Die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) (§-20-Liste) wird vom Umweltbundesamt geführt.
Das Umweltbundesamt hat eine Geschäftsstelle im Fachgebiet II 3.3 „Wasseraufbereitung“ eingerichtet, die für die Erstellung und Fortschreibung der Liste verantwortlich ist.
Änderungen der §-20-Liste können auf Antrag erfolgen. Antragsberechtig sind nach § 20 Absatz 5 TrinkwV unter anderem Hersteller von Aufbereitungsstoffen und Betreibern von Wasserversorgungsanlagen. Einzelheiten über das Zulassungsverfahren von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren sind in einer Geschäftsordnung festgelegt. Anträge sind unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare elektronisch (PDF-Format, keine gescannten Dateien) an die Geschäftsstelle (trinkwasseraufbereitung@uba.de) zu richten:
- Antragsformular § 20 Aufbereitungsstoff
Anlagenformulare:
Anlage 1 Stoff
Anlage 2 Stoff
Anlage 3 Stoff
Anlage 4 Stoff
- Antragsformular § 20 Desinfektionsverfahren
Anlagenformulare:
Anlage 1 Verfahren
Anlage 2 Verfahren
Anlage 3 Verfahren
Anlage 4 Verfahren
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen nach § 20 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) werden nach der Verordnung zur Neuordnung des Gebührenrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wie folgt erhoben:
- Aufnahme eines Stoffs oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste ohne erweiterte Wirksamkeitsprüfung 7.590 €
- Aufnahme eines Stoffs oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung 15.100 €
- Aufnahme eines Stoffs oder eines Desinfektionsverfahrens in die Liste mit erweiterter Wirksamkeitsprüfung und quantitativer Bestimmung der Wirksamkeit erfolgt nach Zeitaufwand
- Änderung der Liste erfolgt nach Zeitaufwand.