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Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Höhe der PM10-Feinstaubkonzentration bewertet?

Mit der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 02.08.2010 sind die seit dem 1.1.2005 europaweit geltenden Grenzwerte für Feinstaub (PM10) in deutsches Recht übernommen worden. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit legt die Verordnung folgende Grenzwerte fest:

  • Der PM10-Jahesmittelwert darf 40 µg/m³ (Mikrogramm PM10 pro Kubikmeter Luft) nicht überschreiten.
  • Der PM10-Tagesmittelwert darf 50 µg/m³ nicht öfter als an 35 Tagen im Kalenderjahr überschreiten.

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Kurzlink: www.umweltbundesamt.de/n16698de