Frage 4.1: Welche Änderungen ergeben sich für die Zertifizierung von Personen und Unternehmen aus der neuen Verordnung (EU) 2024/573?
Die Zertifizierungsanforderungen von Personen und Unternehmen wurden erweitert. Artikel 10 der neuen Verordnung (EU) 2024/573 erstreckt den Umfang der Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere fluorierte Treibhausgase (F-Gase) sowie relevante Alternativen.
Zur Anpassung an die neuen Vorgaben hat die EU-Kommission bereits neue Durchführungsverordnungen mit Mindestanforderungen für die Zertifizierung erlassen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: Mindestanforderungen für Personenzertifikate in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons (ersetzt Verordnung (EU) Nr. 2015/2067)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/623: Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Rückgewinnung von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Lösungsmitteln aus Einrichtungen (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 306/2008)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/625: Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 304/2008)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 Zertifizierungsanforderungen in Bezug auf die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme ortsfester elektrischer Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen (ersetzt Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893: Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen (ersetzt Verordnung (EG) Nr. 307/2008)
Bis spätestens zum 12. März 2029 müssen alle Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate an diese neuen Mindestanforderungen angepasst werden.
Auf nationaler Ebene steht die Anpassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) an die neue Verordnung (EU) 2024/573 sowie die neuen Durchführungsverordnungen noch aus. Allerdings ist zu beachten, dass sowohl die neue Verordnung (EU) 2024/573 als auch die neuen Durchführungsverordnungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden sind und die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bzw. die bisherigen Durchführungsverordnungen gemäß den jeweils angehängten Entsprechungstabellen ersetzen. Dies bedeutet auch, dass Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate ab Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnungen mit Bezug auf die jeweilige neue Durchführungsverordnung auszustellen sind. Sollten noch nicht die Mindestanforderungen der jeweiligen neuen Durchführungsverordnung erfüllt sein, so ist auf der Sachkundebescheinigung und auf dem Unternehmenszertifikat der Umfang entsprechend zu begrenzen.