Gesetzliche Grundlagen
Am 17. August 2023 ist die neue europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542 („EU-BattVO“) in Kraft getreten. Die abfallrechtlichen Regelungen über die Bewirtschaftung von Altbatterien sind auf Grund einer Übergangsvorschrift erst nachfolgend am 18. August 2025 in Kraft getreten und seither unmittelbar geltendes Recht. Ergänzend ist am 7. Oktober 2025 auch das nationale Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft getreten. Das bisherige Batteriegesetz ist damit weitgehend außer Kraft getreten - Ausnahmen gelten noch im Bereich der Berichtspflichten. Somit bilden nunmehr die EU-BattVO und das neue BattDG die Basis des deutschen Batterierechts.
Wie bereits zuvor hat das Umweltbundesamt von seiner Beleihungsbefugnis Gebrauch gemacht und mit Beleihungsbescheid vom 07. Oktober 2025 die Aufgaben der zuständigen Behörde auf stiftung elektro-altgeräte-register (stiftung ear) übertragen. Hierzu gehören die Registrierung von Herstellern und die Zulassung der Organisationen für Herstellerverantwortung. Zudem werden auch die Aufgaben, die sich im Bereich der neu zu errichtenden Altbatteriekommission ergeben, von der stiftung ear übernommen. Das Umweltbundesamt bleibt weiterhin Widerspruchs- und Aufsichtsbehörde und zudem zuständig im Bereich Berichtspflichten.
Gegenstand der gesetzlichen Regelungen
Das Batterierecht verpflichtet die Hersteller (Produzenten, Importeure, etc.) zur Rücknahme gesammelter bzw. bei Behandlern angefallener Altbatterien. Im Bereich der Gerätebatterien werden die Rücknahme und das Recycling durch die Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH, ehemals „Rücknahmesysteme“) gesichert. So werden beispielsweise gesammelte Geräte-Altbatteriegemische im Auftrag der Hersteller zunächst zur Sortierung transportiert. Im Anschluss werden die einzelnen chemischen Batteriesysteme (Li-Ion, NiMH, AlMn, etc.) dem entsprechenden Recyclingbetrieb für Altbatterien zugeführt und das Recycling mit möglichst hoher Prozesseffizienz angestrebt.
Die Regelungen zur Wahrnehmung der Hersteller-Produktverantwortung sind mit der EU-BattVO erweitert worden. So sollen die Rückgabemöglichkeiten insbesondere für Verbraucherinnen und Verbraucher zur Verbesserung des Umweltschutzes und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft erweitert und vereinfacht werden. Beispielsweise können Endnutzer neben alten Gerätebatterien ab dem 01.01.2026 auch Altbatterien aus E-Bikes und E-Scootern (Batterien für leichte Verkehrsmittel) kostenfrei bei den kommunalen Wertstoffhöfen abgeben.
Die EU-BattVO erfasst nunmehr aber auch – anders als bisher – die gesamte Wertschöpfungskette, von der Rohstoffgewinnung bis zur Abfallphase. Hierzu sind zusätzliche Vorschriften zur (weiteren) Beschränkung von gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen sowie Vorschriften zur Einhaltung besonderer Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erlassen worden. Ebenso finden sich Neuregelungen zum Produktdesign (z. B. Austauschbarkeit und Entfernbarkeit von Batterien, CO2-Fußabdruck, Einsatz von Sekundärmetallen in neuen Batterien) und zur Kennzeichnung (z. B. Batteriepass und QR-Code mit dahinterliegenden Produktinformationen).
Mit der neuen EU-Batterieverordnung ist ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen worden, der in allen EU-Mitgliedstaaten die gleichen Wettbewerbsbedingungen und ein gleiches umweltpolitisches Schutzniveau gewährleistet.
Spezifische Pflichten und Zuständigkeiten
Batteriehersteller müssen sich, bevor sie Batterien in Verkehr bringen, mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie registrieren lassen. Damit soll die ordnungsgemäße Wahrnehmung der abfallrechtlichen Pflichten sichergestellt werden. Zuständig für die Registrierung der Hersteller ist die vom Umweltbundesamt zu diesem Zweck beliehene stiftung ear. Die stiftung ear ist zudem auch zuständig für die Zulassung der Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH).
Aufgaben, die die (Verordnungs-)Konformität von Batterien betreffen (bspw. Stoffverbote, Sicherheit), fallen in die Hoheit und Zuständigkeit der Bundesländer.
Die Kontrolle zur Einhaltung der Lieferketten-Sorgfaltspflichten obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Batterieaufkommen in Deutschland, Sammelquoten und Recyclingeffizienzen
Aktuelle Daten zum Batterie- und Altbatterieaufkommen Deutschlands, insbesondere zu den in Verkehr gebrachten und zurückgenommen Massen, Sammelquoten, Verwertungsquoten und Recyclingeffizienzen, veröffentlichen wir jährlich neu in der Rubrik „Daten“. Verschiedene Grafiken veranschaulichen dort Jahresergebnisse und Entwicklungen, die sich im Bereich der Batterien aufgezeigt haben. Zu den Daten gelangen Sie hier: Artikel „Altbatterien“