Mit dem neuen Wasch- und Reinigungsmittelgesetz entfällt für alle Wasch- und Reinigungsmittelprodukte die Meldepflicht beim Umweltbundesamt.
Der Hersteller ist jedoch gemäß Paragraf 10 (1) Wasch- und Reinigungsmittelgesetz verpflichtet, ein Medizinisches Datenblatt, in dem alle Inhaltsstoffe in ihren Mengenanteilen aufgeführt sind, für die seit dem 8. Oktober 2005 sich auf dem Markt befindenden Wasch- und Reinigungsmittel dem Bundesinstitut für Risikobewertung zur Verfügung stellen.