Bewertung gemäß Wasserrahmenrichtlinie
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird in Deutschland durch die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) umgesetzt. Der chemische Zustand gemäß WRRL wird für die Übergangs- und Küstengewässer bis zur 12 Seemeilen- (sm)Zone bestimmt. Die prioritären und prioritär gefährlichen Stoffe werden überwacht und an Hand von Umweltqualitätsnormen (UQN) bewertet (Anlage 8, OGewV). In der Ostsee sind in Deutschland keine Übergangsgewässer definiert. In der Nordsee wird gemäß WRRL in Übergangs- und Küstengewässer unterschieden. Nach dem 3. Bewirtschaftungsplan (2022-2027) wird der gute chemische Zustand nicht erreicht. Grund dafür ist insbesondere die flächendeckende Überschreitung der ubiquitären Stoffe Quecksilber und PBDE (Polybromierte Diphenylether).
In Anlage 6 der OGewV sind die flussgebietsspezifischen Schadstoffe mit ihren UQN aufgeführt. Die Bewertung der flussgebietsspezifischen Schadstoffe geht in die Bewertung des ökologischen Zustands ein. Zu den flussgebietsspezifischen Schadstoffen, die bis 1 sm überwacht werden, zählen für die Belastung der Übergangs- und Küstengewässer relevante Schadstoffe wie PCB, zinnorganische Verbindungen und verschiedene Metalle.