Der Gewässerschutz ist wie folgt aufgeteilt:
- Schutz der Binnengewässer
- Meeresschutz
- Grund- und Trinkwasserschutz
Schutz der Binnengewässer: Prioritäre gefärliche Stoffe der WRRL
Die Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL) soll die Gewässer europaweit von relevanten, gefährlichen Stoffen entlasten. Für 20 prioritäre gefährliche Stoffe legte die EU Umweltqualitätsziele fest, die bis 2015 einzuhalten sind. Für weitere 13 Stoffe verpflichteten sich die EU-Mitgliedsstaaten, bis 2028 die Belastung der Binnengewässer und der Meere bis zu den natürlichen Hintergrundwerten zu reduzieren.
„Das Umweltbundesamt beabsichtigt auch gefährliche Stoffe der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie für eine Zulassungspflicht oder Beschränkungen unter REACH vorzuschlagen“.
Die Umsetzung der WRRL obliegt den Mitgliedstaaten. Im Gegensatz zu REACH verfügt sie nicht über ein europarechtliches Instrument zur Regulierung der Stoffeinträge. Aufgrund der gemeinsamen Vorsorgeziele wird das Umweltbundesamt auch prioritär für Gewässer gefährliche Stoffe der WRRL für eine Zulassungspflicht vorschlagen, sofern ein hinreichender und einfach zugänglicher Kenntnisstand zu den einzelnen Stoffen vorhanden ist. Dazu gehören besonders die gefährlichen Stoffe, die schon reguliert sind, ohne dass die Gewässer messbar entlastet wurden.
Meeresschutz: OSPAR-/HELCOM-Stoffe
Langlebige gefährliche Stoffe gehören zu den größten Bedrohungen für das Ökosystem Meer. Die Mitgliedsstaaten der internationalen Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und des Ostseegebiets (OSPAR bzw. HELCOM) beschlossen daher, die Einleitungen, Emissionen und Verluste gefährlicher Stoffe kontinuierlich zu reduzieren.
„Die von OSPAR und HELCOM als gefährlich benannten Stoffe werden überprüft, ob sie besonders besorgniserregend im Sinne der REACH-Verordnung sind“.
Als besonders gefährlich für die Meere gelten Stoffe mit persistenten, bioakkumulierenden und toxischen Eigenschaften und endokrin wirksame Chemikalien. Das Umweltbundesamt überprüft ob die von OSPAR und HELCOM als gefährlich benannten Stoffe, auch im REACH-Sinn als besonders besorgniserregend gelten. Lassen sich diesen Stoffen PBT-/vPvB-Eigenschaften oder endokrine Wirkungen nachweisen, schlägt sie das Umweltbundesamt für eine Zulassungspflicht oder für Beschränkungen unter REACH vor. Ist die abschließende Bewertung aufgrund fehlender Daten nicht möglich, werden zusätzliche Informationen von den Herstellern oder Importeuren gefordert.
Grund- und Trinkwasserschutz
Die einwandfreie Qualität von Grund- und Trinkwasser ist wesentlich für Mensch und Umwelt. Noch immer werden schädliche Chemikalien im Trinkwasser und im Grundwasser nachgewiesen. Den Schwerpunkt von Trinkwasseruntersuchungen bilden Pflanzenschutzmittel, nur wenige Studien analysieren industriell genutzte Chemikalien im Trinkwasser und Grundwasser.
„Um bedenkliche Stoffe noch zu erkennen bevor sie in das Trinkwasser gelangen, wird das Umweltbundesamt Kriterien für eine Trinkwasserrelevanz von Chemikalien festlegen“.
Das Umweltbundesamt wird Kriterien für eine Trinkwasserrelevanz von Chemikalien festlegen um solche Stoffe zu erkennen bevor sie in das Trinkwasser gelangen. Die so identifizierten Stoffe werden bewertet und falls erforderlich für eine Regulierung unter REACH nominiert. Das Umweltbundesamt sieht eine wichtige Aufgabe darin, die Trinkwasserrelevanz EU-weit als Anlass zur Besorgnis zu etablieren.
- Wie identifiziert das Umweltbundesamt besonders besorgniserregende Stoffe?
- Stoffe mit PBT-/vPvB-Eigenschaften und PBT-Verdachtsstoffe
- Stoffe mit endokriner Wirkung
- Stoffe, die relevant für den Gewässerschutz sind
- Stoffgruppen mit bekannten kritischen Eigenschaften
- Stoffe, die im Umweltmonitoring oder aus anderen Informationsquellen identifiziert werden
- Zusammenfassung