Kandidatenliste

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Leitfaden Nachhaltige Chemikalien
Quelle: Umweltbundesamt

Eines der Ziele von ⁠REACH⁠ ist es, die Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen zu regulieren. Eine Möglichkeit ist die Überführung des Stoffes in ein Zulassungsverfahren, das über die Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV der ⁠REACH-Verordnung⁠ ausgelöst wird. Nach einer Übergangszeit darf der ⁠Stoff⁠ nur noch mit einer Zulassung verwendet werden. (weitere Informationen zum Thema Zulassung: https://www.umweltbundesamt.de/zulassung)

Vor der endgültigen Aufnahme eines Stoffes in den Anhang XIV der REACH-Verordnung steht ein aufwändiges Verfahren. Als erster Schritt identifiziert ein EU-Mitgliedsstaat oder die ECHA die besonders besorgniserregenden Eigenschaften eines Stoffes (Substance of Very High Concern, SVHC; weitere Informationen: https://www.umweltbundesamt.de/svhc-besonders-besorgniserregende-stoffe) in einem sog. „Anhang XV Dossier“. Der Name leitet sich vom Format des Vorschlags ab, der im Anhang XV der REACH-Verordnung festgelegt ist. Nach dem Kommentierungs- und Konsultationsverfahren entscheidet der Ausschuss der Mitgliedsstaaten, ob der Stoff die Kriterien als besonders besorgniserregend erfüllt. Bestätigt der Ausschuss dies einstimmig, nimmt die ECHA den Stoff in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe auf („Kandidatenliste“) und der Status des Stoffes als SVHC ist erfüllt. Die Stoffe auf der Kandidatenliste werden regelmäßig mit weiteren Informationen, z.B. zu Verwendungen und der in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Stoffmenge, abgeglichen und so prioritäre Stoffe für die Aufnahme in den Anhang XIV ausgewählt.

Kandidatenliste der ECHA
Die Aufnahme neuer SVHC in die Kandidatenliste erfolgt in der Regel zweimal im Jahr, meist im Juni und im Dezember. Die aktuelle Liste mit den aktuell 168 Kandidatenstoffen (Stand: 17. Dezember 2015) inklusive der finalisierten Support-Dokumente für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung ist auf der Website der ECHA einsehbar:  Link

Die einzelnen von den Mitgliedsstaaten erstellten Stoff-Dossiers für das der Aufnahme auf die Kandidatenliste vorgeschaltete Kommentierungs- und Konsultationsverfahren sind ebenfalls abrufbar (Link). Diese Dossiers beinhalten neben den Informationen zu den Stoffeigenschaften zumeist auch Hinweise auf mögliche Ersatzstoffe, bekannte Verwendungen des Stoffes oder Funde des Stoffes in Monitoringprogrammen.

Trotz Kandidatenliste und Zulassungspflicht von besonders besorgniserregenden Stoffen, bleibt der Grundsatz, dass die Europäische Chemikalienverordnung REACH die Verantwortung für die Risikobewertung von Stoffen und die Definition der Kontrollmaßnahmen von den Behörden auf die Unternehmen verlagert weiterhin bestehen. Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender („Down-stream user“) müssen die sichere Verwendung über den gesamten Lebensweg jedes ihrer hergestellten oder importierten Stoffe gewährleisten.

Eingereichte Dossiers des Umweltbundesamtes
Das Umweltbundesamt ist in Deutschland im Rahmen der REACH-Verordnung zuständig für die Identifizierung umweltrelevanter SVHC und hat seit dem Jahr 2008 für folgende Stoffe bzw. Stoffgruppen Annex XV-Dossiers zur Aufnahme in die Kandidatenliste eingereicht:


Das Umweltbundesamt arbeitet aktuell an weiteren Annex XV-Dossiers.

Rechte und Pflichten zu Stoffen auf der Kandidatenliste
Mit der Aufnahme eines Stoffes auf die „Kandidatenliste“ ergibt sich noch keine Zulassungspflicht, sondern weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette. REACH verpflichtet Unternehmen, ihre gewerblichen Kunden zu informieren, falls in ihren Erzeugnissen mindestens einer der in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent enthalten ist.

Mit dem Auskunftsrecht unter REACH haben Verbraucherinnen und Verbraucher außerdem die Möglichkeit sich selbst zu informieren und ihre Kaufentscheidungen auf informierter Basis zu treffen.

Die REACH-Verordnung ermöglicht es privaten Verbrauchern Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen einzufordern. Solch eine Anfrage kann mit einem Musterbrief an den Hersteller oder Händler von Erzeugnissen gerichtet werden.

Verbrauchern und Verbraucherinnen müssen diese Informationen auf Anfrage durch den Handel, den Importeur oder den Hersteller mitgeteilt werden. Dieses Recht gilt unabhängig von einem möglichen Kauf. Eine Antwort muss innerhalb von 45 Tagen erfolgen. Ein solches Auskunftsrecht bestand vor REACH nicht. Ihre Anfrage können Sie schnell und einfach per Online-Formular stellen. Sie brauchen dazu lediglich die Nummer unter dem Strichcode des Produktes. Tragen Sie diese Nummer in das Online-Formular ein und geben Sie Ihre Kontaktdaten an, damit Sie eine Antwort erhalten. Mit dem Online-Formular wird automatisch eine Anfrage an den Hersteller oder Importeur erstellt. Das Online-Formular ist ein Angebot des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) unterstützt durch das Umweltbundesamt.

Die Auskunftspflicht gilt für die meisten Gegenstände, z. B. Haushaltswaren, Textilien, Schuhe, Sportartikel, Möbel, Heimwerkerbedarf, Elektro-/Elektronikgeräte, Spielzeug, Fahrzeuge, Verpackungen etc. Sie ist nicht anwendbar in Bereichen, die speziellen Regelungen unterliegen. Dazu gehören z. B. flüssige oder pulverförmige Produkte (z. B. Lacke, Farben), Medizinprodukte, Arzneimittel, Lebensmittel, Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel und Biozide.

Aber auch ohne diese bindende behördliche Regelung empfehlen wir, auf einen vorsorglichen Umgang mit Chemikalien zu achten. Grundsätzlich sollte jeder darüber informiert sein, welche Stoffe in den verwendeten Produkten enthalten sind. Handel und Importeure sollten anstreben, besonders besorgniserregende Stoffe zu vermeiden und Ihre Strategie zum Umgang mit Stoffen aktiv an Kunden und Lieferanten zu kommunizieren.

Weitere Informationen zu Ihren Rechten als Verbraucher sowie für gewerbliche Anwender; Hersteller/Importeure finden Sie hier.

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