Eingriffsregelung
Die Eingriffsregelung nach §§ 13ff. BNatSchG hat zum Ziel, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes auch außerhalb der besonderen Schutzgebiete zu erhalten. Sie regelt, dass Bauvorhaben, die einen nachhaltigen Schaden an Natur und Landschaft hinterlassen und die sich nicht vermeiden lassen, vom Verursacher ausgeglichen werden müssen.
Quelle: Bundesamt für Naturschutz (2017): https://www.bfn.de/themen/planung/eingriffe/eingriffsregelung.html
Kurzlink: www.uba.de/t108697de