Das deutsche Genehmigungsverfahren für Tätigkeiten in der Antarktis ist in einem eigenen Gesetz geregelt: dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AUG). Alle Vorhaben werden aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen auf die Antarktis geprüft und bewertet.
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Alle Tätigkeiten, die in der Antarktis durchgeführt werden sollen und die in Deutschland organisiert werden oder von deutschem Hoheitsgebiet ausgehen, bedürfen einer Genehmigung. § 3 des AUG bestimmt das Umweltbundesamt in Dessau-Roßlau als nationale Genehmigungsbehörde. Geht beim UBA ein entsprechender Antrag ein, beurteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhand vorhandener oder vorgelegter Unterlagen, ob das Vorhaben
weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen (Kategorie I),
geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen (Kategorie II) oder
mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen (Kategorie III) auf die Schutzgüter der Antarktis besorgen lässt.
Für die Einordnung der Tätigkeit prüft das UBA dementsprechend die Intensität („geringfügig“) und die Dauer („vorübergehend“) der möglichen Auswirkungen auf alle in § 3 Abs. 4 AUG genannten Schutzgüter: z. B. die Luft- und Wasserqualität, Meeresumwelt, Tier- und Pflanzenarten sowie besonders bedeutsame Gebiete. Das Genehmigungsverfahren nach dem AUG folgt einem bestimmten Schema (s.u.).
Kategorie I Eine Tätigkeit dieser Kategorie sollte mindestens 3 Monate vor Beginn der Tätigkeit beim UBA beantragt werden. Ergibt die Prüfung, dass die beantragte Tätigkeit „weniger als geringfügige oder vorübergehende” Auswirkungen auf die Schutzgüter besorgen lässt, so erteilt das UBA in der Regel innerhalb von 6 Wochen eine Genehmigung. Entscheidet das UBA bei Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung dieser Kategorie nicht innerhalb von 6 Wochen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies gilt nicht für besonders genehmigungsbedürftige Tätigkeiten (z. B. das Fangen oder Berühren von Tieren oder das Betreten von Schutzgebieten). Maßgeblich für den Beginn der Bearbeitungsfrist ist der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Kategorie II Eine Tätigkeit dieser Kategorie sollte einschließlich einer Umwelterheblichkeitsstudie (UES) mindestens ein halbes Jahr vor Beginn der Tätigkeit beim UBA beantragt werden. Geht das UBA davon aus, dass die beantragte Tätigkeit „mindestens geringfügige oder vorübergehende” Auswirkungen besorgen lässt, dann zieht die Einstufung der Tätigkeit in diese Kategorie eine Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) nach sich. Sie erfolgt vorwiegend auf Grundlage einer UES der Antragstellerin oder des Antragstellers. Mittels der UES gibt der Gesetzgeber den Antragstellenden zusätzlich zum Antrag (Fragebogen) noch einmal die Möglichkeit, das Vorhaben umfassend darzustellen und zu erläutern. Vor allem die tätigkeitsspezifischen Einzelheiten, Vor- und Nachteile, Minderungsmaßnahmen sowie Alternativen können näher erläutert werden. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller noch einmal ausführlich gehört werden und der Genehmigungsbehörde ausreichend Informationen für die Beurteilung der Tätigkeit zur Verfügung stehen. Die wichtigsten inhaltlichen Anforderungen an eine UES sind im AUG aufgeführt.
Kategorie III Eine Tätigkeit dieser Kategorie sollte einschließlich einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) mindestens 1 ½ Jahre vor Beginn der Tätigkeit beim UBA beantragt werden. Kommt das UBA als Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass die geplante Tätigkeit „mehr als geringfügige oder vorübergehende” Umweltauswirkungen besorgen lässt, muss sie gemäß § 8 AUG eine UVS fordern und eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen. Hieran müssen neben den zu beteiligenden Behörden und Institutionen auch die Öffentlichkeit, die anderen Konsultativstaaten und der Ausschuss für Umweltschutz beteiligt werden. Das Verfahren dauert dementsprechend bis zu 16 Monate.
Genehmigungsentscheidung Am Ende des Genehmigungsverfahrens steht die Sachentscheidung des UBA, das heißt, ob die geplante Tätigkeit zugelassen wird (gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen) oder nicht. Diese Entscheidung hängt davon ab, welche Schutzgüter der antarktischen Umwelt von der Tätigkeit beeinträchtigt werden und in welchem Ausmaß dies geschieht. Hierbei gilt, dass Tätigkeiten mit „erheblichen“, also schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen, die irreversibel oder nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraums reversibel sind, nicht genehmigt werden dürfen.
Schutzgüter sind insbesondere die Qualität von Luft, Wasser und Boden sowie die antarktische Vegetation und Fauna einschließlich gefährdeter oder bedrohter Arten. Zur Beurteilung der Auswirkungen werden verschiedene Kriterien berücksichtigt, wie:
die Art, Dauer und Intensität der Einwirkung,
lokale Gegebenheiten (Betroffenheit spezifischer Flächen und Habitate, z.B. wichtiger Nahrungsgründe mariner Säugetiere),
die Vorbelastung und Empfindlichkeit des Schutzgutes,
die Anzahl der betroffenen Individuen,
bei Stoffeinträgen: die Art, Menge, Toxizität und Abbaubarkeit des jeweiligen Stoffs,
die besonderen Charakteristika und die Empfindlichkeit der antarktischen Umwelt gegenüber menschlichen Einflüssen und
die Einzigartigkeit der antarktischen Flora und Fauna sowie die Großräumigkeit der Antarktis.
Das UBA hat bei seiner Genehmigungsentscheidung ggf. auch die Einhaltung abfallrechtlicher Regelungen zu prüfen und zu berücksichtigen. Das AUG enthält vielfältige Vorgaben für den Umgang mit bestimmten Stoffen sowie die Vermeidung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen in Form von Verboten und Geboten. So dürfen flüssige Haushaltsabfälle oder andere flüssige Abfälle, nur mit einer Genehmigung des UBA in das Meer eingeleitet werden. Das UBA entscheidet hierüber im Rahmen der Genehmigung der beantragten Tätigkeit. Das UBA kann abfallbezogene Verpflichtungen in Bedingungen oder Auflagen zur Genehmigung festlegen.
Im Rahmen der Genehmigung kann das UBA auch über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen entscheiden (vgl. § 3 Abs. 5 AUG). So sind beispielsweise das Betreten oder Befahren von Schutzgebieten oder die Beunruhigung antarktischer Tiere nur ausnahmsweise zugelassen und bedürfen einer Genehmigung des UBA.
Für die Erteilung der Genehmigung erhebt das UBA Gebühren und Auslagen nach der „Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ (BGBl. Nr. 40, S. 2334 ff.). Für Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung werden keine Gebühren erhoben.
„Für Mensch und Umwelt“ ist der Leitspruch des UBA und bringt auf den Punkt, wofür wir da sind. In diesem Video geben wir Einblick in unsere Arbeit.
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