Erläuterungen zum Verbot des Störens

Ist die Störung heimischer Säugetiere oder Vögel das Ziel der wissenschaftlichen Untersuchungen (z. B. die Durchführung von Experimenten, um die Reaktionen der Tiere auf die störende Handlung oder Ereignisse zu untersuchen), so liegt eine absichtliche Störung vor, die grundsätzlich verboten ist. In diesem Fall ist stets eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Handelt es sich um keine absichtliche Störung, kann sie trotzdem erheblich und damit verboten sein. In diesem Fall ist ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Eine erhebliche und damit verbotene Störung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 AUG liegt in der Regel bei folgenden, als Beispiel gewählten Tätigkeiten vor:

  • Einsatz von Drohnen direkt über Tieransammlungen
  • Stören von Brutvögeln einer Vogelkolonie bei Kartierung dieser Kolonie
  • Stören mariner Säugetiere beim Einsatz von Airguns

Keine erhebliche Störung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 AUG wird in der Regel bei folgenden, als Beispiel gewählten Tätigkeiten vorliegen, wofür keine Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist:

  • Einsatz von Schiffen, Booten, Zodiacs unter der Voraussetzung des vorschriftsmäßi-gen Einsatzes dieser Fahrzeuge und Einhaltung der relevanten Regelungen (wie die Einhaltung von Mindestabständen)
  • Betrieb von Forschungsstationen und logistische Unterstützungshandlungen, wie der Betrieb von Luftfahrzeugen unter Berücksichtigung der relevanten Regelungen, insbesondere der Einhaltung von Mindestabständen
  • Stören oder Beunruhigen einzelner Vögel und Robben außerhalb von Brut- und Aufzuchtsplätzen (an Land und unter Einhaltung von Mindestabständen)
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 Antarktis-Übereinkommen  Antarktis