Bauleitplanung
Im Zentrum des Bauplanungsrechts stehen die Gemeinden und das ihnen nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zugesicherte Recht auf Selbstverwaltung. Im Bereich des Bauplanungsrechts können Gemeinden daher die Nutzung von Flächen auf ihrem Gebiet nach Art und Intensität autonom festlegen. Dafür stehen ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung. Der Flächennutzungsplan stellt die zulässigen Nutzungen für das gesamte Gemeindegebiet dar und ermöglicht somit eine ortsteilübergreifende Koordination der Gemeindeentwicklung. Für die kleinteiligeren Baugebiete oder einzelne Bauvorhaben werden Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne aufgestellt, die auf den Vorgaben des Flächennutzungsplans aufbauen. Diese Planungstätigkeit der Gemeinden ist bundeseinheitlich im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Bei der Festlegung, welche Nutzungsarten in einem bestimmten Gebiet zulässig sein sollen, können die Gemeinden außerdem auf eine Reihe von vorgegebenen Baugebietstypen zurückgreifen. Einen entsprechenden Katalog enthält die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die in ihr enthaltenen Bauflächen- und Gebietstypen reichen von ausschließlicher Wohnnutzung über Gebiete mit eher gemischten Nutzungen (z.B. Wohnen, Kultur, nicht störendes Gewerbe) bis zu Gebieten, die störenden Gewerbebetrieben vorbehalten sind.