Ja, die Ausnahmeregelung in Artikel 13 Absatz 11 kann auch dann angewendet werden, wenn das öffentliche Vergabeverfahren für eine Schaltanlage bereits vor Inkrafttreten der Inbetriebnahme-verbote in Artikel 13 Absatz 9 durchgeführt wurde. Die Ausnahmeregelungen des Artikel 13 Absatz 11 hätte wegen der Dauer von Ausschreibungsverfahren in der Praxis sonst keinen Anwendungs-bereich.
Beispiel:
Ausgangssituation: 110 kV Anlage, Ausschreibung nach dem 11.03.2024, Angebotsabgabefrist bis 31.03.2026, geplante Inbetriebnahme Q2/2031 und somit nach dem "Verbotsdatum" 01.01.2028 (Ausschreibung enthält Stückzahl, technische Anforderungen und ein Lieferdatum)
Mögliche Varianten für den Eingang von Angeboten, die der Ausschreibung entsprechen und daraus resultierende Auswahlmöglichkeiten:
- 2 Angebote mit natürlichen Alternativen oder GWP < 1 → eines der beiden Angebote muss genommen werden (egal welche Angebote noch eingegangen sind);
- 1 Angebot mit natürlicher Alternative oder GWP < 1 sowie 1 Angebot mit GWP < 1000 → eines der beiden Angebote muss genommen werden (Art. 13 (11b), gilt bis 31.12.2029);
- 1 Angebot mit natürlicher Alternative oder GWP < 1, sonst nur Angebote mit GWP ≥ 1000 → Angebot mit natürlicher Alternative oder GWP < 1 muss genommen werden (Grund: Ausnahmeregelung nach Art. 13 (12) darf nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Angebot GWP < 1000 eingegangen ist)
- 1 Angebot mit GWP < 1000 und 1 Angebot mit GWP ≥ 1000 → Angebot mit GWP < 1000 muss genommen werden (Grund: Ausnahmeregelung nach Art. 13 (12) gilt darf nur in Anspruch genommen werden, wenn kein Angebot GWP < 1000 eingegangen ist)
- nur Angebote mit GWP ≥ 1000 eingegangen → Angebot mit GWP ≥ 1000 (z.B. SF6) darf genommen werden (Art. 13 (12))