Nationales Luftreinhalteprogramm

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Quelle: Ben Chams / Fotolia.com

Als eine Säule der europäischen Luftreinhaltepolitik legt die neue NEC-Richtlinie Reduktionsverpflichtungen der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe für die Mitgliedstaaten fest. Vor allem die Feinstaubbelastung (PM2.5) soll damit bis 2030 deutlich reduziert werden. Deutschland berichtet in einem nationalen Luftreinhalteprogramm wie es seine Reduktionsverpflichtungen erreichen will.

Inhaltsverzeichnis

 

Die Emissionshöchstmengen der alten NEC-Richtlinie

Die Richtlinie 2001/81/EG vom 23.10.2001 (alte ⁠NEC-Richtlinie⁠) legte nationale Emissionshöchstmengen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOX), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (⁠NMVOC⁠) fest, die ab dem Jahr 2010 nicht mehr überschritten werden dürfen.

 

Überarbeitung der Begrenzung der nationalen Emissionen

Inzwischen wurde die ‚Thematic Strategy on Air Pollution‘ der EU von 2005 durch das Programm ‚Clean Air for Europe (CAFE)‘ erneuert, um weiterführende Ziele der Luftreinhaltung für 2020 und 2030 zu definieren.
Ende Juni 2016 haben sich die EU-Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament auf Reduktionsverpflichtungen geeinigt, die als relative Änderungen gegenüber den Emissionen des Jahres 2005 angegeben sind. Das legislative Instrument zur Umsetzung dieser Ziele stellt die neue ⁠NEC-Richtlinie⁠ (EU) 2016/2284 zur Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (alle Schwefelverbindungen ausgedrückt als SO2), Stickstoffoxide (NOX), Ammoniak (NH3), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (⁠NMVOC⁠) und Feinstaub (PM2.5) dar. Diese trat am 31.12.2016 in Kraft.
Die Reduktion der Emissionen der umfassten Luftschadstoffe soll die Luftbelastung, insbesondere mit Blick auf Feinstaub, in den Mitgliedstaaten und damit europaweit weiter deutlich senken sowie die ⁠Versauerung⁠ und ⁠Eutrophierung⁠ von Ökosystemen mindern.

 

Die Emissionsreduktionsverpflichtungen der neuen NEC-Richtlinie

Die neue ⁠NEC-Richtlinie⁠ löste die Richtlinie 2001/81/EG am Tag ihrer Umsetzung in nationales Recht, dem 30. Juni 2018, ab. Dabei behalten die ab 2010 festgelegten Emissionshöchstmengen bis zum 31.12.2019 ihre Gültigkeit und werden ab 2020 von den aus dem novellierten Göteborg-Protokoll der Genfer Luftreinhaltekonvention übernommenen prozentualen Reduktionsverpflichtungen abgelöst. Ab 2030 schreibt die Richtlinie dann neue prozentuale Reduktionsverpflichtungen gegenüber dem Basisjahr 2005 vor.

Die neue NEC-Richtlinie beinhaltet umfangreiche EU-Berichtspflichten: Neben der jährlichen Emissionsberichterstattung sind alle 2 Jahre Emissionsprojektionen für die genannten Schadstoffe zu berichten. In nationalen Luftreinhalteprogrammen stellen die Mitgliedsstaaten ihre vergangenen, gegenwärtigen und zukünftig geplanten Strategien und Maßnahmen zur Zielerreichung der Reduktionsverpflichtungen dar. Diese Programme sind mindestens alle 4 Jahre zu aktualisieren.

Die neue NEC-Richtlinie wurde durch die Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion bestimmter Luftschadstoffe (43. ⁠BImSchV⁠) in nationales Recht umgesetzt.

Für Deutschland gelten die Reduktionsverpflichtungen in der nachfolgenden Tabelle gegenüber den Emissionen des Bezugsjahres 2005.

Reduktionsverpflichtungen der NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 für Deutschland
Reduktionsverpflichtungen der NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 für Deutschland
Quelle: Umweltbundesamt Reduktionsverpflichtungen der NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 für Deutschland
 

Das nationale Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland

Das nationale Luftreinhalteprogramm der Bundesrepublik Deutschland wurde nach Beschluss durch das Bundeskabinett am 22.05.2019 erstmalig an die Europäische Kommission berichtet. Um die Verpflichtungen zu erreichen, bedarf es neben Maßnahmen im Verkehrssektor vor allem einer erfolgreichen Energiewende und einer Minderung der Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft.