Häufig ist beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen das preisgünstigste Angebot nicht auch das wirtschaftlichste. So können preiswerte Produkte im Vergleich zu teureren Alternativen höhere Folgekosten verursachen. Diese ergeben sich beispielsweise aus dem Verbrauch an Hilfsstoffen oder Energie während der Nutzungsphase, den Installations- und Wartungskosten sowie den Kosten am Ende der Nutzungsdauer (insbesondere Abholungs-, Entsorgungs- und Recyclingkosten). Auch die Kosten, die im Rahmen der Herstellung oder durch externe Effekte der Umweltbelastung entstehen und mit der ausgeschriebenen Leistung während des Lebenszyklus in Verbindung stehen, gehören dazu. Die Lebenszykluskostenrechnung bezieht diese Faktoren bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten für ein Produkt mit ein. Vor diesem Hintergrund kann diese Methode auch zur Förderung umweltfreundlicher Produkte genutzt werden und damit zu einer Entlastung der Umwelt beitragen.
Die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten im Vergabeverfahren ist vergaberechtlich zulässig. Das betrifft alle Vergaben ober- und unterhalb der EU-Schwellenwerte im Rahmen der Angebotswertung (§ 59 VgV, § 43 Abs. 4 UVgO, § 16 Abs. 8 VOL/A).
Zum Teil sind Lebenszykluskosten aber auch verbindlich einzubeziehen: Sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstand einer Ausschreibung oberhalb der EU-Schwellenwerte, ist die Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen (§ 67 Abs. 5 VgV). Dies kann neben der Energieverbrauchskennzeichnung insbesondere über die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten erfolgen. In geeigneten Fällen sind von den Bietern ohnehin eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder die Ergebnisse einer vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einzufordern (§ 67 Abs. 3 Ziff. 2 VgV).
Für Bundesdienststellen gelten seit 1. Januar 2022 noch weitere verpflichtende Vorgaben. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) sieht vor, dass von Bundesdienststellen bei der Beschaffung oberhalb und unterhalb (Auftragswert > € 10.000) der EU-Schwellenwerte bereits vor Einleitung des Verfahrens zur Vergabe eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach § 7 Abs. 2 BHO durchzuführen ist. In deren Rahmen hat die beschaffende Stelle des Bundes den Energieverbrauch während des gesamten Lebenszyklus der Leistung (Herstellung, Nutzung, Recycling und Entsorgung) und den Aspekt der energieeffizientesten Systemlösung zu prüfen sowie, soweit mit vertretbarem Aufwand möglich, eine Prognose der verursachten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus einzubeziehen. Neben der Prüfpflicht enthält § 2 Abs. 2 AVV Klima eine ausdrückliche Bevorzugungspflicht: „Dabei ist […] solchen […] Leistungen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Leistung zu den geringsten Kosten erreicht werden kann.“ In § 4 Abs. 4 regelt die AVV Klima, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu ergehen hat, für dessen Berechnung die Lebenszykluskosten der Leistung zu berücksichtigen sind.