Rechtliche Grundlagen der Luftreinhaltung

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Umweltrecht bildet die Grundlage für eine saubere Umwelt
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Die Grundlagen für das Recht über die Luftreinhaltung sind durch Internationale Abkommen, Richtlinien auf Europäischer Ebene und durch Umsetzung dieser in deutsches Recht geschaffen worden. Darüber hinaus bestehen national beschlossene Regelungen.

Inhaltsverzeichnis

 

Europäische Vorschriften

Geltende Richtlinien zur Luftqualität

  • Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
  • Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
  • Durchführungsbeschluss 2011/850/EU der Kommission vom 12.12.2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität

Aufgehobene Richtlinien

  • Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.09.1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (aufgehoben durch Richtlinie 2008/50/EG)
  • Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22.04.1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (aufgehoben durch Richtlinie 2008/50/EG)
  • Entscheidung 2003/37/EG der Kommission über einen Leitfaden für eine vorläufige Referenzmethode für die Probenahme und Messung der ⁠PM2,5⁠-Konzentration im Rahmen der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 16.01.2003
  • Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.11.2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (aufgehoben durch Richtlinie 2008/50/EG)
  • Richtlinie 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.02.2002 über den Ozongehalt der Luft (aufgehoben durch Richtlinie 2008/50/EG)
  • Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15.07.1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für SO2 und Schwebstaub (aufgehoben durch Richtlinie 1999/30/EG)
  • Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 03.12.1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt der Luft (aufgehoben durch Richtlinie 1999/30/EG)
  • Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 07.03.1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (aufgehoben durch Richtlinie 1999/30/EG)
  • Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21.09.1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon (aufgehoben durch Richtlinie 2002/3/EG)
  • Entscheidung 2001/839/EG der Kommission vom 08.11.2001 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß der Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG zu verwenden ist

 

Andere Regelungen

  • Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 07.05.1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes
  • Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24.06.1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von ⁠CO2⁠ und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft
  • Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27.01.1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten
  • Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17.07.2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)
  • Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ersetzt Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft)
  • Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (⁠NEC-Richtlinie⁠)
  • Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
 

Nationale Vorschriften

Rechtsverordnungen der Bundesländer zu Untersuchungsgebieten

Bayern: Verordnung über die Festsetzung von Belastungsgebieten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 29.04.1976, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 176 (aufgehoben mit Wirkung 01.08.2004)

Nordrhein-Westfalen: Verordnung zur Festsetzung von Untersuchungsgebieten (Untersuchungsgebietsverordnung) vom 29.06.1993, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 498

Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über die Festlegung von Belastungsgebieten (Belastungsgebietsverordnung) vom 27.10.1976, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 246

Sachsen-Anhalt: Verordnung zur Festsetzung von Untersuchungsgebieten (UntersuchungsgebietsVO) vom 30.09.1991, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 354

Keine Verordnung: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein

Ausgewählte Bestimmungen des Bundes mit Auswirkungen auf die Emissionsminderung

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) vom 19.07.1996, BGBl. I S. 1151, zuletzt geändert 24.02.2012, BGBl. I S. 212

Wesentlicher Inhalt: Diese Verordnung zum Chemikaliengesetz enthält einen Anhang, in dem Stoffe oder Zubereitungen genannt sind, die entweder überhaupt nicht oder nur zu bestimmten Zwecken in den Verkehr gebracht werden dürfen. Sie legt dafür Erlaubnis-, Anzeige- und Nachweispflichten fest und fordert einen Sachkundenachweis für Personen, denen der Handel mit solchen Stoffen oder Zubereitungen erlaubt werden soll.

Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Gesetz - EEG) vom 29.03.2000, BGBl. I S. 305, zuletzt geändert 21.12.2015, BGBl. I S. 2498

Wesentlicher Inhalt: Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) sowie zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000 erlassen. Es hat zum Ziel, zu ⁠Klima⁠- und Umweltschutzzwecken den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln. Es regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht von Strom, der ausschließlich aus bestimmten Anlagen zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder ⁠Biomasse⁠ gewonnen wird, durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben.

Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21.06.2001, BGBl. I S. 1234, zuletzt geändert 21.07.2014, BGBl. I S. 1066

Wesentlicher Inhalt: Diese Verordnung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz bestimmt für dessen Anwendungsbereich, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind. Biomasse sind danach bestimmte Energieträger aus Phyto- und Zoomasse, aus denen in einstufigen oder mehrstufigen Verfahren, wie Feuerungsanlagen in Kombination mit Dampfturbinen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und Gasturbinenprozessen, einschließlich Organic-Rankine-Cycle-(ORC)-Prozessen, Verbrennungsmotoranlagen, Gasturbinenanlagen und Brennstoffzellenanlagen Strom erzeugt wird.

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19.03.2002, BGBl. I S. 1092

Wesentlicher Inhalt: Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage (KWK-Anlage). Zur Basis 1998 soll in Deutschland bis 2010 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen um mindestens 20 Millionen Tonnen erzielt werden. Das Gesetzes will im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zum Schutz und zur Modernisierung von KWK-Anlagen, zum Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und zur Markteinführung der Brennstoffzelle beitragen. Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen, um den aufgenommenen KWKStrom zu verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs zu verwenden. Die KWK-Anlagen müssen zugelassen sein. Das Gesetz trifft Vergütungs- und Nachweisregelungen. Es ist bis zum 31.12.2010 befristet.

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist

Wesentlicher Inhalt: Das GEG führt die Bestimmungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammen und setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um. Es regelt u. a. die energetischen Mindestanforderungen an Neubauten sowie an Bestandsgebäude im Falle einer umfassenden Sanierung und gibt für Neubauten Mindestanteile erneuerbarer Energien vor. Die Anforderungen gelten dabei sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude, sofern diese regelmäßig geheizt oder gekühlt werden. Zweck des Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden und die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27.09.1994, BGBl. I S. 2705, zuletzt geändert 20.11.2015, BGBl. I S. 2071

Wesentlicher Inhalt: Nach diesem Gesetz hat das Vermeiden von Abfällen Vorrang vor dem stofflichen oder energetischen Verwerten und dem Entsorgen. Behandlung und Lagerung sind nur in genehmigten oder planfestgestellten Abfallentsorgungsanlagen erlaubt. Besondere Vorschriften bestehen über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftspläne, das Einsammeln und Befördern von Abfällen (auch grenzüberschreitend) und über Betriebsbeauftragte für Abfall. Das Gesetz gilt auch für Altöl, selbst wenn das Altöl kein Abfall ist. Zusätzlich zu Ordnungsinstrumenten werden marktwirtschaftliche Lösungen gestärkt wie die Rücknahme von Altprodukten durch Hersteller und Verteiler und mehr Wettbewerb bei der Entsorgung. Das Gesetz ist als Artikel 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27.9.1994 veröffentlicht. Es setzt die EG-Richtlinien 91/156/EWG vom 18.3.1991 und 94/31/EG vom 27.6.1994 in deutsches Recht um.

 

Internationale Abkommen

Abkommen zur Emissionsminderung

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13.11.1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on Long-range Transboundary Air Pollution) vom 29.03.1982, Bundesgesetzblatt II S. 373

Gesetz zu dem Protokoll vom 08.07.1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert -- Helsinkiprotokoll -- vom 19.12.1986, Bundesgesetzblatt II S. 1116

Gesetz zu dem Protokoll vom 13.06.1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen (Osloprotokoll) vom 25.02.1998, Bundesgesetzblatt II S. 130

Gesetz zu dem Protokoll vom 31.10.1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung der Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses --  Sofiaprotokoll  - vom 24.09.1990, Bundesgesetzblatt II S. 1278

Bekanntmachung der geänderten Fassung des Teils II des Technischen Anhangs zum Protokoll vom 31.10.1988 zu dem Übereinkommen von 1979 betreffend die Bekämpfung von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses --  Änderung zum Sofiaprotokoll  - vom 26.04.1995, Bundesgesetzblatt II S. 358, und vom 28.06.2001, Bundesgesetzblatt II S. 711

Gesetz zu dem Protokoll vom 19.11.1991 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses - Genfer Protokoll - vom 05.09.1994, Bundesgesetzblatt II S. 2358

Beschluss des Rates über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (2001/379/EWG - Aarhusprotokoll) vom 04.04.2001, Amtsblatt EG L 134 S. 40

Gesetz zu dem ⁠Stockholmer Übereinkommen⁠ vom 23.05.2001 über persistente organische Schadstoffe (⁠POP⁠-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 24.06.1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP – Protokoll) vom 09.04.2002, Bundesgesetzblatt II S. 803

Protokoll zur Verringerung von ⁠Versauerung⁠, ⁠Eutrophierung⁠ und bodennahem Ozon zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 (Multieffektprotokoll) vom 30.11.1999 – von Deutschland am 27.10.2004 ratifiziert – Beitritt der EU durch Beschluss des Rates 2003/507/EG vom 13.06.2003, abgedruckt im ABl. EG Ausgabe L 179 S. 1

Abkommen zum ⁠Klima

Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 09.05.1992 über Klimaänderungen -- Klimarahmenkonvention -- vom 13.09.1993, Bundesgesetzblatt II S. 1783

Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11.12.1997 zum Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) - vom 27.04.2002, Bundesgesetzblatt II S. 966

Abkommen zur Ozonschicht

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 22.03.1985 zum Schutz der Ozonschicht - Wiener Übereinkommen - vom 26.09.1988, Bundesgesetzblatt II S. 901

Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14.10.1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG L 297 S. 8, zuletzt ergänzt (2000/646/EG) 17.10.2000, Amtsblatt EG L 272 S. 26)

Bekanntmachung der Neufassung des Montrealer Protokolls vom 16.09.1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen vom 03.04.2003, Bundesgesetzblatt II S. 345 – Montrealprotokoll -
berücksichtigt die

Urfassung 1987 (Montreal 16.09.) - Gesetz vom 09.11.1988, BGBl. II S. 1014
Änderung 1990 (London 29.06.) - Gesetz vom 16.12.1991, BGBl. II S. 1331
Änderung 1992 (Kopenhagen 25.11.) - Gesetz vom 06.12.1993, BGBl. II S. 2182
Anpassungen 1995 (Wien 07.12.) - Bekanntmachung vom 07.06.1996, BAnz. S. 6650
Änderung 1997 (Montreal 17.09.) - Gesetz vom 13.10.1998, BGBl. II S. 2690
Anpassungen 1998 - Bekanntmachung vom 13.10.1998, BGBl. II S. 2732
Änderung 1999 (Peking 03.12.) - Gesetz vom 23.04.2002, BGBl. II S. 921

Andere Abkommen

Bekanntmachung des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) vom 07.03.1988, Bundesgesetzblatt II S. 421 (Genfer Protokoll)

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Umweltschutz, Natürliche Ressourcen und Forstwesen der Republik Polen und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik über den Austausch von Immissionsdaten im "Schwarzen Dreieck" vom 20.11.1996, Bundesgesetzblatt II 1997 S. 154

Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks- ⁠OSPAR⁠ (Paris 22.09.1992) Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes - HELCOM - (Helsinki 09.04.1992), Gesetz vom 23.08.1994, Bundesgesetzblatt II S. 1355, geändert (OSPAR Sintra) 18.06.2001, BGBl. II S. 646

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 Luft  Luftreinhaltung  Rechtsgrundlagen  EU-Luftqualitätsrichtlinie 96/62/EG