Das nationale Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland wurde nach Beschluss durch das Bundeskabinett am 22.05.2019 erstmalig an die Europäische Kommission berichtet. Um die Verpflichtungen zu erreichen, bedarf es neben Maßnahmen im Verkehrssektor vor allem einer erfolgreichen Energiewende und einer Minderung der Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft.
Das zweite nationale Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland wurde am 15.05.2024 vom Bundeskabinett beschlossen und am 21.05.2024 an die Europäische Kommission berichtet. Eine erfolgreiche Verkehrswende sowie die Fortsetzung der Energiewende sind weiterhin der Schlüssel zur Einhaltung der Reduktionsverpflichtungen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat auf eine Klage des Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) mit Urteil vom 23.07.2024 die Bundesregierung zur Änderung des nationalen Luftreinhalteprogramms verurteilt. Das Gericht hat der DUH teilweise Recht gegeben. Der Senat geht davon aus, dass die dem zweiten nationalen Luftreinhalteprogramm zu Grunde liegende Prognose fehlerhaft ist, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. Ausgehend von diesen Prognosefehlern ist die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftreinhalteprogramms verpflichtet. Hingegen ist die Beklagte nicht verpflichtet, einen sogenannten „linearen Reduktionspfad“ zu beschließen, der stetig bis auf die ab 2030 geltenden Reduktionsverpflichtungen ansteigt. Auch in anderen Punkten wurde die Rechtsauffassung der DUH nicht bestätigt.
Die schriftliche Urteilsbegründung steht derzeit noch aus. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.