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Rechtliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

goldenes Paragraphenzeichen umgeben von grauen und weißen Paragraphenzeichen
Umweltrecht bildet die Grundlage für eine saubere Umwelt
Quelle: virtua73 / Fotolia.com

Das Recht der grenzüberschreitenden Abfallverbringung baut auf dem Basler Übereinkommen auf. Es wird in der Europäischen Union mit einer unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltenden Verordnung umgesetzt. Dabei wurde der OECD Ratsbeschluss berücksichtigt.

Rechtliche Grundlagen in Europa

Hinweis: Am 21. Mai 2026 ist die neue Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (VVA) in Geltung getreten. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Für vor diesem Datum eingeleitete Notifizierungen gelten die Übergangsbestimmungen des Artikels 85 VVA. Wesentliche Neuerungen sind insbesondere:
• die elektronische Verfahrensabwicklung über das System DIWASS (Artikel 27 VVA),
• das Ausfuhrverbot für Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten ab dem 21. November 2026 nach Artikel 39 VVA (bis dahin gilt die Notifizierungspflicht) sowie eine Notifizierungspflicht für Kunststoffabfälle bei der Ausfuhr in OECD-Staaten
• Überprüfung umweltgerechter Bewirtschaftung durch Audits ab dem 21. Mai 2027

In Deutschland sowie in allen anderen EU-Staaten wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung durch die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (VVA) geregelt. Sie baut auf dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie auf dem  Beschluss des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen auf und setzt diese unmittelbar in geltendes Unionsrecht um.

Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß VVA entweder den Informationspflichten oder dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Es gilt die Abfalldefinition der Abfallrahmenrichtlinie.

Ab dem 21. Mai 2026 werden alle Verwaltungsverfahren der Abfallverbringung – sowohl notifizierungspflichtige Verbringungen als auch solche, die ausschließlich den Informationspflichten unterliegen – über das elektronische System DIWASS (Digital Waste Shipment System) abgewickelt (Artikel 27 VVA in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290).
 

Rechtliche Grundlagen in Deutschland

Mit dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) werden ergänzende Regelungen zur VVA getroffen, zum Beispiel zur Behördenzuständigkeit. Die Gebühren für die Durchfuhr von Abfällen durch das Bundesgebiet sind in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUVBGebV) festgelegt. Die Gebühren für Ein- und Ausfuhr sind in den entsprechenden Regelungen der Bundesländer festgelegt.

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