Darüber hinaus setzt die neue Ökodesign-Verordnung (2024/1781/EU) einen Rahmen, um die Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern. Gemäß dieser Verordnung, die auch ESPR abgekürzt wird, können (unter Einbeziehung aller Stakeholder) für prioritäre Produktgruppen Ökodesign-Anforderungen erarbeitet und in Produktgruppen-spezifischen delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Im Zusammenhang mit Chemikalien definiert die ESPR sogenannte „besorgniserregende Stoffe“ (Artikel 2 (27a – d)), die sich aus vier verschiedenen Stoffgruppen zusammensetzen:
- „besonders besorgniserregende Stoffe“ (SVHCs) gemäß REACH,
- Stoffe, die gemäß CLP harmonisiert in bestimmte Gefahrenklassen eingestuft sind,
- „persistent organic pollutants“ (POPs) gemäß EU POP-Verordnung (2019/1021/EU),
- Stoffe, die negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung/das Recycling haben.
Für diese Stoffe können unter ESPR Informationsanforderungen und/oder Leistungsanforderungen (z.B. Verbote, Grenzwerte) festgelegt werden. Dabei darf das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränkt werden, die “in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen“, da solche Beschränkungen über REACH oder das entsprechende spezielle Produktrecht erfolgen sollen.
Als erste Produktgruppe unter ESPR ist „Eisen und Stahl" für einen delegierten Rechtsakt vorgesehen, gefolgt von Textilien und Reifen, dann Möbel und Aluminium und schließlich Matratzen. Hinzu kommen die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen, deren weiterhin geltenden Produktverordnungen im Rahmen der auslaufenden Ökodesign-Richtlinie beschlossenen wurden und mit der nächsten Überarbeitung in das ESPR Regime fallen. Dann werden auch die bereits regulierten energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen auf das Vorhandensein von SoC geprüft.
Das UBA ist bemüht, bei all diesen parallellaufenden Arbeiten auf eine Harmonisierung mit den bestehenden REACH-Anforderungen hinzuwirken, damit erstens bestehende Anforderungen nicht aufgeweicht werden, zweitens sich die Regelungen im Hinblick auf eine nachhaltigere Wirtschaftsweise ergänzen und drittens keine zusätzlichen, unnötigen Pflichten für die verantwortlichen Firmen entstehen.
Insbesondere plädiert das UBA dafür, dass die Informationsanforderungen zu besonders besorgniserregenden Stoffen unter ESPR an die Pflichten unter REACH Artikel 33 angepasst werden. Zu Erzeugnissen, die über 0,1 Massenprozent (w/w) eines SVHC enthalten, sollten Informationen über den Namen des SVHC und den sicheren Umgang mit dem Erzeugnis gegeben werden – nicht nur innerhalb der Lieferkette, sondern auch gegenüber Verbraucher*innen und zwar ohne dass diese erst beim Lieferanten anfragen müssen.