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Schnittstellen REACH - Produktregelungen

Erklärung des Begriffs REACH: Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
Der Name der Verordnung REACH steht für Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien
Quelle: Umweltbundesamt

Inhaltsverzeichnis

1. Begrifflichkeiten

Bei den Analysen der Schnittstellen der REACH-Verordnung mit produktbezogenen Regelungen stößt man zunächst auf grundlegende begriffliche Unterschiede: Das Chemikalienrecht nämlich kennt den Begriff des Produkts gar nicht, dort gibt es nur Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Dies hat jeweils deutlich unterschiedliche Rechtsfolgen für Stoffe und Gemische auf der einen, und Erzeugnisse auf der anderen Seite. Ein Stoff ist unter REACH ein chemisches Element oder eine chemische Verbindung (einschl. Verunreinigungen und ggf. Stabilisator), Gemische sind „Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen“ und ein Erzeugnis ist „ein Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“. In den produktbezogenen Regelungen wird der Begriff „Produkt“ in der Regel als Oberbegriff benutzt, unabhängig davon, ob Erzeugnisse, Gemische oder Einzelstoffe betroffen sind, so dass auch bei den Pflichten keine Unterschiede bestehen.

2. REACH

Unter REACH gelten für Stoffe in Erzeugnissen geringere Anforderungen als für Stoffe an sich oder für Stoffe in Gemischen. Die Anforderungen unter REACH betreffen die Registrierung und Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen bei der ECHA (Artikel 7) und die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen innerhalb der Lieferkette und gegenüber Verbraucher*innen (Artikel 33). Die Registrierungsanforderungen beschränken sich im Wesentlichen auf die bestimmungsgemäße Freisetzung von Stoffen aus Erzeugnissen, in bestimmten Fällen auch das Vorhandensein von „besonders besorgniserregenden Stoffen“ (SVHCs).

REACH⁠ Art. 33 (1) regelt die Kommunikationspflichten innerhalb der Lieferkette. Er verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen ein ⁠Stoff⁠ der Kandidatenliste mit mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist. Daneben müssen die nötigen Informationen für einen sicheren Umgang mit diesen Erzeugnissen zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß REACH Art. 33 (2) haben Händler, Hersteller und Importeure gegenüber Verbraucher*innen eine Auskunftspflicht. Sie müssen auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen kostenlos Informationen liefern, falls die Konzentration eines SVHCs im Erzeugnis 0,1 Massenprozent (w/w) überschreitet. Die Auskunftspflicht gilt für die meisten Alltagsgegenstände, z. B. Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc.

3. Produktgruppenbezogene und stoffbezogene EU-Regelungen

Neben der REACH-Verordnung existieren auf EU-Ebene eine Reihe von spezifischen Regelungen, die sich auf Chemikalien in Produkten beziehen.

Sie regeln zum einen kritische Chemikalien in bestimmten Produktgruppen. Zu diesen produktgruppenbezogenen Regelungen gehören beispielsweise die RoHS-Richtlinie zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (2011/65/EU), die Altfahrzeug-Richtlinie (2000/53/EC, wird 2026 voraussichtlich durch die neue EU Altfahrzeug-Verordnung abgelöst) oder die Bauprodukte-Verordnung (2024/3110/EU).

Zum anderen machen sie für besonders problematische Chemikalien genaue Vorgaben für deren Einsatz in Produkten. Zu diesen stoffbezogenen Regelungen gehören beispielsweise die Verordnung über fluorierte Treibhausgase (2024/573/EU) oder die Deco-Paint-Richtlinie für VOC (flüchtige organische Kohlenwasserstoffe) in Farben und Lacken (2004/42/EG).

Entsprechend vielfältig wie die bestehenden Produktregelungen, sind auch ihre möglichen Schnittstellen mit der REACH-Verordnung. Grundsätzlich ergänzen sich die Regelungen, notwendig ist jedoch eine gute Ausgestaltung der Schnittstellen. Doppelarbeit zwischen REACH und bestehenden produkt- oder stoffbezogenen Regelungen kann u.a. vermieden werden, wenn ein Abgleich der Bewertungsmethoden der verschiedenen Regulierungen für verbesserten Austausch von Informationen und eine Klärung der Begrifflichkeiten erfolgt.

Wie Produktregelungen die Kommunikationsanforderungen nach Artikel 33 der REACH-Verordnung für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) unterstützen können, zeigt die EU Bauprodukte-Verordnung (2024/3110/EU). Sie legt fest, dass mit der Leistungs- und Konformitätserklärung für Bauprodukte die in REACH Artikel 33 genannten Informationen zum SVHC-Gehalt zur Verfügung gestellt werden müssen.

4. EU Ökodesign-Verordnung (ESPR)

Darüber hinaus setzt die neue Ökodesign-Verordnung (2024/1781/EU) einen Rahmen, um die Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern. Gemäß dieser Verordnung, die auch ESPR abgekürzt wird, können (unter Einbeziehung aller Stakeholder) für prioritäre Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen erarbeitet und in Produktgruppen-spezifischen delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Im Zusammenhang mit Chemikalien definiert die ESPR sogenannte „besorgniserregende Stoffe“ (Artikel 2 (27a – d)), die sich aus vier verschiedenen Stoffgruppen zusammensetzen:

  • „besonders besorgniserregende Stoffe“ (SVHCs) gemäß REACH,
  • Stoffe, die gemäß CLP harmonisiert in bestimmte Gefahrenklassen eingestuft sind,
  • „persistent organic pollutants“ (POPs) gemäß EU POP-Verordnung (2019/1021/EU),
  • Stoffe, die negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung/das Recycling haben.

Für diese Stoffe können unter ESPR Informationsanforderungen und/oder Leistungsanforderungen (z.B. Verbote, Grenzwerte) festgelegt werden. Dabei darf das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränkt werden, die “in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen“, da solche Beschränkungen über REACH oder das entsprechende spezielle Produktrecht erfolgen sollen.

Als erste Produktgruppe unter ESPR ist „Eisen und Stahl" für einen delegierten Rechtsakt vorgesehen, gefolgt von Textilien und Reifen, dann Möbel und Aluminium und schließlich Matratzen. Hinzu kommen die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen, deren weiterhin geltenden Produktverordnungen im Rahmen der auslaufenden Ökodesign-Richtlinie beschlossenen wurden und mit der nächsten Überarbeitung in das ESPR Regime fallen. Dann werden auch die bereits regulierten energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen auf das Vorhandensein von SoC geprüft.

Das UBA ist bemüht, bei all diesen parallellaufenden Arbeiten auf eine Harmonisierung mit den bestehenden REACH-Anforderungen hinzuwirken, damit erstens bestehende Anforderungen nicht aufgeweicht werden, zweitens sich die Regelungen im Hinblick auf eine nachhaltigere Wirtschaftsweise ergänzen und drittens keine zusätzlichen, unnötigen Pflichten für die verantwortlichen Firmen entstehen.

Insbesondere plädiert das UBA dafür, dass die Informationsanforderungen zu besonders besorgniserregenden Stoffen unter ESPR an die Pflichten unter REACH Artikel 33 angepasst werden. Zu Erzeugnissen, die über 0,1 Massenprozent (w/w) eines SVHC enthalten, sollten Informationen über den Namen des SVHC und den sicheren Umgang mit dem Erzeugnis gegeben werden – nicht nur innerhalb der Lieferkette, sondern auch gegenüber Verbraucher*innen und zwar ohne dass diese erst beim Lieferanten anfragen müssen. 

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