Umwelthaftungsrecht und Umweltschadensrecht
Die Umwelthaftung ist ein Instrument des Umweltschutzes zur Prävention und Kompensation von Umweltschäden. Sie fördert die Eigenverantwortung der (Wirtschafts-)Akteure. Bei sachgerechter Gestaltung schafft das Umwelthaftungsrecht ökonomische Anreize, den Eintritt von Schäden zu verhindern, und ermöglicht die verursachergerechte Kompensation eingetretener Schäden.
Der Gesetzgeber kann das Umwelthaftungsrecht öffentlich-rechtlich und privatrechtlich gestalten. Privatrechtlich geht es um Ersatz der Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum von Personen, die diese vermittelt über Umweltmedien durch das Verhalten anderer Personen erleiden. Diese Schäden erfasst vor allem das Umwelthaftungsgesetz vom 19.12.1990. Daneben existieren Normen, die den Verursacher eines Umweltschadens verpflichten, den Schaden an Umweltgütern selber zu beseitigen, selbst falls diese nicht im Eigentum einer Person stehen. Diese Normen ermöglichen es den Behörden, notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen den Verursacher vorzugehen und ihn zur Beseitigung zu veranlassen. Solche Vorschriften sind im Umweltschadensgesetz enthalten, das am 14.11.2007 in Kraft getreten ist.
Die Entwicklung der Umwelthaftung auf der EU-Ebene sowie eine kompakte Darstellung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei der praktischen Anwendung des Umweltschadensgesetzes finden Sie in der Präsentation „Umweltschutz durch Umwelthaftung – Das Umweltschadensgesetz“.
Das Umweltbundesamt befasst sich seit vielen Jahren mit der Weiterentwicklung der Umwelthaftung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.