Rechtliche Regelungen

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Rechtliche Regelungen sollen die Umwelt schützen.
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FAQ

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Seit den 1970er-Jahren hat die Europäische Gemeinschaft in Bezug auf Detergenzien eine Politik verfolgt, die auf die Lösung der Probleme abzielt, die grenzflächenaktive Substanzen in Gewässersystemen verursachen. Daher wurden mehrere Regelungen ausgearbeitet, um die Umweltbelastungen zu verringern (z.B. die Schaumbildung in Flüssen) und um stabile Grundlagen für den Binnenmarkt zu schaffen.

Inhaltsverzeichnis

 

Regelungen zu Wasch- und Reinigungsmitteln

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 31. März 2004 die neue Europäische Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 verabschiedet und damit die fünf vorhandenen Richtlinien über die biologische Abbaubarkeit von grenzflächenaktiven Substanzen in Detergenzien ersetzt. In der Detergenzienverordnung wird der Begriff Detergenzien ähnlich definiert wie der Begriff der Wasch- und Reinigungsmittel im jetzigen deutschen Wasch- und Reinigungsmittelgesetz.
Die Detergenzienverordnung trifft für folgende Bereiche unmittelbar geltende Regelungen:

  • Begriffsdefinitionen,
  • Anforderungen an die aerobe biologische Endabbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien,
  • Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehrbringen von Tensiden in Detergenzien bei nicht erfüllten Anforderungen hinsichtlich der aeroben biologischen Endabbaubarkeit,
  • Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien,
  • Informationspflichten der Hersteller.

Die Detergenzienverordnung ist am 8. Oktober 2005 in Kraft getreten. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in zentralen Punkten zu ändern.

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 29. April 2007 zur Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln in Deutschland. Mit dem WRMG werden die Vorgaben der EG-Detergenzienverordnung national vollzogen. Zusätzlich enthält Paragraf 2 WRMG Regelungen zu Herstellung und Vertrieb verschiedener Produkte, die nicht Gegenstand der EG-Detergenzienverordnung sind. So sind zum Beispiel zur Reinigung bestimmte, tensidhaltige kosmetische Mittel ebenso vom WRMG erfasst, wie auch reine Pflegemittel, welche mit der nächsten Reinigung in das Abwasser gelangen.

Weiterhin regelt Paragraf 10 WRMG die Mitteilungspflicht der Produkte an des Bundesinstitut für Risikobewertung (⁠BfR⁠). Auf der Internetseite des BfR erhalten Sie Informationen über die neue Mitteilungspflicht gemäß Paragraf 10 WRMG. Für den Export in andere Länder sind die gesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Länder zu beachten.

Phosphathöchstmengenverordnung

In Wasch- und Reinigungsmitteln werden verschiedene Phosphorverbindungen eingesetzt. In der Waschlauge beziehungsweise spätestens in der Kläranlage entsteht aus den Polyphosphaten Orthophosphat. Auch aus der Phosphorsäure entstehen im Abwasser ihre Salze, die Orthophosphate. Phosphonate werden in Oberflächengewässern nur langsam abiotisch abgebaut, wobei unter anderem Orthophosphat entsteht. Orthophosphat ist in Gewässern unerwünscht, weil es bei großer Zufuhr als Pflanzennährstoff dort übermäßiges Algenwachstum und in der Folge schädliche Eutrophierungserscheinungen hervorruft.

Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln (Phosphathöchstmengenverordnung – PHöchstMengV) vom 4. Juni 1980 untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt und in Wäschereien in Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der die in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen in der Waschlauge) überschreitet. Die Phosphathöchstmengenverordnung betrifft allerdings nur phosphathaltige Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien im Haushalt oder in Wäschereien bestimmt sind. Sie ist nicht anwendbar auf Export-Waschmittel und auf Reinigungsmittel.

 

Wasserrecht, Chemikalienrecht und Verbraucherschutz

Wasserhaushaltsgesetz

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt für oberirdische und Küstengewässer sowie für das Grundwasser. Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben.

Abwasserverordnung

Mit der Abwasserverordnung (AbwV) nach Paragraf 7a WHG wird der Stand der Technik einheitlich für bestimmte Abwassereinleitungen festgelegt. Folgende Anhänge zur AbwV sind im Zusammenhang mit Wasch- und Reinigungsmitteln besonders wichtig: Anhang 1 (Häusliches und kommunales Abwasser), Anhang 25 (Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserherstellung), Anhang 40 (Metallbearbeitung, Metallverarbeitung), Anhang 48 (Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe), Anhang 55 (Wäschereien) und Anhang 57 (Wollwäschereien).

Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthält Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz. Wasch- und Reinigungsmittel sind Zubereitungen.

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) dient dem gesundheitlichen Schutz des Verbrauchers. In Paragraf 2 des Gesetzes werden Wasch- und Reinigungsmittel als Bedarfsgegenstände definiert, in Paragraf 5 wird verboten, Bedarfsgegenstände in Verkehr zu bringen, die mit Lebensmittel verwechselbar sind und infolge dieser Verwechselbarkeit gesundheitliche Schäden hervorrufen können, während in Paragraf 30 verboten wird, sowohl Bedarfsgegenstände herzustellen als auch in Verkehr zu bringen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch die Gesundheit schädigt.

 

Biozidgesetz und -Verordnung

Biozid-Produkte sind Biozid-Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Als derartige Stoffe gelten auch Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze mit entsprechender Wirkung.

Das Biozid-Gesetz (BiozidG) und das geänderte Chemikaliengesetz (ChemG) zur Umsetzung der EG-Biozid-Richtlinie (Richtlinie 98/8/EG) traten am 28. Juni 2002 in Kraft. Hiermit besteht in Deutschland ein umfassendes und EU-weit harmonisiertes Zulassungsverfahren für Biozid-Produkte. Danach bedürfen alle Biozid-Wirkstoffe und -Produkte einer Zulassung. Dies ist ein bedeutender Baustein, um die allgemeine Chemikaliensicherheit zu erhöhen. Dies bedeutet, dass alle Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Wirksamkeit in einem Zulassungsverfahren geprüft und bewertet werden müssen, bevor ein neues Biozid-Produkt in den Handel gebracht und verwendet werden darf.

Zulassungsstelle für Biozid-Produkte ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Sie entscheidet über die Zulassung von Biozid-Produkten im Einvernehmen mit folgenden Bundesbehörden:

  •     über Aspekte zum Schutz der Umwelt mit dem Umweltbundesamt (⁠UBA⁠),
  •     über Aspekte des Verbraucherschutzes mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (⁠BfR⁠),
  •     über Aspekte des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit der BAuA, Fachbereich 4.

Biozide Wirkstoffe und Produkte werden in einer breiten Anwendungspalette eingesetzt. Daher werden bei besonderen Fragestellungen noch weitere Behörden in das Zulassungsverfahren als Benehmensbehörden eingebunden. Diese sind:

  •     das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für Wirkstoffe, die auch in Pflanzenschutzmitteln eingesetzt werden,
  •     die Bundesanstalt für Materialschutz und -prüfung (BAM) für Materialschutzmittel und
  •     das Robert Koch-Institut (⁠RKI⁠) für Desinfektionsmittel.

Aktuelle Informationen und Dokumente zur gesetzlichen Regelung von Bioziden finden sich im Biozid-Portal des Umweltbundesamtes sowie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), des Europäischen Instituts für Gesundheit und Verbraucherschutz (IHCP) und des Bundesumweltministeriums.