel 6 EWKRL),
  • Kennzeichnungspflichten (Artikel 7 EWKRL) und auch
  • eine erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 8 EWKRL)

erreicht werden.

 

Was ist ein Einwegkunststoffprodukt?

Nach Artikel 3 EWKRL ist ein Einwegkunststoffartikel ein „[…] ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in den Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen […]“. Des Weiteren ist kein Mindestgehalt an Kunststoff erforderlich. Wichtig ist auch zu wissen, dass es keine Ausnahme für biobasierte sowie für biologisch abbaubare Kunststoffe gibt.

Die Europäische Kommission hat unverbindliche Leitlinien zur Auslegung der Begriffsbestimmungen der Einwegkunststoffrichtlinie veröffentlicht. Auf diese nehmen die deutschen Regelungen Bezug, so dass sie Herstellern, Vollzugsbehörden und Verbraucher*innen als Orientierung dienen können. Demnach fallen beispielsweise mit Kunststoff beschichtete oder ausgekleidete Einwegprodukte aus Papier oder Karton unter die Definition.

 

Sind biologisch abbaubare Kunststoffe eine Alternative?

Biologisch abbaubare Kunststoffe sind keine Lösung, unter anderem da:

  • sie in der Umwelt frühestens nach einigen Monaten meistens aber noch nicht mal nach zwei Jahren abgebaut werden;
  • deren Entsorgung in der Umwelt ebenso wie bei konventionellen Kunststoffen ein Risiko darstellt und Schäden anrichten kann;
  • die vermeintlich schnelle Abbaubarkeit zu einem sorglosen Umgang mit Abfällen verleitet;
  • sie in den Kompostierungsanlagen nicht verfahrensgängig sind/stören und aussortiert werden, weil sie nicht schnell genug verrotten; sie können das Recycling von herkömmlichen Kunststoffen behindern.

An dieser Stelle möchten wir Sie auf eine auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlichte FAQ zum Thema „Biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe“ hinweisen.

 

Was beinhaltet die Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV?

Die am 3. Juli 2021 in Kraft getretene Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) setzt Artikel 5 EWKRL 1:1 in Deutschland um. Es wird das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte sowie jeglicher Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff verboten. Für Einwegkunststoffprodukte, die vom Inverkehrbringungsverbot gemäß Art. 5 EWKRL erfasst sind, sind bereits geeignete, nachhaltigere und zudem erschwingliche Alternativen vorhanden. Dadurch wird die Verwendung dieser leicht verfügbaren, nachhaltigeren Alternativen sowie innovativer Lösungen für nachhaltigere Geschäftsmodelle, Wiederverwendungsalternativen und Ersatzwerkstoffe gefördert (siehe EWKRL, Erwägungsgrund 15).

Lediglich bereits vor dem 3. Juli 2021 erstmals auf dem deutschen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit abgegebene Einwegkunststoffprodukte dürfen in Deutschland unverändert weiter vertrieben werden. So wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware vernichtet werden muss. Es gibt keine Frist für den Abverkauf der vor dem Stichtag bereits erstmals in Verkehr gebrachten Produkte.

 

Welche Einwegkunststoffprodukte sind von der Einwegkunststoffverbotsverordnung betroffen?

Das Verbot betrifft unter anderem die folgende Einwegkunststoffprodukte (Vergleich Artikel 5 EWKRL in Verbindung mit Anhang Teil B):

  • Wattestäbchen,
  • Einmalbesteck und -teller,
  • Trinkhalme (Ausnahme, welche zur Verwendung als Medizinprodukt bestimmt sind und eine entsprechende CE-Kennzeichnung tragen),
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe,
  • To-Go-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor).

Weiterhin sind jegliche Artikel aus oxo-abbaubaren Kunststoffen vom Verbot des Inverkehrbringens umfasst. Diese Kunststoffe enthalten Zusatzstoffe, die bewirken, dass sich der Kunststoff zwar schnell in Mikropartikel zersetzt, aber nicht weiter abbaut.

Weitere Informationen und FAQ finden Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV).

Eine englischsprachige Übersetzung der EWKVerbotsV finden Sie ebenfalls beim BMUV: Ordinance prohibiting the placing on the market of certain single-use plastic products and products made from oxo-degradable plastic.

 

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Einwegkunststoffverbotsverordnung?

Verstöße gegen das Verbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.

 

Was regelt die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV?

Der unsachgemäßen Entsorgung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten soll eine Kennzeichnungspflicht in der EU entgegenwirken (Artikel 7 EWKRL). Deshalb dürfen in Deutschland gemäß der Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV) seit dem 03. Juli 2021 bestimmte Einwegkunststoffprodukte nur noch mit den von der EU vorgegebenen Kennzeichnungen versehen in den Verkehr gebracht werden.

Hierunter fallen

  • Hygieneeinlagen (Binden, Tampons und Tamponapplikatoren),
  • Feuchttücher (getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege),
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden und
  • Getränkebecher.
 

Wie müssen betroffene Einwegkunststoffprodukte gekennzeichnet werden?

Die Art der Kennzeichnung ist gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 durchzuführen. Die EU-weit harmonisierten Kennzeichnungen wurden von der EU Kommission entwickelt und die Verordnung ist nunmehr direkt verbindlich für die EU-Mitgliedsstaaten. Demnach ist mittels Aufdruckes ein Hinweis darauf, dass der Artikel Kunststoff enthält und die daraus resultierenden negativen Auswirkungen der Vermüllung auf die Umwelt obligatorisch. Für bis zum 03. Juli 2022 in Verkehr gebrachte Becher war übergangsweise eine Kennzeichnung durch Aufkleber gestattet.

Weiterführende Informationen und FAQ zur EWKKennzV finden Sie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Auch eine englischsprachige Übersetzung der Verordnung steht Ihnen dort zur Verfügung. Ergänzend können Sie Informationen aus der Begründung zur EWKKennzV beziehen.

Kennzeichnung für Getränkebecher
Abbildung 1: Kennzeichnung für Getränkebecher (Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151)
Quelle: Europäische Kommission
 

Welche Maßnahmen gibt es zur Produktverantwortung und -gestaltung?

Des Weiteren sieht die EWKKennzV vor, dass ab dem 3. Juli 2024 ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehende Einwegkunststoffgetränkebehälter und deren Verschlüsse bzw. Deckel bei einem Füllvolumen bis zu 3,0 Liter nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Verschlüsse bzw. Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben (Vergleich Artikel 6 der EWKRL).

Diese neue Regelung soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse aus Unachtsamkeit in der Umwelt landen. Auch bei diesem neuen Design können die Flasche und der Verschluss im Prozess der Zerkleinerung in der Recyclinganlage voneinander getrennt werden. Somit ist die Recyclingfähigkeit trotz der dauerhaften Verbindung von Einwegkunststoffflasche und Deckel weiterhin gegeben.

 

Welche Maßnahmen ergreift Deutschland, um der geforderten Verbrauchsminderung nachzukommen?

Das novellierte Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) sieht eine neue Mehrwegangebotspflicht vor. Die Änderung ist ein weiterer Schritt in Richtung Abfallverringerung, da durch jede Wiederverwendung von Mehrwegverpackungen Abfälle von Einwegverpackungen eingespart werden. Damit soll das Ziel von Artikel 4 EWKRL erreicht werden, nachdem die EU-Mitgliedstaaten eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffprodukte im To-Go Bereich erreichen müssen.

Ab dem 1. Januar 2023 sind daher gemäß § 33 VerpackG Letztvertreiber von Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und von Einweggetränkebechern aus allen Materialien in Deutschland verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen zum Verkauf angebotenen Waren an der Verkaufsstelle auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Die Verpflichtung besteht, wenn die Befüllung mit Ware jeweils erst bei Abgabe an den Endverbraucher stattfindet. Dies liegt nicht nur bei Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an den Endverbraucher vor, sondern auch bei vorgehaltenen Speisen, welche beim Letztvertreiber zuvor in solche Verpackungen gefüllt werden.

Das Mehrwegangebot darf nicht zu ungünstigeren Bedingungen, z.B. zu einem höheren Preis erfolgen. Der Endverbraucher soll sich möglichst frei und ohne Nachteile für eine Variante entscheiden können. Es ist möglich, ein angemessenes Pfand als Anreiz für die spätere Rückgabe zu erheben. In der Verkaufsstelle müssen gut sichtbare und lesbare Informationstafeln oder Schilder auf die Möglichkeit hinweisen, dass die Waren auch in Mehrwegverpackungen zu erhalten sind. Bei der Auslieferung der Ware muss dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien erfolgen.

Letztvertreiber haben eine Rücknahmepflicht für diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie selbst in Verkehr gebracht haben. Die Endverbraucher müssen über die Rückgabemöglichkeit und deren Zweck informiert werden.

Erleichterungen gibt es für kleine Unternehmen mit ≤ 5 Beschäftigten und ≤ 80 qm Verkaufsfläche. Im Fall der Lieferung von Waren gelten alle Lager- und Versandflächen zusätzlich als Verkaufsflächen. Diese Unternehmen können die Pflicht nach § 33 VerpackG auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellten wiederverwendbaren Behältnissen abzufüllen. Darüber hinaus gelten die Erleichterungen auch für Verkaufsautomaten (§ 34 VerpackG).
Ressourcenschonende Mehrwegverpackungssysteme für Lebensmittel und Getränke können in Deutschland mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ zertifiziert werden. Auf der Website des Blauen Engels werden neben den Vergabekriterien unter „Publikationen“ auch Informationsmaterialien für Kommunen, Ausgabebetriebe und Verbraucher*innen zur Verfügung gestellt.

 

Wie werden Kreislaufwirtschaft und Recycling gestärkt?

Aus Sicht des Umweltbundesamtes ist es zentral, dass Verpackungen nach Gebrauch hochwertig recycelt werden können, um die Wertstoffe im Kreislauf zu führen. Um dies zu erreichen, müssen ab dem Jahr 2025 in Verkehr gebrauchte Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat (kurz: PET) bestehen, einen verbindlichen Anteil von 25% rezyklierten Kunststoff enthalten. Ab 2030 sollen sämtliche in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffgetränkeflaschen zu mindestens 30% aus Rezyklat bestehen. Diese Produktanforderung gemäß Artikel 6 Absatz 5 EWKRL wurde national durch § 30a VerpackG umgesetzt.

Darüber hinaus sind Zielquoten für die Getrenntsammlung von Einweggetränkekunststoffflaschen vorgesehen. Ab 2025 sind 77 Gewichtsprozent und ab 2029 90 Gewichtsprozent der jährlich erstmals in Verkehr gebrachten Einweggetränkekunststoffflaschen getrennt zu sammeln. Diese nationale Umsetzung von Artikel 9 EWKRL erfolgte in § 1 Absatz 3 VerpackG. Um diese Ziele zu erreichen, wurde zudem zum 01.01.2022 die Pfandpflicht auf sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff erweitert. Für Milch und Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen gibt es eine Übergangsfrist bis 2024. Außerdem unterliegen nunmehr auch sämtliche Getränkedosen der Pfandpflicht.

 

Wie werden Hersteller von Einwegkunststoffartikeln in die Verantwortung genommen?

Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffartikeln werden durch die EWKRL verstärkt in die Verantwortung für die Abfälle ihrer Produkte genommen. Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 8 EWKRL in Verbindung mit Anhang Teil E verpflichtet, für bestimmte Einwegkunststoffprodukte, wie

  • To-Go-Lebensmittelbehältnisse,
  • Getränkebecher und -behälter,
  • leichte Tragetaschen,
  • Feuchttücher,
  • Luftballons sowie
  • Tabakfilter(-produkte)

eine erweiterte Herstellerverantwortung einzuführen. Das bedeutet, dass Hersteller dieser Produkte bestimmte Kosten für die Entsorgung der aus den Produkten entstehenden Abfälle übernehmen müssen, die bislang von der Allgemeinheit getragen werden. So sollen insbesondere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Ersatz für die Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen für Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen von den betroffenen Herstellern erhalten (Finanzierungsfunktion). Hierzu gehören je nach Produkt die Kosten für die Sammlung in öffentlichen Sammelsystemen, für Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie für die damit verbundene Datenerhebung.
Zur Umsetzung in Deutschland ist die Errichtung eines Einwegkunststofffonds geplant.

 

Welche weiteren Maßnahmen zur Sensibilisierung der Verbraucher*innen gibt es?

Gemäß Artikel 10 EWKRL haben die EU-Mitgliedstaaten durch Informationspflichten gegenüber den Verbraucher*innen zur Zielerreichung der Richtlinie beizutragen. Sie sollen hinsichtlich alternativer und wiederverwendbarer Produkte aufklären und Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucher*innenverhalten schaffen, damit weniger der von der Einwegkunststoffrichtlinie erfassten Artikel achtlos weggeworfen werden. Die Umsetzung in Deutschland erfolgte mittels einer Ausweitung der bestehenden Sensibilisierungs- und Beratungspflichten. D.h. zum einen sind Verbraucher*innen in Abstimmung mit den kommunalen Maßnahmen zur Abfallberatung zur Verminderung der Vermüllung der Umwelt zu sensibilisieren (§ 14 Absatz 3 VerpackG). Zum anderen erstreckt sich die kommunale Abfallberatungspflicht nunmehr auch auf Informationen zu den Auswirkungen einer Vermüllung oder einer sonstigen nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt und Abwasseranlagen. Die Beratung soll auch zu Mehrwegalternativen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung erfolgen (§ 46 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG).

Weitere Einwegkunststoffverbote

 

Wieso sind Kunststofftragetaschen verboten?

Kunststofftragetaschen gehören zu den Einwegkunststoffprodukten, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Verbraucher*innen sollten in erster Linie auf wiederverwendbare Alternativen für den Transport von losen Waren und des Einkaufs zurückgreifen. Diese sollten möglichst häufig wiederverwendet werden.

Das deutsche Verbot von Einwegkunststofftragetaschen geht auf die Europäische Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfällen (Verpackungsrichtlinie) zurück. Danach müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Maßnahmen treffen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen. In Deutschland wurde dies durch ein entsprechendes Verbot gemäß § 5 Absatz 2 VerpackG für alle Letztvertreiber von Kunststofftragetaschen, also für den kompletten Handel, umgesetzt. Eine Ausnahme besteht für sehr leichte Plastiktüten, so genannte „Hemdchenbeutel“ von weniger als 15 Mikrometern Wandstärke. Deren Verbot könnte dazu führen, dass Obst und Gemüse vermehrt verpackt angeboten werden. So käme es zu einem höheren Abfallaufkommen, das es zu vermeiden gilt. Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von mindestens 50 Mikrometern sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Verstöße gegen das Verbot können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

Welche Alternativen gibt es zu Einwegkunststoffprodukten?

Bei der Suche nach Alternativen für Einwegprodukte sind die verschiedenen negative Auswirkungen aller in Betracht kommenden Produkt auf die Umwelt gegenüberzustellen. Dabei ist der gesamte Lebenszyklus der Produkte zu betrachten. So haben Papiertragetaschen in der Regel eine schlechtere Ökobilanz als Kunststofftragetaschen, da für ihre Produktion viel Energie und Wasser eingesetzt werden muss. Einwegalternativen aus Materialien wie Holz, Bambus oder Palmblättern (verwendet beispielsweise in Einwegtellern) sind häufig nicht recyclingfähig. Auch Einwegpappteller verursachen hohe Umweltbelastungen, unter anderem durch einen hohen Verbrauch von Wasser und Energie bei der Herstellung. Bei starken Verschmutzungen kann der Papierfaseranteil nicht gut recycelt werden. Einwegpappteller sind daher im Vergleich zu wiederverwendbaren Tellern keine gute Lösung. Abgesehen davon sind Einwegprodukte aus Pappe und Papier in der Regel mit Kunststoff beschichtet sind, damit sie Feuchtigkeit besser standhalten. In diesem Fall sind sie somit teilweise aus Kunststoff bestehend und von den Vorgaben der EWKRL umfasst.

Generell sind wiederverwendbare Produkte die beste Wahl. Deswegen ist es beispielsweise. sinnvoll, auf Einwegtüten möglichst zu verzichten und stattdessen wiederverwendbare Taschen und Beutel zu verwenden. Diese sollten möglichst häufig verwendet werden, da für deren Herstellung ebenfalls viele Ressourcen eingesetzt werden müssen.

Sowohl für kleinere Veranstaltungen als auch für Großveranstaltungen, wie beispielsweise Konzerte und Sportevents sollten ausschließlich Mehrwegsysteme genutzt werden. Dadurch können Abfälle von Einwegprodukten sowie deren Eintrag in die Umwelt vermieden werden. Für Mehrwegbecher und -geschirr gibt es beispielsweise bereits viele Unternehmen, die einen Verleih anbieten.

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