Grenz-, Ziel- sowie Schwellenwerte in Europa gehen auf EU-Richtlinien zur Luftqualität (2008/50/EG, 2004/107/EG und früher) zurück. In den vergangenen Jahren wurde diese Richtlinie von der Europäischen Kommission umfassend überarbeitet und vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union im Herbst 2024 in neuer Fassung als Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2024/2881) verabschiedet.
Bei der Festlegung der Werte und den zugrundeliegenden Begründungen wurden die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation berücksichtigt. In den politischen Verhandlungsprozess flossen neben dem Gesundheitsschutz auch Aspekte wie technische Machbarkeit, wirtschaftliche Auswirkungen und soziale Verträglichkeit ein. Die so festgelegten Beurteilungswerte haben unterschiedliche rechtliche Bedeutungen:
Grenzwert-Definition aus der EU-Richtline: „Grenzwert ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden muss und danach nicht mehr überschritten werden darf.“
Grenzwerte sind gesetzlich verbindlich. Sie basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, werden aber auch unter Berücksichtigung politischer und wirtschaftlicher Machbarkeit festgelegt. Sie dienen ebenfalls dem Gesundheitsschutz. Bei Überschreitungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Luftreinhaltepläne zu erstellen. Mit diesen Plänen sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzwertüberschreitung so kurz und so gering wie möglich zu halten.
Auch hier gelten sowohl kurzfristige Bezugszeiträume (z. B. Stunden- oder Tagesmittelwerte) als auch langfristige (z. B. Jahresmittelwerte). Für die kurzfristigen Zeiträume sind für bestimme Schadstoffe eine gewisse Anzahl an Überschreitungen pro Kalenderjahr erlaubt.
Zielwert-Definition aus der EU-Richtline: „Zielwert ist ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss.“
Zielwerte gelten nur für den Schadstoff Ozon, welcher nicht direkt reguliert werden kann, da er aus Vorläufersubstanzen gebildet wird, die nur zum Teil menschlichen Ursprungs sind. Zielwerte sind politisch von Bedeutung aber nicht rechtlich verbindlich, wenngleich sie gesundheitlich sehr relevant sind. Die Mitgliedstaaten sollten sie soweit wie möglich erreichen und nicht überschreiten. Der Bezugszeitraum ist der maximale 8‑Stundenwert pro Tag.
Alarmschwellen-Definition aus der EU-Richtline: „Alarmschwelle ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt besteht und bei dem die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen.“
Wird die Alarmschwelle überschritten, müssen sofortige Maßnahmen ergriffen werden, um die Luftbelastung kurzfristig zu senken. Die Schwelle ist als akuter Handlungswert gedacht, allerdings nur, wenn es verhältnismäßige Maßnahmen zur Minderung der Schadstoffbelastung gibt. Beim Ozon ist dies z.B. nicht der Fall. Die Bezugszeiträume sind Stunden- oder Tagesmittel.
Informationsschwellen-Definition aus der EU-Richtline: „Informationsschwelle ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die menschliche Gesundheit für besonders empfindliche und gefährdete Bevölkerungsgruppen besteht und bei den unverzüglich geeigneten Informationen erforderlich sind.“
Bei Überschreitung der Informationsschwelle müssen die Behörden die Bevölkerung schnell und gezielt informieren, insbesondere gefährdete Gruppen wie Kinder, ältere Menschen oder Personen mit Vorerkrankungen. Auch hier gelten kurzzeitige Mittelwerte (z. B. Stunden- oder Tagesmittel).