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Kann ein Hersteller seine Anzeigeverpflichtung durch Dritte erfüllen lassen?

Die nach dem BattG Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen (§ 19 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 22 Satz 2 und 3 KrWG). Die Verantwortlichkeit der nach dem BattG Verpflichteten für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Kurzlink: www.umweltbundesamt.de/n69455de