Nicht-biozide Alternativen zur Substitution von Rodentiziden

Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide) sind Biozide und sollten nur verwendet werden, wenn es unbedingt notwendig ist. Die Gefahrstoffverordnung schreibt für Biozid-Produkte eine Substitutionsprüfung vor, bei der auch nicht-biozide Alternativen berücksichtig werden. Auf dieser Webseite finden Sie eine Zusammenstellung wirksamer und umweltschonender Alternativen zur Anwendung von Rodentiziden.

Biozid-Produkte und damit auch Rodentizide dürfen nur verwendet werden, wenn ihr Einsatz auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird. Dazu gehört nach §15a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen. Diese erfolgt im Rahmen der obligatorischen Substitutionsprüfung nach §6 GefStoffV. Dabei wird geprüft, wie eine Gefährdung der Beschäftigten, anderer Personen oder der Umwelt verhindert oder minimiert werden kann. Nicht-biozide Maßnahmen spielen dabei eine zentrale Rolle.

Auf dieser Website werden Informationsquellen für diese nicht-bioziden Maßnahmen zusammengestellt. Diese umfassen allerdings nur Maßnahmen, die Rodentizide als eine Methode zur Bekämpfung von Nagetieren mehr oder weniger 1-zu-1 ersetzen können. Präventive Maßnahmen gegen Nagetiere, wie z.B. bauliche Maßnahmen, können im Rahmen einer Substitutionsprüfung in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Sie stellen allerdings die wichtigste Maßnahme zum Schutz vor Schadnagern und eine wichtige Komponente der ordnungsgemäßen Verwendung von Biozidprodukten dar und sollten im Rahmen der Kontrollmaßnahme auf jeden Fall umgesetzt werden. Mögliche präventive Maßnahmen gegen Schadnager sind im Biozid-Portal zusammengestellt.

Fallen stellen die wichtigsten direkten Alternativen zu Rodentiziden dar. Sie werden in zwei verschiedenen Verfahren bewertet: dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ und unter §18 des Infektionsschutzgesetzes. In diesen Verfahren werden Fallen auf hinreichende Wirksamkeit und ihre Tierschutzgerechtheit nach zuvor definierten Kriterien getestet.

Blauer Engel
Der Blaue Engel für „Belastungsarme Schädlingsabwehr“ (DE-UZ 34) beinhaltet mechanische Schlagfallen, die die Vergabekriterien erfüllen. Die Produkte, die mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet wurden, findet man auf der Homepage des Blauen Engels.

Infektionsschutzgesetz
§18 des Infektionsschutzgesetzes schreibt vor, dass die Methoden, die bei behördlich angeordneten Bekämpfungen von Gesundheitsschädlingen angewendet werden, hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bewertet werden. Die Liste nach §18 IfSG beinhaltet auch Fallen, die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und dem tierschutzgerechten Töten positiv getestet wurden. Fallen, die ihre Wirksamkeit in Feldversuchen unter Beweis gestellt haben, eignen sich als alleinige Maßnahme zur Bekämpfung größerer Nagetierpopulationen. Fallen, für die kein Feldversuch durchgeführt wurde, die ihre Wirksamkeit aber in Laborversuchen bewiesen haben, werden als mögliche begleitende Maßnahmen zur Bekämpfung von großen Befällen eingestuft. Für kleinere Befälle können sie auch als alleinige Maßnahmen ausreichen. Diese Einstufung bedeutet nicht, dass die Fallen nicht auch grundsätzlich zur Bekämpfung von großen Befällen geeignet sein können, sondern dass die Nachweise von Feldversuchen für diese Fallen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste nicht vorlagen. 

Weitere direkte Substitute für Rodentizide sind Fallen mit anderen Mechanismen. Da für diese Fallen jedoch keine Leitlinien zur Testung der Wirksamkeit verfügbar sind, können diese Fallen derzeit nicht auf hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bewertet werden.

Wenn Ihnen weitere unabhängige Bewertungsverfahren für nicht-biozide Alternativen bekannt sind, die auf dieser Website aufgeführt werden sollten, kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular.