Rechtliche Grundlagen in Europa
Hinweis: Am 21. Mai 2026 ist die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (VVA) in Geltung getreten. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Für vor diesem Datum eingeleitete Notifizierungen gelten die Übergangsbestimmungen des Artikels 85 VVA. Wesentliche Neuerungen sind insbesondere:
• die elektronische Verfahrensabwicklung über das System DIWASS (Artikel 27 VVA),
• das Ausfuhrverbot für Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten ab dem 21. November 2026 nach Artikel 39 VVA (bis dahin gilt die Notifizierungspflicht) sowie eine Notifizierungspflicht für Kunststoffabfälle bei der Ausfuhr in OECD-Staaten
• Überprüfung umweltgerechter Bewirtschaftung durch Audits ab dem 21. Mai 2027
In Deutschland sowie in allen anderen EU-Staaten wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung durch die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (VVA) geregelt. Sie baut auf dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie auf dem Beschluss des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen auf und setzt diese unmittelbar in geltendes Unionsrecht um.
Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß VVA entweder den Informationspflichten oder dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Es gilt die Abfalldefinition der Abfallrahmenrichtlinie.
Ab dem 21. Mai 2026 werden alle Verwaltungsverfahren der Abfallverbringung – sowohl notifizierungspflichtige Verbringungen als auch solche, die ausschließlich den Informationspflichten unterliegen – über das elektronische System DIWASS (Digital Waste Shipment System) abgewickelt (Artikel 27 VVA in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290).