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Heimfall

Eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (§ 2 Nr. 4 Erbbaurechtsgesetz).


Quelle: Bundesamt für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/__2.html

Kurzlink: www.uba.de/t108739de