Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Das Recht der grenzüberschreitenden Abfallverbringung baut auf dem Basler Übereinkommen auf. Es wird in der Europäischen Union mit einer unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltenden Verordnung umgesetzt. Dabei wurde der OECD Ratsbeschluss berücksichtigt.
Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß VVA entweder Informationspflichten oder dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Es gilt die Abfalldefinition der Abfallrahmenrichtlinie. Die EU-Kommission hat zu Auslegungsfragen zu Abfall und Nebenprodukten eine Mitteilung herausgegeben.
Bezüglich Detailinformationen und Ausnahmeregelungen ist der Text der VVA heranzuziehen. Etwas ausführlicher ist das Regelungssystem in dem Dokument "Dr. Joachim Wuttke: Grenzüberschreitende Abfallverbringung" erläutert. Die folgende Tabelle gibt insofern nur einen groben Überblick.
Rechtliche Grundlagen in Deutschland
Mit dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) werden ergänzende Regelungen zur VVA getroffen, zum Beispiel zur Behördenzuständigkeit. Die Gebühren für die Durchfuhr von Abfällen durch das Bundesgebiet wurden mit der Abfallverbringungsgebührenverordnung festgelegt. Die Gebühren für Ein- und Ausfuhr sind in den entsprechenden Regelungen der Bundesländer festgelegt. Es finden regelmäßig auf Einladung der Kommission Treffen aller Anlaufstellen in der EU zu VVA Fragen statt. Als ein Ergebnis dieser Treffen werden u. a. sogenannte Anlaufstellen-Leitlinien verabschiedet.
Um die illegale Abfallverbringung zu bekämpfen, ist eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Abfallbehörden mit anderen Behörden wie dem Zoll oder dem Bundesamt für Güterverkehr notwendig.
Leitlinien
Leitlinien der Anlaufstelle
Die Leitlinien sind von den EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 57 VVA vereinbart worden. Sie sind nicht rechtsverbindlich. Folgende Richtlinien sind bisher vereinbart:
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