Die 2013 beschlossene Minamata-Konvention ist das Ergebnis der seit den 1970ern anhaltenden Bestrebungen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), die anthropogenen Quecksilberbelastungen zu reduzieren. Das seit August 2017 in Kraft getretene Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den anthropogenen Einflüssen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen. Bis Ende September 2021 waren 134 Vertragsstaaten dem Übereinkommen beigetreten. Sitz des Sekretariats der Minamata-Konvention ist in Genf bei den Vereinten Nationen.
Die Regelungen des Übereinkommens adressieren den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber, von der Gewinnung von Quecksilber, über dessen Verwendung in Produkten und Prozessen, bis hin zur Entsorgung quecksilberhaltiger Abfälle. Dabei verbietet die Konvention die Errichtung neuer Quecksilberbergwerke sowie dessen Verwendung in bestimmten Prozessen, z.B. Chloralkali-Elektrolyse, und Produkten, z.B. Batterien, elektrische Schalter und Relais, quecksilberhaltige Messinstrumente, Kosmetika und Pestizide. Weiterhin werden die Vertragsparteien verpflichtet, die Nutzung von Dentalamalgam schrittweise zu reduzieren und den In- und Export von Quecksilber zu reglementieren. Außerdem dürfen quecksilberhaltige Abfälle nur unter strengen Auflagen gelagert und entsorgt werden.
Im kleingewerblichen Goldbergbau kommen erhebliche Mengen Quecksilber zum Einsatz und in der Folge sind alle Beteiligten starken Quecksilberbelastungen ausgesetzt. Deshalb sind Vertragsparteien mit kleingewerblichem Goldbergbau verpflichtet, wirksame Schutzmaßnahmen für die Betroffenen zu ergreifen und diese in einem Nationalen Aktionsplan festzulegen.
Um die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber aus der Kohleverbrennung und Nicht-Eisenmetall-Produktion zu minimieren, sind die Vertragsparteien verpflichtet, die besten verfügbaren Techniken (Best Available Techniques, BAT) und die besten Umweltpraktiken (Best Environmental Practices, BEP) in neuen Anlagen zu nutzen. Für alte Anlagen ist diese Nutzung freiwillig.
Das oberste Gremium ist die Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the parties, COP), welche laut Artikel 23 der Minamata-Konvention für die Prüfung und Bewertung der Durchführung und zur Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Zielerreichung zuständig ist. Weitere untergeordnete Gremien helfen bei der Umsetzung dieser Aufgaben, z.B. der Ausschuss für die Wirksamkeitsbewertung (Artikel 22) sowie der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens (Artikel 15). Darüber hinaus gibt es weitere intersessional agierende Expertengremien, z.B. zu Dentalamalgam, Abfällen und Zollindizes.