Regelungen zu Wasch- und Reinigungsmitteln
Das Europäische Parlament und der Rat haben am 31. März 2004 die neue Europäische Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 verabschiedet und damit die fünf vorhandenen Richtlinien über die biologische Abbaubarkeit von grenzflächenaktiven Substanzen in Detergenzien ersetzt. In der Detergenzienverordnung wird der Begriff Detergenzien ähnlich definiert wie der Begriff der Wasch- und Reinigungsmittel im jetzigen deutschen Wasch- und Reinigungsmittelgesetz.
Die Detergenzienverordnung trifft für folgende Bereiche unmittelbar geltende Regelungen:
- Begriffsdefinitionen,
- Anforderungen an die aerobe biologische Endabbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien,
- Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehrbringen von Tensiden in Detergenzien bei nicht erfüllten Anforderungen hinsichtlich der aeroben biologischen Endabbaubarkeit,
- Kennzeichnungsvorschriften für Detergenzien,
- Informationspflichten der Hersteller.
Die Detergenzienverordnung ist am 8. Oktober 2005 in Kraft getreten. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in zentralen Punkten zu ändern.
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz
Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) vom 29. April 2007 zur Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 648/2004 regelt die Herstellung, die Kennzeichnung und den Vertrieb von Wasch- und Reinigungsmitteln in Deutschland. Mit dem WRMG werden die Vorgaben der EG-Detergenzienverordnung national vollzogen. Zusätzlich enthält Paragraf 2 WRMG Regelungen zu Herstellung und Vertrieb verschiedener Produkte, die nicht Gegenstand der EG-Detergenzienverordnung sind. So sind zum Beispiel zur Reinigung bestimmte, tensidhaltige kosmetische Mittel ebenso vom WRMG erfasst, wie auch reine Pflegemittel, welche mit der nächsten Reinigung in das Abwasser gelangen.
Weiterhin regelt Paragraf 10 WRMG die Mitteilungspflicht der Produkte an des Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Auf der Internetseite des BfR erhalten Sie Informationen über die neue Mitteilungspflicht gemäß Paragraf 10 WRMG. Für den Export in andere Länder sind die gesetzlichen Bestimmungen der betroffenen Länder zu beachten.
Phosphathöchstmengenverordnung
In Wasch- und Reinigungsmitteln werden verschiedene Phosphorverbindungen eingesetzt. In der Waschlauge beziehungsweise spätestens in der Kläranlage entsteht aus den Polyphosphaten Orthophosphat. Auch aus der Phosphorsäure entstehen im Abwasser ihre Salze, die Orthophosphate. Phosphonate werden in Oberflächengewässern nur langsam abiotisch abgebaut, wobei unter anderem Orthophosphat entsteht. Orthophosphat ist in Gewässern unerwünscht, weil es bei großer Zufuhr als Pflanzennährstoff dort übermäßiges Algenwachstum und in der Folge schädliche Eutrophierungserscheinungen hervorruft.
Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln (Phosphathöchstmengenverordnung – PHöchstMengV) vom 4. Juni 1980 untersagt, Wasch- und Reinigungsmittel zur Verwendung im Haushalt und in Wäschereien in Verkehr zu bringen, die einen Phosphatgehalt aufweisen, der die in der Verordnung festgesetzten Obergrenzen (Phosphathöchstmengen in der Waschlauge) überschreitet. Die Phosphathöchstmengenverordnung betrifft allerdings nur phosphathaltige Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien im Haushalt oder in Wäschereien bestimmt sind. Sie ist nicht anwendbar auf Export-Waschmittel und auf Reinigungsmittel.