Raumplanungsrecht
Der Boden ist eine natürliche Ressource, auf der und von der wir alle leben. Er erfüllt eine Vielzahl ökologischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Funktionen. Vor allem der humushaltige Oberboden mit seiner natürlichen Bodenfruchtbarkeit ist von besonderer Bedeutung, unter anderem als Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen und für die landwirtschaftliche Produktion. Böden sind in überschaubaren Zeiträumen nicht erneuerbar. Die Inanspruchnahme des Bodens für Siedlungs, Verkehrs- und andere Zwecke und die damit einhergehende teilweise Bodenversiegelung führen zum Verlust ökologisch wichtiger Funktionen des Bodens: Er geht als Lebensraum verloren, kann Regenwasser nicht mehr aufnehmen und steht auch für die landwirtschaftliche Produktion nicht mehr zur Verfügung.
Die Zerschneidung und Zersiedelung der Landschaften trennt gewachsene Lebensräume von Tieren und Pflanzen. Linienhafte Vorhaben, vor allem Siedlungsbänder, Leitungstrassen, Straßen und sonstige Verkehrswege, können für Tiere und Pflanzen unüberwindbare Barrieren sein, die etwa den genetischen Austausch zwischen Populationen vollständig unterbinden können. Doch auch für den Menschen hat die Zerschneidung der Landschaften negative Wirkung: Wer ungestörten Landschaftsgenuss und Ruhe sucht, findet kaum noch zusammenhängende unberührte Gegenden. Zudem verursachen neue Straßen und Siedlungen im Außenbereich auch vermehrten Verkehr. Die Bundesregierung setzte sich in der Nachhaltigkeitsstrategie im Jahre 2002 das Ziel, den Flächenverbrauch für Siedlungs- und Verkehrsprojekte bis 2020 auf 30 Hektar pro Tag zu begrenzen. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes betrug der Flächenverbrauch im Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2013 73 Hektar pro Tag (entspricht etwa 104 Fußballfeldern). Es bedarf also immer noch großer Anstrengungen, das 30-Hektar-Ziel der Bundesregierung zu erreichen. Infrage kommen sowohl ökonomische und planerische Instrumente. Aber auch die Information der Öffentlichkeit und die Bürgerbeteiligung im Vorfeld und im Rahmen von Planungsprozessen sowie im Rahmen von Umweltprüfungen sind wichtig. Das UBA unterbreitet Vorschläge, um die rechtlichen Grundlagen dieser Instrumente zu schaffen oder weiterzuentwickeln.
Ein weiteres wichtiges Betätigungsfeld für die Raumplanung wird künftig auch der Untergrund sein. Kommerzielle Nutzungsansprüche an den begrenzten unterirdischen Raum werden nicht nur im Bereich der Rohstoffgewinnung zunehmen, sondern für die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende werden auch weitere untertägige Speicherstandorte benötigt. Deshalb ist zu erwarten, dass Nutzungskonflikte häufiger räumlich konzentriert auftreten (bspw. Trinkwassergewinnung, Rohstoffgewinnung, Speicherung, CCS, Erdwärme, Deponien) und sich Konflikte mit Schutzgütern und Gemeinwohlinteressen im Untergrund und an der Oberfläche (z. B. Siedlungs-, Verkehrs-, Natur- und Landschaftsschutzflächen, Meeresumwelt, Grundwasserreservoire und Bodenorganismen) verstärken werden. Ziel der Untergrundplanung muss daher die nachhaltige Ordnung und Entwicklung des Untergrundes sein, d. h. gegenläufige Einzelinteressen und übergeordnete Belange wie bspw. der Umweltschutz sollen möglichst gerecht ausgeglichen werden und auch künftige Nutzungsmöglichkeiten angemessen räumlich gesichert werden. Zur Ermittlung der geologischen und planungsrechtlichen Voraussetzungen sowie zur Verbesserung der Informationsgrundlagen über den Untergrund hat das UBA ein Forschungsvorhaben initialisiert, dessen Ergebnisse bereits veröffentlicht wurden (FKZ: 3711 16 103). Derzeit werden Anwendungsmöglichkeiten und Beispiele der unterirdischen Raumplanung in der Praxis in einem Folgevorhaben untersucht (Unterirdische Raumplanung – Fallstudien, FKZ: 3714 93 1080).
Die genannten und andere ökologische Belange im Entscheidungsprozess zu verarbeiten, ist Aufgabe der räumlichen Planung. Sie muss diese auch gegenüber weiteren – beispielsweise ökonomischen, sozialen oder auch privaten – Belangen abwägen. Geregelt ist das räumliche Planungsrecht auf Bundesebene vor allem im Raumordnungsgesetz (ROG) für die Bundes-, Landes- und Regionalplanung sowie im Baugesetzbuch (BauGB) für die kommunale Bauleitplanung. Daneben existieren weitere Gesetze mit speziellen Fachplanungen, die auch räumlichen Bezug haben: zum Beispiel Planungen des Umweltschutzes, wie die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelte Landschaftsplanung oder die Instrumente der Hochwasserschutzplanung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die zahlreichen umweltrelevanten Fachplanungen anderer Sektoren wie Energie, Bergbau und Verkehr. Auch die Länder haben für ihre Bereiche eigene (Landes-)Planungsgesetze geschaffen.
Durch den wachsenden Zusammenschluss Europas sowie durch den Ausbau der erneuerbaren Energien steigt der Bedarf an Transportkapazitäten für Personen, Güter, Informationen und nicht zuletzt Energie und Rohstoffen. Dies führt zu einem flächenrelevanten Ausbau von Verkehrs- und Leitungsinfrastrukturen, der zur steigenden Flächenkonkurrenz zur Land- und Forstwirtschaft (u.a. Bioenergieproduktion) und anderen Nutzungen und Ansprüchen an begrenzte Flächen an Land, auf See und im Untergrund beiträgt. Das UBA untersucht die Potenziale des Planungsrechts zum Schutz der Umwelt und die Möglichkeiten, es umweltschutzorientiert zu verbessern. Aktuelle Schwerpunkte sind dabei die Raumordnung in der Ausschließlichen Wirtschaftszone oder der Umweltschutz in Planungskaskaden bei Großprojekten. Zum letztgenannten Thema veranstaltete das Umweltbundesamt unter dem Titel „Anspruchsvoller Umweltschutz in der Fach- und Raumplanung – Planungskaskaden bei Großvorhaben“ am 4. November 2011 in Berlin einen Workshop. Zur Unterstützung des in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung verankerten Ziels zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme (30-Hektar-Ziel bis 2020) wird derzeit der Handel mit Flächenzertifikaten im Rahmen eines Planspiels unter Beteiligung von über 80 Gemeinden in Deutschland erprobt.