Gewerbekälte

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Kühleinheit
Quelle: Adobe Stock / Grispb

Kälteanlagen der gewerblichen Kühlung dienen der Frischhaltung und Tiefkühlung von Verkaufswaren, vor allem Lebensmitteln, aber auch Blumen und Pharmaprodukten. Sie sind zum Beispiel im Facheinzelhandel von Lebensmitteln und in Gastronomieanwendungen installiert. Für alle Anlagentechniken stehen heute klimafreundliche Lösungen mit natürlichen Kältemitteln zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis

 

Aktuelles

  • Die neue Kälte-Klima-Richtlinie ist am 1. März 2024 in Kraft getreten. Bis Ende 2026 können Unternehmen Fördergelder für energieeffiziente stationäre Kälte- und Klimaanlagen mit natürlichen Kältemitteln beim BAFA beantragen.
 

Klimafreundlich Kühlen

Die Gewerbekälte umfasst eine Vielzahl von Anwendungen, die im täglichen Leben von Bedeutung sind. Dazu gehören Lebensmittelfachgeschäfte wie Bäckereien, Metzgereien, aber auch kleine Lebensmittelgeschäfte, Kioske, Tankstellenshops, Blumengeschäfte, Apotheken, Betriebe im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (zum Beispiel Hotels) sowie viele andere Bereiche. Streng genommen zählt auch die Supermarktkälte zur Gewerbekälte, sie wird aber wegen abweichender Ausstattung und Größe der Kältetechnik häufig gesondert betrachtet.

Für die Sicherheit vieler Verkaufswaren wie Lebensmitteln oder Arzneimitteln hat das Einhalten einer lückenlosen Kühlkette eine große Bedeutung. Zur Kühlung in der Gewerbekälte kommen häufig steckerfertige Kühlmöbel zum Einsatz, bei größerem Kältebedarf auch Verflüssigungssätze oder kleine Verbundanlagen. Insgesamt waren in Deutschland im Jahr 2017 über 2 Millionen Kältesysteme in der Gewerbekälte installiert.

Auf den Einsatz von fluorierten, klimaschädlichen Kältemitteln kann in der Gewerbekälte vollständig verzichtet werden. Bei steckerfertigen Kühlmöbeln entspricht der Einsatz natürlicher Kältemittel wie Propan und Kohlendioxid (CO2) schon lange dem Stand der Technik. Für Verflüssigungssätze steigt das Marktangebot mit natürlichen Kältemitteln kontinuierlich an. Das Kältemittel Propan wird zunehmend auch in indirekten Systemen mit Flüssigkeitskühlsätzen, z.B. zur Klimatisierung und Kühlung in Hotels oder Metzgereien, verwendet. Alle Kältesysteme mit natürlichen Kältemitteln können sehr energieeffizient betrieben werden und sind klimafreundlicher als vergleichbare Systeme mit fluorierten Kältemitteln.

Über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und ⁠Klimaschutz⁠ aufgelegte Kälte-⁠Klima⁠-Richtlinie können Unternehmen eine Förderung für neu errichtete bzw. neu installierte stationäre Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, beantragen. Auch die Effizienz-Umrüstung bestehender Kleinanlagen wird gefördert, wenn diese Kohlenwasserstoff-Kältemittel verwenden oder wenn auf diese natürlichen Kältemittel umgerüstet wird. Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln dienen, sowie steckerfertige Verkaufskühlmöbel sind seit 2024 nicht mehr förderfähig.
 

Gesetzliche Regelungen und Verfügbarkeit von HFKW-Kältemitteln

Die Verfügbarkeit von HFKW-Kältemitteln wird durch die am 11. März 2024 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase sowie ihre Vorgängerregelungen schrittweise reduziert und sinkt bis 2050 auf Null. Bereits heute sind HFKW-Kältemittel, auch für die Wartung und Reparatur von Kälte- und Klimaanlagen, nur eingeschränkt verfügbar. Dies betrifft auch neu auf dem Markt gekommene HFKW-Kältemittelgemische mit mittlerem Treibhauspotenzial (GWP) wie R-454C (GWP = 146), R-455A (GWP = 146) oder R-513A (GWP = 629), die ungesättigte HFKW (z.B. R-1234yf) enthalten und u.a. in Verflüssigungssätzen zum Einsatz kommen. Als Resultat der künstlichen Verknappung sind seit einigen Jahren gestiegene Preise für HFKW-Kältemittel zu beobachten. Natürliche Kältemittel unterliegen hingegen keiner Verknappung und sind daher empfehlenswerte Alternativen.

Die F-Gas-Verordnung sieht auch für die Gewerbekälte relevante Verbote vor: ab 1. Januar 2025 dürfen Kühl- und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung sowie in sich geschlossene Kälteanlagen nicht mehr in der EU in den Verkehr gebracht werden, wenn sie fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten. Beim Inverkehrbringen anderer, nicht in sich geschlossener Kälteanlagen und Kühlern gelten ebenfalls Einschränkungen bezogen auf das GWP der verwendeten Kältemittel.