Herkunftsnachweise und Register
Die verpflichtende Stromkennzeichnung des Energieversorgers (nach § 42 EnWG) liefert den Endkundinnen und Endkunden wichtige Informationen zu ihrem Strom. Seit Januar 2013 darf ein Energieversorger Strom nur dann als solchen aus erneuerbaren Energien (EE) kennzeichnen und auf der Stromrechnung ausweisen, wenn er für die gelieferte Menge EE-Strom auch Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister entwertet hat. Damit wird die Stromkennzeichnung verlässlicher, und eine Doppelvermarktung wird ausgeschlossen.
Gesetzgebung zum Herkunftsnachweisregister
Das Herkunftsnachweisregister wurde am 1. Januar 2013 in Betrieb genommen. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung (HkRNDV) sowie die Herkunfts- und Regionalnachweisgebührenverordnung.
Beide Verordnungen traten am 21. November 2018 in Kraft und damit die vorhergehenden Verordnungen außer Kraft. Die Verordnungen können in einer nichtamtlichen Lesefassung mit Begründung unter „Dokumente“ heruntergeladen werden.
§ 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regelt gemeinsam mit der Erneuerbare-Energien-Verordnung – EEV) vom 17. Februar 2015 den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters im Umweltbundesamt.
Für Fragen und weitere Informationen wenden Sie sich an das Herkunftsnachweisregister.
Informationen für Energieversorger
Die detaillierten Regelungen für den Registerbetrieb finden Sie in der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung (HkRNDV). Für die Teilnahme am Register fallen Gebühren an. Informationen hierzu finden Sie in der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung.
Sie können sich im HKNR registrieren. Da zur Identifizierung ein PostIdent-Verfahren erforderlichen ist, nimmt die Registrierung bis zu Ihrer Freischaltung und Kontoeinrichtung mehrere Werktage in Anspruch. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Planungen. Für die Registrierung als natürliche oder juristische Person rufen Sie die Startseite des Herkunftsnachweisregisters auf.
Führen Sie folgende Schritte durch und halten Sie diese Unterlagen bereit:
- Sie geben alle wichtigen Daten der natürlichen oder juristischen Person ein.
- Sie drucken den Coupon für das PostIdent-Verfahren aus und gehen damit zu einer beliebigen Postfiliale zwecks Identifizierung.
- Sie laden ein Scan des Handelsregisterauszugs/der Handelsregisterauszüge hoch.
- Bei Bedarf können sie die Bevollmächtigung für Kontoinhaber / Bevollmächtigung für Dienstleister herunterlade, ausfüllen und hochladen.
Eine Kurzanleitung mit näheren Informationen zur Registrierung, ist ebenfalls auf der Startseite des Herkunftsnachweisregisters abrufbar.
Informationen für Netzbetreiber
Das Herkunftsnachweisregister im UBA (HKNR) bezieht die Daten zur Stromerzeugung von den Netzbetreibern. Der Start der Kommunikation geht dabei immer vom HKNR aus; die Netzbetreiber müssen nicht von sich aus aktiv werden und liefern dem HKNR keine Daten ohne ausdrückliche Anforderung. Der Ablauf, wie die Kommunikation mit den Netzbetreibern aufgebaut wird, kann unter Downloads für Netzbetreiber nachgelesen werden. Das UBA verwendet für die Erstkontaktaufnahme mit den Netzbetreibern die Daten aus der BDEW-Codenummerndatenbank.
Ergänzende Informationen zur Umsetzung des jeweils gültigen HKNR-Anwendungshandbuches (AHB; jeweils festgesetzt durch Mitteilungen der Bundesnetzagentur, abrufbar unter www.edi-energy.de) und die Prozessbeschreibung können als FAQs unter „Häufige technische Fragen zum HKNR“ sowie als Prozessablaufdiagramme unter Downloads für Netzbetreiber heruntergeladen werden. Gültig ist grundsätzlich das aktuelle HKNR-AHB.
Die Daten des HKNR für den Austausch von EDIFACT-Nachrichten mit den Netzbetreibern lauten:
GLN: 4399902157025
E-Mail: edifact(at)hknr.de
Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise
Juristische und energiewirtschaftliche Untersuchung zu Herkunftsnachweisen einzelner Staaten
Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien sollen international handelbar sein. Welchen Standards die Herkunftsnachweise hierzu genügen müssen, steht im Artikel 19 der EU-Richtlinie 2018/2001/EU. So müssen zum Beispiel das Ausstellungsdatum und die Energiequelle angegeben sein. Doch nicht alle Kriterien sind schnell und eindeutig überprüfbar. Deshalb ließ das UBA für ausgewählte Staaten klären, ob Herkunftsnachweise aus diesen Ländern grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Diese juristische und energiewirtschaftliche Untersuchung erfolgte durch Becker Büttner Held Rechtsanwälte (BBH) und das Öko-Institut e. V. im Auftrag des Umweltbundesamtes.
Die Ergebnisse für die einzelnen Staaten sind in englischen Kurzzusammenfassungen veröffentlicht. Das UBA weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Kurzzusammenfassungen keine Aussage darüber treffen, ob für künftige Anträge auf Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus den betreffenden Staaten die Anerkennungsfähigkeit gegeben ist. Vielmehr wird das UBA wie bisher seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, die Anerkennungsfähigkeit von Herkunftsnachweisen aktuell und einzelfallbezogen zu prüfen. Die Ergebnisse der Gutachten werden in diese Prüfungen einfließen.
Alle weiteren Staaten, die nicht für die Anerkennungsprüfung ausgewählt wurden, werden vom Umweltbundesamt selbst geprüft. Die Ergebnisse werden nicht auf dieser Website veröffentlicht. Die Nichterwähnung eines Staates bedeutet also nicht, dass das UBA dessen Herkunftsnachweise nicht anerkennt.
Ergebnisse des Forschungsprojektes
Zusammenfassung Abschlussbericht des Forschungsprojektes
Antragsformulare zur Anerkennung nach Art. 15 (9) 2009/28/EC
Downloads
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