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Feststellung gemäß § 25 (1) der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver-ordnung zur Gleichwertigkeit und praktischen Eignung von Methoden durch den Fachbeirat Bodenuntersuchungen

Für Bodenuntersuchungen nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2021) müssen die im Verordnungstext genannten Verfahren oder nach § 25 (1) vom Fachbeirat Bodenuntersuchungen (FBU) als gleichwertig und praktisch geeignet eingestufte Methoden angewendet werden.
Nach § 25 (1) hat der FBU die Aufgabe „Erkenntnisse über fortschrittliche Verfahren und Methoden, deren praktische Eignung zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 bis 15 und des Abschnitts 4 gesichert erscheint, sowie über deren Anwendung zusammenzustellen.“ Insofern obliegt dem FBU die Aufgabe, die „Gleichwertig-keit und praktische Eignung von Verfahren und Methoden zur Probennahme, -vorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung sowie zur physikalisch-chemischen und chemischen Analyse allgemein festzustellen.“
Um unmittelbar mit Inkrafttreten der neuen BBodSchV zum 01.08.2023 die vom FBU aktuell empfohlenen Methoden im Geltungsbereich der BBodSchV anwenden zu können, werden diese bereits vorab in der vorliegenden Tabelle veröffentlicht. Diese Tabelle (Feststellung gemäß § 25 (1) der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zur Gleichwertigkeit und praktischen Eignung von Methoden durch den Fachbeirat Bodenuntersuchungen, Stand 2023-08-02) bezieht sich damit auf Untersuchungen nach BBodSchV – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43 und spiegelt den Stand der Feststellung der Gleichwertigkeit und praktischen Eignung zum 02.08.2023 wider. Da sich mehrere Normen derzeit entweder in der Bewertung oder kurz vor der Verabschiedung seitens der Normungsgremien befinden, empfiehlt der FBU eine regelmäßige Überprüfung auf Aktualisierungen der Methosa.
Wird von Übergangsregelungen gemäß § 28 BBodSchV Gebrauch gemacht, können bis zum Ende der respektiven Fristen auch Methoden der Methosa Version 2.0 weiter angewendet werden, welche als Basis der Gleich-wertigkeitsfeststellung die BBodSchV von 1999 nutzt

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