Die Vorsitzende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts, Prof. Dr. Ulrike Bick, sprach über „Potentiale der Beschleunigung aus verwaltungsgerichtlicher Praxis“. Zur offenen Frage von MinDirig Sauer (BMUV), ob eine Generalklausel im UmwRG sinnvoll sei, merkte Prof. Bick an, dass die bisherige Katalogaufzählung zu großen Abgrenzungsproblemen bei der Einordnung der Streitfälle unter die jeweiligen Katalognummern seitens des Gerichts führen würde und eine Generalklausel daher sehr begrüßt werde.
In ihrem Vortrag befasste sie sich anschließend mit der Ausweitung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des BVerwG. Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich ein Revisionsgericht, doch seine Erstzuständigkeit wurde stetig erweitert und ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Bick schätzt den Anteil von erstinstanzlichen Verfahren am BVerwG auf derzeit rund 13%. Neu hinzu kamen jüngst Verfahren des LNGG und des Energiesicherungsgesetzes. In diversen Fachgesetzen finden sich zudem weitere Zuweisungen, teilweise jedoch nicht katalogartig, was selbst für Richterinnen und Richter des BVerwG schwierig zu überblicken sei. Bei insgesamt überschlägig 300 Vorhaben, bei denen die Erstzuständigkeit des BVerwG besteht, zweifelt Prof. Bick daran, dass der Gesetzgeber dies noch überschauen kann. Doch grundsätzlich sieht Bick keine Bedenken, dem BVerwG (weitere) erstinstanzliche Zuständigkeiten zuzuweisen. Mit Blick auf Beschleunigung, sprächen die Verfahrenslaufzeiten beim BVerwG für sich. Aktuell beliefen sie sich auf ca. ein Jahr in Hauptsacheverfahren und 3-4 Monate in Eilverfahren. Im Vergleich dazu seien die Laufzeiten am OVG/VGH z.T. erheblich länger, hier bedürfe es insbesondere einer besseren personellen Ausstattung.
Prof. Bick sprach sich gegen eine vielfach und insbesondere im Koalitionsvertrag der Ampelregierung geforderte Wiedereinführung einer materiellen Präklusion aus. Unabhängig davon, dass eine Konformität mit der Aarhus-Konvention und der EU-Aarhus-Verordnung nicht zu erwarten sei, hält Bick ein solches Instrument auch nicht für notwendig. Die derzeit bestehende Klagebegründungsfrist von 10 Wochen (s. § 6 UmwRG und Fachgesetze) sei bei konsequenter Anwendung für Beschleunigungszwecke ausreichend. Insbesondere durch ihre sehr strenge Auslegung durch die Rechtsprechung (z.B. keine Verlängerung durch Akteneinsicht) und in Kombination mit Substantiierungspflicht und Anwaltszwang (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) berge die Klagebegründungsfrist enormes Beschleunigungspotential. Der Prozessstoff werde hierbei frühzeitig fixiert und ein späterer Vortrag nur zur Vertiefung zulässig, was eine Präklusion hinfällig mache.
Dass entgegen des Erstentwurfes der VwGO-Novelle des BMJ nun kein obligatorischer früher Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes eingeführt worden ist, begrüßte sie (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Eine verpflichtende frühe Erörterung führe nur selten zum Abschluss eines Vergleichs, trage daher kaum zur Beschleunigung bei und sollte dadurch nur in geeigneten Fällen eingesetzt werden.
Auch die Neuregelungen zur flexiblen Spruchkörperbesetzung in § 9 VwGO (für OVG/VGH) sowie in § 10 Abs. 4 VwGO (für BVerwG) hält Prof. Bick für sinnvoll, da es essentiell ist, die Einschätzung der Wichtigkeit eines konkreten Vorhabens abweichend von der Wichtigkeit, die einem Vorhaben nach „Katalog“ zugeteilt wird, beurteilen zu können.
Vortrag Prof. Dr. Ulrike Bick (PDF)