Hiermit informieren wir über die Überwachung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung, wie nach Artikel 51 der Europäischen Verordnung zur Verbringung von Abfällen vorgeschrieben.
Die Überwachung ist geregelt durch § 11 des Abfallverbringungsgesetzes.
- § 11(1) Verpflichtung der Behörden der Bundesländer zu Kontrollen von Anlagen und Unternehmen
- § 11(2) Verpflichtung der Behörden der Bundesländer zu stichprobenartigen Kontrollen von Transporten; Mitwirkung der Zollbehörden und des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM)
- § 11(3) Unterrichtung der zuständigen Abfallbehörden
- § 11(4) Ermächtigung zu Maßnahmen zur sicheren Verwahrung bis zur Entscheidung über das weitere Vorgehen.
§ 18 des Abfallverbringungsgesetzes und die Abfallverbringungsbußgeldverordnung enthalten Vorschriften zu Bußgeldern bezüglich der Abfallverbringung.
Die illegale Abfallverbringung ist eine Straftat nach § 18a und § 18b des Abfallverbringungs-gesetzes und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Zahlen zur Überwachungstätigkeit sind unten in den Tabellen zu finden. Dazu folgende ergänzenden Hinweise:
- Die Zahlen der Bundesländer zu Transportkontrollen können sich mit den Angaben des BALM überschneiden. Anlassbezogene Kontrollen der Polizei wurden dagegen wahrscheinlich nur teilweise erfasst.
- Alle Verbringungen, die das Gebiet der Europäischen Union an der deutschen Grenze verlassen (Seehäfen, Flughäfen und Grenze zur Schweiz) unterliegen der Kontrolle durch die Zollbehörden.
- Die Bundesländer nehmen auch an gemeinsamen Kontrollen des Europäischen Vollzugsnetzwerks IMPEL teil (Shipment of Waste Enforcement Actions Project (SWEAP)).