Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Eingriffe mit negativen Folgen für Natur und Landschaft sind gemäß Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder zumindest auszugleichen bzw. zu kompensieren. Renaturierungsmaßnahmen können derartige Eingriffe ausgleichen. In diesem Fall trägt derjenige, der den Eingriff verursacht hat, die Kosten der Renaturierung. Renaturierungen lassen sich daher als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe finanzieren.
Finanzielle Synergien können insbesondere durch die Verknüpfung der Bauleitplanung und der Eingriffsregelung entstehen. Mit der Bauleitplanung haben die Gemeinden die Planungshoheit für die Flächennutzung und die Bebauungsplanung. Kompensationsmaßnahmen können zur Finanzierung des Eigenanteils von förderfähigen Gewässerentwicklungsprojekten eingesetzt werden. Mehr dazu: Instrumente für Flächenbereitstellung und -management
Wasserabgaben
Wer ein Gewässer nutzt und dabei belastet, soll auch für die Behebung dieser Belastungen aufkommen. Gebühren für Trinkwasserbereitstellung und Abwasserbeseitigung sind ein Beispiel für die Anwendung dieses Verursacherprinzips. Bei manchen Belastungen ist es jedoch schwierig, den Verursachenden zu bestimmen. Zum Beispiel rühren die Eintiefung eines Gewässers oder fehlende Strukturvielfalt aus einer Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen.
Die Bundesländer können Wasserentnahmeentgelte und Abwassergebühren erheben, deren Höhe und Verwendung sie selbst bestimmen. In Schleswig-Holstein werden beispielsweise Mittel aus Wasserabgaben dazu verwendet, Flächen anzukaufen und Gewässer naturnah zu gestalten (Grüne Liga 2018).
Am Inn werden Renaturierungsmaßnahmen zu 100 % vom lokalen Wasserkraftunternehmen finanziert. Rechtlich geregelt ist diese Finanzierung als Gegenleistung des Wasserkraftunternehmens für den Heimfall bzw. Notheimfall der Wasserkraftwerke. Mehr dazu: Inn: Mit gemeinsamen Zielen renaturieren
Renaturierung im Rahmen der Gewässerunterhaltung
Kleine Renaturierungsmaßnahmen können im Rahmen der Gewässerunterhaltung durchgeführt werden. Beispiele hierfür sind schonendes Krauten/Mähen oder das Belassen von Kies- und Steinsubstraten sowie Totholz in der Gewässersohle. Aber auch umfangreichere Baumaßnahmen lassen sich im Rahmen der Gewässerunterhaltung durchführen. Dabei ist jedoch finanzierungstechnisch zwischen Gewässerunterhaltung und -umbau zu unterscheiden.
Für die Kosten der Gewässerunterhaltung kommen grundsätzlich die Unterhaltungspflichtigen auf. Sie können ihre Ausgaben z. B. durch Beiträge von Gewässeranliegern für die Grundstücksicherung decken. Die Beitragshöhe wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich berechnet. Oft spielen die Flächengröße, die Nutzungsart der Fläche oder die Menge des eingeleiteten Abwassers eine Rolle.
Für Renaturierungsmaßnahmen, die im Rahmen der Gewässerunterhaltung stattfinden, ist eine zusätzliche Förderung mit öffentlichen Mitteln in der Regel nicht möglich (DVL 2010). Bei Renaturierungsmaßnahmen, die einen Gewässerumbau beinhalten und daher über eine reine Gewässerunterhaltung hinausgehen, ist die Situation anders. Hier beteiligen sich die Bundesländer durch die Gewährung von Zuschüssen aus Landes-, Bundes- und EU-Mitteln (DVL 2010).
Mehr dazu: Naturnahe Gewässerunterhaltung als Renaturierungsmaßnahme
Synergie aus Wasserwirtschaft und Naturschutz finanziell nutzen
Auf nationaler bzw. europäischer Ebene existieren verschiedene Konzepte zum Schutz der Natur und Umwelt, z. B. Natura-2000, bestehend aus der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, oder die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) zur Erreichung des guten ökologischen und chemischen Zustands von u. a. Fließgewässern. Häufig können die Ziele unterschiedlicher Konzepte auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden, beispielsweise durch die Integration von Erhaltungszielen innerhalb eines Natura-2000-Gebietes in die Maßnahmenpläne der EG-WRRL. Für die Maßnahmenträger bedeutet dies eine Entlastung, z. B. durch anteilige Finanzierungen. Mehr dazu: Renaturierung der Murg durch Hochwasserschutz und Naturschutz gemeinsam gefördert
Beim sogenannten "Landshuter Modell" wurden – in enger Zusammenarbeit von Wasserwirtschaftsamt und Höherer Naturschutzbehörde in Niederbayern – "ökologische Entwicklungskonzeptionen" von beiden Behörden anteilig finanziert. Diese Konzeptionen vereinen die Gewässer- mit der Auenentwicklung. Ein Beispiel für die Anwendung des "Landshuter Modells" ist das Labertalprojekt.
Mehr dazu: Naturschutz und Gewässerentwicklung – ein schönes Paar