Direkt zum Inhalt Direkt zum Hauptmenü Direkt zur Fußzeile

Chemische Qualitätsanforderungen und Bewertung

Für die die Bewertung der chemischen Stoffe werden in Deutschland EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen und national festgelegte Umweltqualitätsnormen herangezogen. Ein weiteres Bewertungsverfahren ist die chemische Güteklassifikation.

Inhaltsverzeichnis

Chemische Bewertungssysteme

Aus Haushalten, Industrie, Gewerbe, Verkehr oder Landwirtschaft werden eine Vielzahl von Stoffen in die Gewässer eingetragen. Zudem finden sich mit fortschreitender Analysetechnik auch immer mehr neue Stoffe in zum Teil sehr geringen Konzentrationen in Gewässern. Die EU-⁠ Wasserrahmenrichtlinie fordert für alle diese Stoffe die Bedeutung für den Umweltschutz und teilweise auch Gesundheitsschutz zu prüfen und Umweltqualitätsnormen festzulegen. Diese Stoffe werden in EU-weite und nationale Bedeutung für Oberflächengewässer gruppiert. Entsprechend werden Umweltqualitätsnormen EU-weit oder national festgelegt.

Neben den rechtlich verbindlichen Umweltqualitätsnormen ist die 7-stufige chemische Gewässergüteklassifikation eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der stofflichen Belastung der oberirdischen Binnengewässer in Deutschland.

Chemischer Zustand

Für die Bewertung des chemischen Zustands sind die EU-weit geregelten Umweltqualitätsnormen in der Richtlinie 2008/105/EG festgelegt. Die national relevanten Stoffe werden als flussgebietsspezifische Schadstoffe bezeichnet. Deren Umweltqualitätsnormen stehen in der Oberflächengewässerverordnung. Hinzu kommt in Deutschland der Aktionswert für Nitrat aus der Nitratrichtlinie (91/676/EG). Die Regelungen der Umweltqualitätsnormen -Richtlinie 2008/105/EG und der Nitratrichtlinie sind in die Oberflächengewässerverordnung übernommen worden. Sowohl die EU-weit und die national geregelten Stoffe als auch der Aktionswert sind ausschlaggebend für die chemische Gewässerbewertung in den Oberflächengewässern.

Prioritäre Stoffe

EU-weite Qualitätsnormen gibt es derzeit für insgesamt 45 prioritäre und acht nicht prioritäre Stoffe. Die Umweltqualitätsnormen-Richtlinie wurde am 30. März 2026 geändert (2026/805/EU). Damit ändern sich für 16 prioritäre Stoffe die Umweltqualitätsnormen. Zusätzlich wurden 25 neue prioritären Stoffe in die Liste mit aufgenommen. Für diese neuen Stoffe gelten die Umweltqualitätsnormen ab 22.12.2027 (siehe Umweltqualitätsnormen der prioritären Stoffe). Eine Übernahme der Festlegungen der EU-Richtlinie 2026/805 in die Oberflächengewässerverordnung ist in Vorbereitung. Die Auswahl der prioritären Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen wird 2032 wieder aktualisiert.

Flussgebietsspezifische Schadstoffe

Die Mitgliedstaaten müssen für die Schadstoffe mit nationaler Relevanz eigene Umweltqualitätsnormen zum Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaften ableiten. Dies erfolgt auf Basis von ökotoxikologischen Daten und nach einer vorgegebenen einheitlichen Methode (Artikel 8d Richtlinie 2008/105/EG, geändert durch Richtlinie 2026/805/EU ⁠). In Deutschland wurden für 67 Schadstoffe Umweltqualitätsnormen in der Oberflächengewässerverordnung festgelegt (siehe Umweltqualitätsnormen der flussgebietsspezifischen Stoffe)

Bewertung

Für die Bewertung wird für die meisten Stoffe der Jahresmittelwert der Konzentrationen im Gewässer herangezogen. Die ⁠Umweltqualitätsnorm⁠ wird daher JD-UQN (Jahresdurchschnitt-Umweltqualitätsnorm) abgekürzt. Für einige Schadstoffe mit hoher akuter Toxizität wurde zusätzlich eine zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) festgelegt. Stoffe mit einer hohen Anreicherungsrate im Lebewesen selbst (Biota), in den Schwebstoffen oder im Sediment haben zusätzlich eine Norm für Biota (wird zumeist im Muskelfleisch von Fischen bestimmt) bzw. Schwebstoffe/Sediment. 

Für den chemischen Zustand gibt es zwei Klassen. Wenn die Konzentration eines Stoffes die Umweltqualitätsnorm unterschreitet, ist der chemische Zustand „gut“, bei einer Überschreitung wird er als „nicht gut“ bewertet. Der „gute chemische Zustand“ als Umweltziel gilt sowohl für „natürliche“ als auch für „künstliche“ und „erheblich veränderte“ Gewässer (siehe Ökologischer Zustand der Fließgewässer ). Die Kennzeichnung erfolgt in blau für den „guten chemischen Zustand“ und in rot für den „nicht guten chemischen Zustand“.

 

EU Beobachtungsliste (Watch List)

Die Beobachtungsliste wurde 2013 mit der überarbeiteten Umweltqualitätsnormen-Richtlinie eingeführt. Sie legt ein EU-weites Messprogramm für Stoffe in der aquatischen Umwelt fest, zu denen aus der Gewässerüberwachung noch nicht genügend Daten vorliegen. Auf die Liste kommen Stoffe, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten verwendet werden, in Gewässer gelangen können und möglicherweise ein Risiko für die Umwelt darstellen. Die Beobachtungsliste enthält höchstens zehn Stoffe oder Stoffgruppen. 

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die gelisteten Stoffe an ausgewählten, repräsentativen Messstellen untersuchen. Die dabei erhobenen Daten zeigen, wie stark die Gewässer tatsächlich belastet sind. Sie bilden die Grundlage für die Entscheidung, ob ein Stoff als prioritärer Stoff eingestuft und künftig EU-weit geregelt werden soll.

Die erste Beobachtungsliste wurde 2015 veröffentlicht. Seitdem wurde sie 2018, 2020, 2022 und zuletzt 2025 aktualisiert. Künftig soll die Liste alle drei Jahre überarbeitet werden. Ein Stoff darf höchstens sechs Jahre auf der Beobachtungsliste stehen.

Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe und Fristverlängerungen

Nicht alle Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe in Oberflächengewässern können innerhalb eines Bewirtschaftungszyklus von sechs Jahren erreicht werden. Ist dies aus technischen Gründen, wegen unverhältnismäßig hoher Kosten oder aufgrund natürlicher Gegebenheiten nicht möglich, können die Bundesländer eine Fristverlängerung nach § 29 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass für jeden betroffenen Wasserkörper nachgewiesen wird, warum die Ziele nicht fristgerecht erreicht werden können. Diese Begründungen werden im Bewirtschaftungsplan dokumentiert und bei jeder Aktualisierung überprüft. Liegen neue Erkenntnisse vor, müssen sie entsprechend angepasst werden.

Grundsätzlich kann die Frist zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen zweimal um jeweils sechs Jahre verlängert werden. Beruht die Verzögerung auf natürlichen Gegebenheiten – etwa weil sich Pflanzen- und Tiergemeinschaften nur langsam erholen – sind auch längere Fristverlängerungen möglich.

Je nach Schadstoff gelten unterschiedliche Fristen für die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen (siehe Fristverlängerung nach Umweltqualitätsnormen-Richtlinie). Diese richten sich danach, wann ein Stoff in der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) geregelt oder seine Umweltqualitätsnorm geändert wurde. Daraus ergeben sich – unter Berücksichtigung möglicher Fristverlängerungen – unterschiedliche Endtermine für die Zielerreichung. 

Mit der EU-Richtlinie 2026/805 wurden die Vorgaben angepasst: Für neu geregelte Stoffe sowie für Stoffe mit geänderten Umweltqualitätsnormen darf eine Fristverlängerung künftig höchstens einen Bewirtschaftungszyklus, also sechs Jahre, betragen.

 

Chemische Gewässerklassifikation nach LAWA

Die LAWA hat in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt eine chemische Gewässergüteklassifikation vor Inkrafttreten der EU-⁠Wasserrahmenrichtlinie⁠ erarbeitet. Solange es keine verbindliche Klassifikation gibt, wird die holistische chemische Gewässergüteklassifikation, die auch Anforderungen der „Fernwirkungen“ in den Meeren berücksichtigt, weiter verwendet (u.a. für die Berichterstattung zur EU-Nitratrichtlinie). 

In der chemischen Gewässergüteklassifikation charakterisiert die Güteklasse I einen Zustand ohne anthropogene Beeinträchtigung. Hier werden in der Regel die gewässertypbezogenen Hintergrundwerte der LAWA (Rahmenkonzeption ⁠Monitoring⁠, Teil B, Arbeitspapier II) zugrunde gelegt. Die Güteklasse II (Stufe 3) sind die gewässertypbezogenen Orientierungswerte aus diesem Arbeitspapier oder ein aus anderen Bewertungsansätzen resultierender Wert. Die nachfolgenden Klassenobergrenzen ergeben sich aus der Multiplikation des Wertes der Güteklasse II mit dem Faktor 2. Die Güteklasse I-II ist die Summe der Güteklassen I und II geteilt durch 2. 

Die chemische Gewässergüteklassifikation hat folgende Klassen:

Güteklasse I (dunkelblau): anthropogen unbelastet 

Geogener Hintergrundwert (bei Naturstoffen) 

Güteklasse I-II (hellblau): sehr geringe Belastung 

Summe der Güteklassen I und II geteilt durch 2

Güteklasse II (grün): mäßige Belastung 

Einhaltung des Zielwertes

Güteklasse II-III (hellgrün): deutliche Belastung 

bis zweifacher Wert der Güteklasse II

Güteklasse III (gelb): erhöhte Belastung 

bis vierfacher Wert der Güteklasse II

Güteklasse III-IV (orange): hohe Belastung 

bis achtfacher Wert der Güteklasse II

Güteklasse IV (rot): sehr hohe Belastung 

größer achtfacher Wert der Güteklasse II

Vergleichswert: Jahresmittelwert; Ausnahme: Nitrat-Stickstoff 90-Perzentil

Associated content

Links

Publikationen

Dokumente

Verwandte Publikationen

Schlagworte

Kurzlink: https://www.uba.de/n3405de