Herkunftsnachweise und Register
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat sich zu einer Einstellung des Betriebs des Regionalnachweisregisters entschieden und dies in den neuen Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aufgenommen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich bis weit in den Herbst 2026 hinein andauern. Vorbehaltlich der Zustimmung des Parlamentes plant das Umweltbundesamt entsprechend nun die schrittweise Abwicklung. Regionalnachweise sollen noch bis zum 01.07.2027 für die Kennzeichnung der Stromlieferungen des Jahres 2026 verwendet werden können. Weitere Informationen finden Sie hier: UBA stellt den Betrieb des Regionalnachweisregisters ein | Umweltbundesamt
Die verpflichtende Stromkennzeichnung des Energieversorgers (nach § 42 EnWG) liefert den Endkundinnen und Endkunden wichtige Informationen zu ihrem Strom. Seit Januar 2013 darf ein Energieversorger Strom nur dann als solchen aus erneuerbaren Energien (EE) kennzeichnen und auf der Stromrechnung ausweisen, wenn er für die gelieferte Menge EE-Strom auch Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister entwertet hat. Damit wird die Stromkennzeichnung verlässlicher, und eine Doppelvermarktung wird ausgeschlossen.
Das Umweltbundesamt ist mit Erlass der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) seit dem 25.04.2024 für den Vollzug der Herkunftsnachweisregister für Gas sowie für Wärme und Kälte zuständig.
Auf diesen Seiten finden Sie weitere Informationen über die Umsetzung:
- Nachweissysteme für Energie und Klimaschutz (übergeordnete Seite)
- Gas-HKNR (Biomethan und Wasserstoff) und
- Wärme- und Kälte-HKNR.