Tätig werden können die anerkannten Umweltvereinigungen bei allen Zulassungsentscheidungen, die in § 1 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) aufgeführt sind. Hierzu gehören beispielsweise Entscheidungen über die Errichtung von Industrieanlagen und Anlagen zur Abfallverbrennung oder Energieerzeugung. Darüber hinaus sind auch bestimmte wasserrechtliche Erlaubnisse, Planfeststellungsbeschlüsse, beispielsweise für Infrastrukturvorhaben, sowie Entscheidungen über die Annahme bestimmter Pläne und Programme erfasst.
Ein Forschungsprojekt des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2014 zur „Evaluation des UmwRG“ hat gezeigt, dass anerkannte Umweltvereinigungen nur in wenigen, gut begründeten Fällen von ihren Klagerechten Gebrauch machen. Zudem sind Umweltverbandsklagen in überdurchschnittlich vielen Fällen erfolgreich. Das Projekt untersuchte Klagen anerkannter Umweltvereinigungen der Jahre 2006 bis 2012. Das Ergebnis: Fast die Hälfte aller Verfahren verlief ganz oder teilweise erfolgreich.
Umfangreiche Informationen zur Anerkennung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz haben wir für Sie auf unserer Themenseite „Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen“ bereitgestellt. Dort finden Sie unter anderem unsere „Liste der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen“ und können sich über den rechtlichen Hintergrund des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und die Voraussetzungen der Anerkennung informieren. Zudem informieren wir über Veranstaltungen und Forschungsprojekte der Anerkennungsstelle UmwRG des Umweltbundesamtes.
Weiterführende Informationen zum Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten und zur Umweltverbandsklage erhalten Sie auch auf unserer Themenseite „Rechtsschutz und Verbandsklage“.