Meldeweg und Meldepflichten

Ein Ereignis wird vom Betreiber an die zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet, weiter an das Umweltministeriums des Landes, weiter an das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt und schließlich an weitere, wie die Arbeitsschutzbehörden der Länderzum Vergrößern anklicken
Meldeweg für Störfälle und bestimmte Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs
Quelle: Umweltbundesamt/ZEMA

Nach Paragraf 19 der Störfall-Verordnung müssen Betreiber von Betriebsbereichen nach Paragraf 3 Absatz 5a BImSchG Störfälle und bestimmte Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der zuständigen Behörde mitteilen. Von den Behörden der Länder werden diese Mitteilungen und ihre Analysen der Störfälle an das Bundesumweltministerium und an die an die ZEMA weitergeleitet.

Meldepflichtige Ereignisse im Sinne der Störfall-Verordnung

Der Betreiber eines der zwölften Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (StörfallV) unterliegenden Betriebsbereichs hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt eines Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 der StörfallV erfüllt, mitzuteilen. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt eines Ereignisses eine ergänzende schriftliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil 2 StörfallV enthält. Er hat diese Mitteilung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie:

  1. durch Vor-Ort-Besichtigungen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses erforderlichen Informationen einzuholen,
  2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft,
  3. die von dem Störfall möglicherweise betroffenen Personen über diesen sowie gegebenenfalls über Maßnahmen zu unterrichten, die ergriffen wurden, um seine Auswirkungen zu mildern, und
  4. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnahmen abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1 vorliegt.

Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Analyse nach Nr. 1 und die Empfehlungen nach Nr. 3 schriftlich oder elektronisch über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat einen Leitfaden zur Erfassung, Aufklärung und Auswertung von Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der Störfall-Verordnung für Betreiber und Behörden (LAI-Leitfaden „Meldepflichtige Ereignisse im Sinne der Störfall-Verordnung“) erarbeitet. Dieser Leitfaden von 1993 wurde zuletzt 2018 aktualisiert und mit Zustimmung der Umweltministerkonferenz veröffentlicht.

Die Mitteilung eines meldepflichtigen Ereignisses soll elektronisch mit dem Erfassungsbogen nach Anhang VI Teil 2 Störfall-Verordnung vorgenommen werden, der Teil des LAI-Leitfaden „Meldepflichtige Ereignisse im Sinne der Störfall-Verordnung“ ist.

Adressat sind die für Anlagensicherheit zuständigen Landesbehörden, die die Meldung an das Bundesumweltministerium und parallel an die ⁠ZEMA⁠ weiterleiten. Dem Erfassungsbogen sollen gegebenenfalls weitere Materialien, wie die oben genannten Störfallanalysen, zum Beispiel  in Form von Sachverständigengutachten, ebenfalls in elektronischer Form beigefügt werden.

Meldung von Betriebsstörungen

Nach Paragraf 19 Absatz 1 StörfallV sind nicht nur Störfälle, sondern auch bestimmte Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs zu melden. Gemäß § 2 Nr. 6 in Verbindung mit Anhang VI Teil 1 StörfallV sind meldepflichtige Ereignisse definiert als Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, wobei folgende Ereignisarten zu berücksichtigen sind:

  1. Ereignisse mit einer Entzündung, Explosion oder Freisetzung von Stoffen des Anhangs I in bestimmten Mengen, unabhängig von den Auswirkungen (Anhang VI Teil 1 Nr. I.1 StörfallV);
  2. Ereignisse mit bestimmten Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Sachen, unabhängig von der Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe (Anhang VI Teil 1 Nr. I.2, 3 und 4 StörfallV);
  3. Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, unabhängig von der Menge der betei-ligten gefährlichen Stoffe (Anhang VI Teil 1 Nr. I.5 StörfallV);
  4. Ereignisse, die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist und aus denen wichtige Erkenntnisse gewonnen werden können, unabhängig von Art und Menge der beteiligten Stoffe (z. B. auch Beinaheunfälle) (Anhang VI Teil 1 Nr. II StörfallV);
  5. Ereignisse mit Stoffen nach Anhang I, wenn hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen wer-den können, unabhängig von der Menge der beteiligten gefährlichen Stoffe (An-hang VI Teil 1 Nr. III StörfallV).

Definition von sicherheitsbedeutsamen Betriebsstörungen

Ein Ereignis ist unabhängig von den (zufälligen) Auswirkungen dann mitteilenswert, wenn daraus etwas Neues gelernt werden kann, zum Beispiel:

1. neue Erkenntnisse bei

  • Stoffeigenschaften (Daten von Roh- und Hilfsstoffen, Zwischen- und Endprodukten, chemische, physikalische und toxikologische Daten, kinetische oder thermodynamische Reaktionsdaten, Daten für bestimmungsgemäßen und nicht bestimmungsgemäßen Betrieb);
  • Materialeigenschaften, Auslegung und Fertigung von Anlagenteilen (Korrosion, Ermüdung, Auslegungsberechnungsverfahren, physikalische Daten für Berechnungen);
  • Funktionsweisen von Komponenten und Systemen (Versagen von Sicherheitseinrichtungen bzw. -systemen);
  • Versagen von technischen und organisatorischen Systemen (Erkenntnisse zu Sicherheitsmanagementsystemen).

2. Erfahrungen zur Wirksamkeit der Störfallbegrenzung bei:

  • Störungserkennung und Lagebeurteilung (Erkenntnisse zu Technik und Organisation der Erkennung und Lokalisierung von Störungen und Störungsauswirkungen, Vorgehensweise und Technik zur Lokalisierung von störungsbedingten Immissionen);
  • Rettungs- und Abwehrreaktionen (technische Ausstattung, Taktik, Organisation);
  • technische Begrenzungsmaßnahmen (z. B. Berieselungsanlagen, Löschwasserrückhaltung);
  • Kommunikation (Information von Einsatzkräften und Dritten);
  • Dekontamination (Identifizierung und Entfernung von störungsbedingten Immissionen).

Die Entscheidung über den einschlägigen „Wert“ eines Ereignisses setzt im Allgemeinen eine systematische Untersuchung im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers bzw. eine entsprechende Bewertung seitens der Behörde voraus.